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Entscheidung 6 Fsc 1/20d×

Entscheidung 6 Fsc 1/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Fsc1/20d

Entscheidungsdatum

26.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß Paragraph 85, GOG, über den Antrag des Antragstellers auf elektronische Einsicht in den Akt 6 Fsc 1/20d des Obersten Gerichtshofs den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag vom 20. Jänner 2021 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 22. 7. 2020 zu AZ 6 Fsc 1/20d einen Fristsetzungsantrag des Antragstellers zurück. Nunmehr begehrt der – anwaltlich nicht vertretene – Antragsteller „elektronische Einsicht zum angegebenen Verfahren“, wobei er sich ausdrücklich auf das Verfahren 6 Fsc 1/20d bezieht.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Paragraph 5, Absatz eins, OGHG verweist in Ansehung der vom Senatsvorsitzenden zu treffenden Entscheidung über das Recht auf Akteneinsicht allgemein auf Paragraph 89 i, GOG, nach dessen Absatz 2, den Parteien auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO oder Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden kann.

[3] 2. Gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen, wobei grundsätzlich anerkannt ist, dass die in Paragraph 219, ZPO normierten Ausnahmen, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen – wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption –, als taxative Aufzählung zu verstehen sind (6 Ob 148/98b; 6 Ob 153/15s; RS0110043). Es ist somit nicht zweifelhaft, dass dem Antragsteller als Verfahrenspartei an sich das durch Artikel 6, EMRK geschützte Grundrecht auf Einsicht in den Akt 6 Fsc 1/20d, der allerdings ohnehin lediglich aus der erwähnten Entscheidung vom 22. 7. 2020 und dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht besteht, zustehen würde.

[4] 3. Der Antragsteller beantragt jedoch ausdrücklich die Gewährung der „elektronischen“ Akteneinsicht, in welchem Zusammenhang der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass das Vorhandensein der technischen Möglichkeiten gemäß Paragraph 89 i, Absatz 2, GOG Voraussetzung dafür ist, einer Partei diese konkrete Form der Gewährung von Akteneinsicht zuzuerkennen (3 Ob 72/15g zu einem Sachwalterschaftsverfahren [nunmehr: Erwachsenenschutzverfahren]). Da die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einsicht in Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, bisher erst für bestimmte Gattungen von Gerichtsverfahren geschaffen wurden und die elektronische Akteneinsicht derzeit bloß für die Verfahrensarten A, C, Cg, Cga, Cgs, E, Hv und U zur Verfügung steht – worauf im Portal justizonline.gv.at ausdrücklich hingewiesen wird –, war der Antrag auf elektronische Einsicht in den Fsc-Akt mangels Vorhandenseins der technischen Möglichkeiten abzuweisen.

Textnummer

E131013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:006FSC00001.20D.0126.000

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210126_OGH0002_006FSC00001_20D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung