Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Das Rekursgericht hat aus Anlaß des Rekurses der Beklagten den Überweisungsbeschluß aufgehoben und in Wiederherstellung des vom Erstgericht aufgehobenen Zurückweisungsbeschlusses die Klage zurückgewiesen. Der Rekurs gegen diese Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen ist zulässig, gleichgültig, ob man ihn in einem solchen Fall jedenfalls für zulässig erachtet oder nur deshalb, weil der Streitwert S 50.000 übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl Petrasch, ÖJZ 1989, 751); denn diese Voraussetzungen sind jedenfalls gegeben.Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Das Rekursgericht hat aus Anlaß des Rekurses der Beklagten den Überweisungsbeschluß aufgehoben und in Wiederherstellung des vom Erstgericht aufgehobenen Zurückweisungsbeschlusses die Klage zurückgewiesen. Der Rekurs gegen diese Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen ist zulässig, gleichgültig, ob man ihn in einem solchen Fall jedenfalls für zulässig erachtet oder nur deshalb, weil der Streitwert S 50.000 übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt vergleiche Petrasch, ÖJZ 1989, 751); denn diese Voraussetzungen sind jedenfalls gegeben.
Es trifft zwar nicht zu, daß zur Frage, inwieweit trotz des Rechtsmittelausschlusses der §§ 230 a bzw 261 Abs 6 ZPO ein Rechtsmittel gegen eine gesetzwidrig erfolgte Überweisung doch zulässig sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle; die bisherige Judikatur dazu ist jedoch spärlich und uneinheitlich.Es trifft zwar nicht zu, daß zur Frage, inwieweit trotz des Rechtsmittelausschlusses der Paragraphen 230, a bzw 261 Absatz 6, ZPO ein Rechtsmittel gegen eine gesetzwidrig erfolgte Überweisung doch zulässig sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle; die bisherige Judikatur dazu ist jedoch spärlich und uneinheitlich.
In der Entscheidung vom 24.1.1985, 6 Ob 516/85, RZ 1985, 193, vertrat der 6.Senat die Ansicht, daß die Unanfechtbarkeit eines auf § 230 a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses davon abhänge, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorlägen. Leite der Rechtsmittelwerber die Zulässigkeit seines gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurses aus dessen sachlicher Begründetheit ab und deckten sich die Zulässigkeits- und die sachlichen Erfolgsvoraussetzungen des Rekurses, sei die Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung geboten. Der Oberste Gerichtshof hob daher den formellen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem die sachliche Erledigung des Rekurses gegen den Überweisungsbeschluß auf.In der Entscheidung vom 24.1.1985, 6 Ob 516/85, RZ 1985, 193, vertrat der 6.Senat die Ansicht, daß die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230, a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses davon abhänge, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorlägen. Leite der Rechtsmittelwerber die Zulässigkeit seines gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurses aus dessen sachlicher Begründetheit ab und deckten sich die Zulässigkeits- und die sachlichen Erfolgsvoraussetzungen des Rekurses, sei die Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung geboten. Der Oberste Gerichtshof hob daher den formellen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem die sachliche Erledigung des Rekurses gegen den Überweisungsbeschluß auf.
Der 9. Senat hielt jedoch in der Entscheidung vom 30.11.1988, 9 Ob 269/88, SZ 61/265, diese Rechtsansicht nicht aufrecht. Er bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses ein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbeschluß (nach § 261 Abs 6 ZPO) als unzulässig zurückgewiesen hatte und führte dazu aus:Der 9. Senat hielt jedoch in der Entscheidung vom 30.11.1988, 9 Ob 269/88, SZ 61/265, diese Rechtsansicht nicht aufrecht. Er bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses ein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbeschluß (nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) als unzulässig zurückgewiesen hatte und führte dazu aus:
Gegen einen Beschluß, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden werde, sei sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230 a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspreche, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt werde - hiebei wurde auf die von Simotta, JBl 1988, 366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten Fälle, die nicht vorliegen, verwiesen -, sei der Überweisungsbeschluß anfechtbar.Gegen einen Beschluß, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden werde, sei sowohl nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten Paragraph 230, a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspreche, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt werde - hiebei wurde auf die von Simotta, JBl 1988, 366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten Fälle, die nicht vorliegen, verwiesen -, sei der Überweisungsbeschluß anfechtbar.
Auch Fasching vertritt diese Ansicht. Die vom Rekursgericht für seine Meinung zitierte Belegstelle bei Fasching (Lehrbuch Rz 225) bezieht sich auf die Kostenentscheidung.
Der zuletzt genannten Ansicht des 9. Senates schließt sich der erkennende 8. Senat an. Andernfalls wäre nämlich der vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsmittelausschluß sinn- und zwecklos, weil anläßlich eines jeden dennoch erhobenen Rekurses jeweils zu prüfen wäre, ob er sachlich begründet ist; wäre er dies, wäre nach dieser Ansicht der Rekurs zulässig und zugleich auch berechtigt. Zweck eines Rechtsmittelausschlusses ist es aber, eine Frage endgültig zu erledigen, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht. Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels könnte nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefaßt werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären (vgl die bei Simotta, JBl 1988, 366 f angeführten Fälle). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor. Das Erstgericht hat nicht etwa ohne entsprechenden Überweisungsantrag überwiesen (vgl SZ 31/62 ua). Es ist nur fraglich, ob es in diesem Stadium des Verfahrens dem Überweisungsantrag noch stattgeben durfte (so Fasching, Lehrbuch Rz 226 aE; aA OGH RZ 1986, 218). Die Überprüfung dieser Frage durch das Rekursgericht ist jedoch auf Grund des Rechtsmittelausschlusses des § 230 a ZPO nicht zulässig.Der zuletzt genannten Ansicht des 9. Senates schließt sich der erkennende 8. Senat an. Andernfalls wäre nämlich der vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsmittelausschluß sinn- und zwecklos, weil anläßlich eines jeden dennoch erhobenen Rekurses jeweils zu prüfen wäre, ob er sachlich begründet ist; wäre er dies, wäre nach dieser Ansicht der Rekurs zulässig und zugleich auch berechtigt. Zweck eines Rechtsmittelausschlusses ist es aber, eine Frage endgültig zu erledigen, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht. Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmsweise dennoch zulässigen Rechtsmittels könnte nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefaßt werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären vergleiche die bei Simotta, JBl 1988, 366 f angeführten Fälle). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor. Das Erstgericht hat nicht etwa ohne entsprechenden Überweisungsantrag überwiesen vergleiche SZ 31/62 ua). Es ist nur fraglich, ob es in diesem Stadium des Verfahrens dem Überweisungsantrag noch stattgeben durfte (so Fasching, Lehrbuch Rz 226 aE; aA OGH RZ 1986, 218). Die Überprüfung dieser Frage durch das Rekursgericht ist jedoch auf Grund des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 230, a ZPO nicht zulässig.
Das Rekursgericht hätte daher ohne Eingehen auf die sachliche Berechtigung des erstgerichtlichen Überweisungsbeschlusses den dagegen erhobenen Rekurs zurückweisen müssen und nicht in sachlicher Stattgebung dieses Rekurses den erstgerichtlichen Beschluß aufheben und somit in Wiederherstellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 23.10.1990 zur Zurückweisung der Klage gelangen dürfen. Wegen der Unzulässigkeit des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß muß daher - weil im vorliegenden Fall die Klage von Rekursgericht zurückgewiesen wurde und dagegen ein Rechtsmittel zulässig ist - der angefochtene Beschluß einschließlich der Kostenentscheidungen, denen durch die Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses der Boden entzogen ist, aufgehoben und der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze (einschließlich der Abweisung des Antrages der Beklagten auf Zuspruch von Kosten) wiederhergestellt werden.
Infolge der Unzulässigkeit des Rekurses gebühren dem Beklagten für diesen auch keine Kosten.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Revisionsrekurskosten der Klägerin beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Revisionsrekurskosten der Klägerin beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.