Die Beschwerde, welche damit dem Urteile vorwirft, dass es diesen Erfordernissen nicht entspreche, ist jedoch nicht begründet. Zunächst ist die Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO verfehlt. Die Beschwerde behauptet gar nicht, was aber Voraussetzung zur Erhebung der Verfahrensrüge nach dem § 281 Z 4 StPO ist, dass ein in der Hauptverhandlung von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag vom Gerichte zu Unrecht abgewiesen oder übergangen worden wäre. Aus dem Hinweis auf dem § 260 Z 1 bis 3 StPO ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO meint.Die Beschwerde, welche damit dem Urteile vorwirft, dass es diesen Erfordernissen nicht entspreche, ist jedoch nicht begründet. Zunächst ist die Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO verfehlt. Die Beschwerde behauptet gar nicht, was aber Voraussetzung zur Erhebung der Verfahrensrüge nach dem Paragraph 281, Ziffer 4, StPO ist, dass ein in der Hauptverhandlung von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag vom Gerichte zu Unrecht abgewiesen oder übergangen worden wäre. Aus dem Hinweis auf dem Paragraph 260, Ziffer eins bis 3 StPO ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO meint.
Aus diesem Nichtigkeitsgrund bekämpft die Beschwerde das Urteil zur Gänze.
Die Berufung auf die Bestimmungen des § 260 Z 1 bis 3 StPO, die einen Schuldspruch des Angeklagten voraussetzen, ist jedoch schon insoweit irrig, als das Gericht bezüglich der Druckwerke "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall mangels Vorliegens des objektiven Tatbestandes abgelehnt hat. Denn sobald einerseits die Verfallserklärung im selbstständigen Verfahren dem Ausspruch über die Schuld nach dem § 260 Z 1 und 2 StPO entspricht, muss anderseits der Ausspruch, womit der Antrag auf Verfall im selbstständigen Verfahren vom Gerichte abgelehnt wird, dem Freispruche gemäß dem § 259 Z 3 StPO gleichgesetzt werden. Im Falle eines Freispruches gelten jedoch, wie vorhin erwähnt, die Vorschriften des § 260 StPO nicht. In diesem Umfange ist die Beschwerde demnach schon von vorneherein ohne jede Grundlage.Die Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 260, Ziffer eins bis 3 StPO, die einen Schuldspruch des Angeklagten voraussetzen, ist jedoch schon insoweit irrig, als das Gericht bezüglich der Druckwerke "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall mangels Vorliegens des objektiven Tatbestandes abgelehnt hat. Denn sobald einerseits die Verfallserklärung im selbstständigen Verfahren dem Ausspruch über die Schuld nach dem Paragraph 260, Ziffer eins und 2 StPO entspricht, muss anderseits der Ausspruch, womit der Antrag auf Verfall im selbstständigen Verfahren vom Gerichte abgelehnt wird, dem Freispruche gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gleichgesetzt werden. Im Falle eines Freispruches gelten jedoch, wie vorhin erwähnt, die Vorschriften des Paragraph 260, StPO nicht. In diesem Umfange ist die Beschwerde demnach schon von vorneherein ohne jede Grundlage.
Auf den Verfall der anderen Druckschriften wurde aber im Urteile ohnehin erkannt. Die Behauptung der Beschwerde von dem Erfordernis der Aufnahme des Ausspruches über den Verfall in den Urteilsspruch ist daher unverständlich.
Richtig hätte das Urteil in seinem dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge gebenden Teile allerdings dahin lauten sollen, dass die im Einzelnen bezeichneten Druckwerke (.....) unzüchtige Schriften darstellen und somit dadurch, dass sie zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen überlassen wurden, sich in Druckwerken zur Überlassung solcher Gegenstände erboten und bekannt gegeben wurde, von wem solche Gegenstände erworben werden können, der Tatbestand des Verbrechens nach dem § 1 Abs 1 lit a, c, d und e des Bundesgesetzes vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl Nr 97, begründet wurde, worauf erst der Ausspruch über den Verfall dieser Schriften zu folgen hatte. Allein trotz dieses dem Urteile anhaftenden Fehlers (§ 260 Z 1 und 2 StPO) ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, das Urteil unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO als nichtig zu rügen. Gemäß dem § 281, letzter Absatz, StPO können die unter Z 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe .... zum Nachteile des Angeklagten nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich derselben widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde sich vorbehalten hat. Im gegebenen Falle wurde dem Antrage des öffentlichen Anklägers auf Verfall nach dem § 4 des Gesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, bezüglich elf Broschüren Folge gegeben. Der dem Gerichte unterlaufene Verstoß hat also keinen die Anklage, das ist hier den Antrag auf Verfallserklärung, beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung geübt. Es fehlt daher an der vorerwähnten Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach der Z 3 des § 281 StPO. Die Beschwerde ist somit in diesem Teile ihrer Ausführungen neuerlich nicht begründet. Sollte die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Z 3 StPO auch in dem von ihr gerügten Umstand erblicken, dass das Gericht entgegen der Vorschrift des § 260 Z 5 StPO (§ 42 Abs 2 PresseG), die hier sinngemäß anzuwenden ist, keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen hat, so übersieht die Beschwerde, dass lediglich die im § 260 Z 1 bis 3 StPO aufgezählten Punkte bei sonstiger Nichtigkeit in einem Urteil, das den Angeklagten schuldig spricht, enthalten sein müssen, wogegen das Unterbleiben der gemäß dem § 260 Z 5 StPO in das verurteilende Erkenntnis aufzunehmenden Kostenentscheidung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Eine Beschwerde wegen des Kostenpunktes hat jedoch die Staatsanwaltschaft weder angemeldet (ONr 8), noch ausgeführt. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO ist daher auch in dieser Richtung nicht gegeben.Richtig hätte das Urteil in seinem dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge gebenden Teile allerdings dahin lauten sollen, dass die im Einzelnen bezeichneten Druckwerke (.....) unzüchtige Schriften darstellen und somit dadurch, dass sie zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen überlassen wurden, sich in Druckwerken zur Überlassung solcher Gegenstände erboten und bekannt gegeben wurde, von wem solche Gegenstände erworben werden können, der Tatbestand des Verbrechens nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, c, d und e des Bundesgesetzes vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, Bundesgesetzblatt Nr 97, begründet wurde, worauf erst der Ausspruch über den Verfall dieser Schriften zu folgen hatte. Allein trotz dieses dem Urteile anhaftenden Fehlers (Paragraph 260, Ziffer eins und 2 StPO) ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, das Urteil unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO als nichtig zu rügen. Gemäß dem Paragraph 281,, letzter Absatz, StPO können die unter Ziffer 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe .... zum Nachteile des Angeklagten nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich derselben widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde sich vorbehalten hat. Im gegebenen Falle wurde dem Antrage des öffentlichen Anklägers auf Verfall nach dem Paragraph 4, des Gesetzes vom 31. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr 97, bezüglich elf Broschüren Folge gegeben. Der dem Gerichte unterlaufene Verstoß hat also keinen die Anklage, das ist hier den Antrag auf Verfallserklärung, beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung geübt. Es fehlt daher an der vorerwähnten Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, StPO. Die Beschwerde ist somit in diesem Teile ihrer Ausführungen neuerlich nicht begründet. Sollte die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Ziffer 3, StPO auch in dem von ihr gerügten Umstand erblicken, dass das Gericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 260, Ziffer 5, StPO (Paragraph 42, Absatz 2, PresseG), die hier sinngemäß anzuwenden ist, keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen hat, so übersieht die Beschwerde, dass lediglich die im Paragraph 260, Ziffer eins bis 3 StPO aufgezählten Punkte bei sonstiger Nichtigkeit in einem Urteil, das den Angeklagten schuldig spricht, enthalten sein müssen, wogegen das Unterbleiben der gemäß dem Paragraph 260, Ziffer 5, StPO in das verurteilende Erkenntnis aufzunehmenden Kostenentscheidung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Eine Beschwerde wegen des Kostenpunktes hat jedoch die Staatsanwaltschaft weder angemeldet (ONr 8), noch ausgeführt. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO ist daher auch in dieser Richtung nicht gegeben.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9a StPO bringt die Beschwerde vor, das Gericht habe die Rechtsfrage, ob die beiden Druckwerke "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Gefahren der Prostitution" als unzüchtige Schriften im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, anzusehen und daher für verfallen zu erklären seien, unrichtig gelöst. Der Jugendgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 21. November 1952, 1 Vr 383/51-57, ausgesprochen, dass sämtliche den Gegenstand des (nunmehrigen) Antrages der Staatsanwaltschaft auf verfall bildenden Druckwerke unzüchtige Schriften darstellten. An diese Feststellungen sei das Gericht gebunden.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO bringt die Beschwerde vor, das Gericht habe die Rechtsfrage, ob die beiden Druckwerke "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Gefahren der Prostitution" als unzüchtige Schriften im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, anzusehen und daher für verfallen zu erklären seien, unrichtig gelöst. Der Jugendgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 21. November 1952, 1 römisch fünf r 383/51-57, ausgesprochen, dass sämtliche den Gegenstand des (nunmehrigen) Antrages der Staatsanwaltschaft auf verfall bildenden Druckwerke unzüchtige Schriften darstellten. An diese Feststellungen sei das Gericht gebunden.
Die von der Beschwerde vertretene Ansicht ist unhaltbar. Liegt dem Gerichte der Antrag des öffentlichen Anklägers auf Verfall im selbstständigen Verfahren nach dem § 4 des zitierten Gesetzes vor, dann entscheidet es nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, wobei die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Hauptverhandlung, über das auf Grund der Hauptverhandlung gefällte Urteil und über dessen Anfechtung entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht hat somit wie in Verbrechens- und Vergehensfällen vor dem Schöffengericht überhaupt unter Beobachtung der Vorschriften des XVIII Hauptstückes der Strafprozessordnung über den Antrag auf Verfall im selbstständigen Verfahren zu verhandeln und sodann durch Urteil zu entscheiden. Damit ist klar, dass es sich hier um ein durchaus neues Verfahren handelt, in dem das Gericht ohne jede Bindung an ein in dieser Sache etwa ergangenes Urteil den Sachverhalt selbstständig dahin zu prüfen hat, ob die Schriften, Abbildungen usw von einer Beschaffenheit sind, dass sie den Antrag auf Verfall dieser Gegenstände rechtfertigen, oder ob dies nicht zutrifft. Pflichtete man der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei, und wäre dem Gerichte durch ein früheres Urteil, das die Unzüchtigkeit der Schriften schon rechtskräftig festgestellt hat, der Weg bereits vorgezeichnet, dann könnte nicht mehr von einer Entscheidung, die gemäß dem § 4 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, erst nach einer auf Grund der Bestimmungen der Strafprozessordnung durchgeführten Hauptverhandlung ergehen kann, gesprochen werden. Außerdem würde, da der Angeklagte das freisprechende Urteil gar nicht anfechten konnte (§ 281 Abs 1 erster Satz StPO), nur dessen Rechtsanschauung für das Verfallserkenntnis bindend wäre, dem vom Verfall Betroffenen jedes Rechtsmittel gegen eine irrige Rechtsansicht des freisprechenden Urteils trotz dessen Präjudizialität für das Verfallserkenntnis fehlen.Die von der Beschwerde vertretene Ansicht ist unhaltbar. Liegt dem Gerichte der Antrag des öffentlichen Anklägers auf Verfall im selbstständigen Verfahren nach dem Paragraph 4, des zitierten Gesetzes vor, dann entscheidet es nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, wobei die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Hauptverhandlung, über das auf Grund der Hauptverhandlung gefällte Urteil und über dessen Anfechtung entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht hat somit wie in Verbrechens- und Vergehensfällen vor dem Schöffengericht überhaupt unter Beobachtung der Vorschriften des römisch achtzehn Hauptstückes der Strafprozessordnung über den Antrag auf Verfall im selbstständigen Verfahren zu verhandeln und sodann durch Urteil zu entscheiden. Damit ist klar, dass es sich hier um ein durchaus neues Verfahren handelt, in dem das Gericht ohne jede Bindung an ein in dieser Sache etwa ergangenes Urteil den Sachverhalt selbstständig dahin zu prüfen hat, ob die Schriften, Abbildungen usw von einer Beschaffenheit sind, dass sie den Antrag auf Verfall dieser Gegenstände rechtfertigen, oder ob dies nicht zutrifft. Pflichtete man der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei, und wäre dem Gerichte durch ein früheres Urteil, das die Unzüchtigkeit der Schriften schon rechtskräftig festgestellt hat, der Weg bereits vorgezeichnet, dann könnte nicht mehr von einer Entscheidung, die gemäß dem Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr 97, erst nach einer auf Grund der Bestimmungen der Strafprozessordnung durchgeführten Hauptverhandlung ergehen kann, gesprochen werden. Außerdem würde, da der Angeklagte das freisprechende Urteil gar nicht anfechten konnte (Paragraph 281, Absatz eins, erster Satz StPO), nur dessen Rechtsanschauung für das Verfallserkenntnis bindend wäre, dem vom Verfall Betroffenen jedes Rechtsmittel gegen eine irrige Rechtsansicht des freisprechenden Urteils trotz dessen Präjudizialität für das Verfallserkenntnis fehlen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Verpflichtung des Gerichtes, die Feststellungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmales nach dem § 1 des zitierten Gesetzes aus eigenen Erwägungen zu treffen, sind daher richtig.Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Verpflichtung des Gerichtes, die Feststellungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmales nach dem Paragraph eins, des zitierten Gesetzes aus eigenen Erwägungen zu treffen, sind daher richtig.
Hätte die Staatsanwaltschaft das Risiko vermeiden wollen, dass ein anderer Senat auf Grund eigener Erwägungen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Unzüchtigkeit der Druckschriften im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, verneine, dann wäre es ihr freigestanden, im Strafverfahren gegen Rudolf R***** und Josef J*****, 1 Vr 383/51 des Jugendgerichtshofes Wien, gemäß dem § 4 Abs 3 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97 (§ 42/3 PresseG), zu beantragen, für den Fall des Freispruches beider Angeklagten sogleich auf Verfall zu erkennen. Einen solchen Antrag hat die Staatsanwaltschaft aber nicht gestellt.Hätte die Staatsanwaltschaft das Risiko vermeiden wollen, dass ein anderer Senat auf Grund eigener Erwägungen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Unzüchtigkeit der Druckschriften im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, verneine, dann wäre es ihr freigestanden, im Strafverfahren gegen Rudolf R***** und Josef J*****, 1 römisch fünf r 383/51 des Jugendgerichtshofes Wien, gemäß dem Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97 (Paragraph 42 /, 3, PresseG), zu beantragen, für den Fall des Freispruches beider Angeklagten sogleich auf Verfall zu erkennen. Einen solchen Antrag hat die Staatsanwaltschaft aber nicht gestellt.
Unbegründet ist die Beschwerde endlich auch, insoweit sie damit zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO geltend macht, dass die beiden Broschüren "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" als unzüchtig anzusehen seien.Unbegründet ist die Beschwerde endlich auch, insoweit sie damit zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO geltend macht, dass die beiden Broschüren "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" als unzüchtig anzusehen seien.
Die äußere Ansicht der beiden Hefte - Titel und vor allem Untertitel
- könnte zunächst wohl zur Annahme verleiten, dass auch diese Broschüre gleich den übrigen eine unzüchtige Literatur darstellen. Allein eine eingehende Überprüfung des Inhaltes beider Schriften lässt erkennen, dass es sich hier doch um nichts anderes als um eine sogenannte populärwissenschaftliche Darstellung der erörterten Materien handelt, ohne dass sich darin Stellen fänden, die über die bloß objektive Mitteilung von in diese Sachgebiete fallenden Tatsachen und Vorkommnissen hinausgingen und die nur deswegen aufgenommen worden wären, um einen geschlechtlichen Reiz auf die Leser auszuüben, in der Erwartung, hiedurch den Schriftenabsatz zu fördern.
Richtig ist insbesondere auch, wie das Urteil ausspricht, dass die Schrift "Die Prostitution und ihre Gefahren" irgendwelche unzüchtigen Handlungen nicht zur Darstellung bringt.
Der Ausspruch des Gerichtes, dass beide Schriften nicht als unzüchtig anzusehen seien, ist daher nicht rechtsirrig erfolgt. Das Urteil leidet demnach auch in diesem Belange nicht an der behaupteten Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sohin zu verwerfen.