Begründung:
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Nr. 9 im Hause Arbesbachgasse 11 im 19. Wiener Gemeindebezirk; das Haus steht im Miteigentum der Antragsgegner. Die Antragstellerin erwarb ihre Hauptmietrechte zum 1.3.1982 durch Eintritt in das Mietrecht ihrer Mutter, die im Jahre 1938 die Wohnung gemietet hat. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin für die 144 m 2 Wohnfläche umfassende Wohnung ab 1.3.1982 einen Hauptmietzins von monatlich S 3.168,-- unter Zugrundelegung der Kategorie A vorgeschrieben. Nach Befassung der Schlichtungsstelle mit der Sache durch die Antragstellerin stellte das Erstgericht fest, daß die Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin durch Vorschreibung des genannten monatlichen Hauptmietzinses in der Zeit vom 1.3.1982 bis 30.4.1984 das gesetzliche Zinsausmaß für die bezeichnete Wohnung um monatlich S 792,-- überschritten hätten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes. Zur Begründung führte es u.a. an:
Hier könne im Sinne des § 16 Abs 2 MRG unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie B zur Zeit des seinerzeitigen Vertragsschlusses (1938) von den vermietenden Antragsgegnern lediglich eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem Betrag begehrt werden, der sich solcherart berechnet; die in Abs 1 leg. cit. angeführten Kriterien könnten nicht herangezogen werden. Es bleibe nur fraglich, welche Auswirkungen die zum 1.2.1984 erfolgte Anhebung der Kategoriehöchstsätze habe, denn das Erstgericht habe auch über den Zeitraum danach bis zum 30.4.1984 abgesprochen. Während nämlich die Kategorie grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgerichtet sei, bestimme sich die Höhe des Kategoriemietzinses, auf den angehoben werde, nach den gemäß § 16 Abs 4 MRG angehobenen Sätzen, die für den dem Eintritt folgenden Zinstermin gelten. Mangels einer Wertsicherungsvereinbarung sehe das Gesetz eine weitere Erhöhung des angehobenen Mietzinses nicht vor, uzw auch nicht im Sinne des § 16 Abs 4 MRG. Diese Ansicht werde auch von Würth (in Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 4 zu § 46 und in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 46 MRG) vertreten, denn es fehle an einer ausdrücklichen Regelung im MRG, die solches vorsehe. Selbst bei Abschluß eines neuen Mietvertrages sei dem Vermieter nur bei einer ausdrücklich vereinbarten Wertsicherung des Hauptmietzinses eine Anhebung gemäß § 16 Abs 4 MRG möglich; deshalb könne der gegenteiligen Ansicht Derbolavs (MRG 126 f) nicht gefolgt werden, die von der Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgeht und im Wege der Analogie zu dem Ergebnis komme, daß auch der einmal angehobene Mietzins ohne Wertsicherungsvereinbarung entsprechend der Dynamisierung weitersteige. Im Falle einer Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG habe der Oberste Gerichtshof die Anhebung auf den angemessenen Mietzins unter Berücksichtigung einer Wertsicherung auch mangels einer vertraglichen Regelung als zulässig erachtet (5 Ob 66/84), doch lasse sich daraus für den hier strittigen Fall nichts ableiten, weil es hier um die Anhebung auf den Kategoriemietzins für eine Wohnung gehe, dort aber die Frage eines angemessenen Mietzinses für ein Geschäftslokal zu beantworten war, dem das dynamische Element der Mietzinsgestaltung immanent sei. Mit der Begründung, daß die hier aufgeworfene Rechtsfrage mangels einer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlicher Art sei, ließ das Gericht zweiter Instanz den weiteren Rechtszug zu.Hier könne im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, MRG unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie B zur Zeit des seinerzeitigen Vertragsschlusses (1938) von den vermietenden Antragsgegnern lediglich eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem Betrag begehrt werden, der sich solcherart berechnet; die in Absatz eins, leg. cit. angeführten Kriterien könnten nicht herangezogen werden. Es bleibe nur fraglich, welche Auswirkungen die zum 1.2.1984 erfolgte Anhebung der Kategoriehöchstsätze habe, denn das Erstgericht habe auch über den Zeitraum danach bis zum 30.4.1984 abgesprochen. Während nämlich die Kategorie grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgerichtet sei, bestimme sich die Höhe des Kategoriemietzinses, auf den angehoben werde, nach den gemäß Paragraph 16, Absatz 4, MRG angehobenen Sätzen, die für den dem Eintritt folgenden Zinstermin gelten. Mangels einer Wertsicherungsvereinbarung sehe das Gesetz eine weitere Erhöhung des angehobenen Mietzinses nicht vor, uzw auch nicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, MRG. Diese Ansicht werde auch von Würth (in Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 4 zu Paragraph 46 und in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 46, MRG) vertreten, denn es fehle an einer ausdrücklichen Regelung im MRG, die solches vorsehe. Selbst bei Abschluß eines neuen Mietvertrages sei dem Vermieter nur bei einer ausdrücklich vereinbarten Wertsicherung des Hauptmietzinses eine Anhebung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, MRG möglich; deshalb könne der gegenteiligen Ansicht Derbolavs (MRG 126 f) nicht gefolgt werden, die von der Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgeht und im Wege der Analogie zu dem Ergebnis komme, daß auch der einmal angehobene Mietzins ohne Wertsicherungsvereinbarung entsprechend der Dynamisierung weitersteige. Im Falle einer Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG habe der Oberste Gerichtshof die Anhebung auf den angemessenen Mietzins unter Berücksichtigung einer Wertsicherung auch mangels einer vertraglichen Regelung als zulässig erachtet (5 Ob 66/84), doch lasse sich daraus für den hier strittigen Fall nichts ableiten, weil es hier um die Anhebung auf den Kategoriemietzins für eine Wohnung gehe, dort aber die Frage eines angemessenen Mietzinses für ein Geschäftslokal zu beantworten war, dem das dynamische Element der Mietzinsgestaltung immanent sei. Mit der Begründung, daß die hier aufgeworfene Rechtsfrage mangels einer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlicher Art sei, ließ das Gericht zweiter Instanz den weiteren Rechtszug zu.