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Entscheidung 6 N 506/94×

Entscheidung 6 N 506/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

6N506/94

Entscheidungsdatum

20.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schinko als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 545/94 anhängigen Rechtssache der Wiederaufnahmsklägerin Maria H*****, gegen die Wiederaufnahmsbeklagten Josef und Erna B*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren 1 Cg 73/91, 1 Cg 306/91 1 Cg 1/94f und 1 Nc 20/91 je des Landesgerichtes Wels und Bewilligung der Verfahrenshilfe den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Mitglieder des ersten Senates Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer sind von der Entscheidung über die vorliegende Eingabe, soweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 1 Cg 73/91 des Landesgerichtes Wels (1 R 140/92 des Oberlandesgerichtes Linz, 1 Ob 541/93 des Obersten Gerichtshofes) angestrebt wird, ausgeschlossen. Im übrigen Umfang wird der Befangenheitsanzeige stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Einschreiterin Maria Holzinger strebt mit ihrer als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und Wiederaufnahmsklage an den Obersten Gerichtshof bezeichneten Eingabe, welche nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im ersten Senat angefallen ist, unter anderem die Beseitigung des Urteiles des ersten Senates vom 20.4.1993, 1 Ob 541/93 an. Sie stützt ihr Wiederaufnahmsbegehren auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und bringt unter anderem vor, daß "im wiederaufzunehmenden Verfahren 1 Cg 73/93 des Landesgerichtes Wels bis hin zum Obersten Gerichtshof die Entscheidungen auf schuldhafte und gesetzlich unvertretbare (zu ergänzen wohl: Weise) sowie in Verdacht der Gesetzesverletzung Paragraph 302, StGB" gefällt worden seien.

Die im Spruch genannten Mitglieder des ersten Senates sind von der Entscheidung über die vorliegende Eingabe, soweit darin die Beseitigung des von ihnen gefällten Urteiles vom 20.4.1993, 1 Ob 541/93, angestrebt wird, durch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen.

Da die zitierte Passage der Eingabe nur so verstanden werden kann, daß die Einschreiterin den am Urteil beteiligten Richtern des ersten Senates Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB vorwirft, haben diese, um jeden Anschein einer nicht streng objektiven Vorgangsweise zu vermeiden, ihre Befangheit zur Entscheidung auch hinsichtlich der übrigen gestellten Begehren erklärt. Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe strafrechtlich verpönter Vorgangsweise, mangelnder Objektivität und Gesetzesverletzung war, um auch nur den Anschein eines Zweifels an der Unbefangenheit der Mitglieder des ersten Senates zu vermeiden, deren Befangenheitsanzeige stattzugeben (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).

Anmerkung

E36919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:00600N00506.94.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19941020_OGH0002_00600N00506_9400000_000