Die Einschreiterin Maria Holzinger strebt mit ihrer als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und Wiederaufnahmsklage an den Obersten Gerichtshof bezeichneten Eingabe, welche nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im ersten Senat angefallen ist, unter anderem die Beseitigung des Urteiles des ersten Senates vom 20.4.1993, 1 Ob 541/93 an. Sie stützt ihr Wiederaufnahmsbegehren auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO und bringt unter anderem vor, daß "im wiederaufzunehmenden Verfahren 1 Cg 73/93 des Landesgerichtes Wels bis hin zum Obersten Gerichtshof die Entscheidungen auf schuldhafte und gesetzlich unvertretbare (zu ergänzen wohl: Weise) sowie in Verdacht der Gesetzesverletzung § 302 StGB" gefällt worden seien.Die Einschreiterin Maria Holzinger strebt mit ihrer als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und Wiederaufnahmsklage an den Obersten Gerichtshof bezeichneten Eingabe, welche nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im ersten Senat angefallen ist, unter anderem die Beseitigung des Urteiles des ersten Senates vom 20.4.1993, 1 Ob 541/93 an. Sie stützt ihr Wiederaufnahmsbegehren auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und bringt unter anderem vor, daß "im wiederaufzunehmenden Verfahren 1 Cg 73/93 des Landesgerichtes Wels bis hin zum Obersten Gerichtshof die Entscheidungen auf schuldhafte und gesetzlich unvertretbare (zu ergänzen wohl: Weise) sowie in Verdacht der Gesetzesverletzung Paragraph 302, StGB" gefällt worden seien.
Die im Spruch genannten Mitglieder des ersten Senates sind von der Entscheidung über die vorliegende Eingabe, soweit darin die Beseitigung des von ihnen gefällten Urteiles vom 20.4.1993, 1 Ob 541/93, angestrebt wird, durch die gesetzliche Bestimmung des § 537 ZPO ausgeschlossen.Die im Spruch genannten Mitglieder des ersten Senates sind von der Entscheidung über die vorliegende Eingabe, soweit darin die Beseitigung des von ihnen gefällten Urteiles vom 20.4.1993, 1 Ob 541/93, angestrebt wird, durch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen.
Da die zitierte Passage der Eingabe nur so verstanden werden kann, daß die Einschreiterin den am Urteil beteiligten Richtern des ersten Senates Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB vorwirft, haben diese, um jeden Anschein einer nicht streng objektiven Vorgangsweise zu vermeiden, ihre Befangheit zur Entscheidung auch hinsichtlich der übrigen gestellten Begehren erklärt. Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe strafrechtlich verpönter Vorgangsweise, mangelnder Objektivität und Gesetzesverletzung war, um auch nur den Anschein eines Zweifels an der Unbefangenheit der Mitglieder des ersten Senates zu vermeiden, deren Befangenheitsanzeige stattzugeben (§ 19 Z 2 JN).Da die zitierte Passage der Eingabe nur so verstanden werden kann, daß die Einschreiterin den am Urteil beteiligten Richtern des ersten Senates Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB vorwirft, haben diese, um jeden Anschein einer nicht streng objektiven Vorgangsweise zu vermeiden, ihre Befangheit zur Entscheidung auch hinsichtlich der übrigen gestellten Begehren erklärt. Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe strafrechtlich verpönter Vorgangsweise, mangelnder Objektivität und Gesetzesverletzung war, um auch nur den Anschein eines Zweifels an der Unbefangenheit der Mitglieder des ersten Senates zu vermeiden, deren Befangenheitsanzeige stattzugeben (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).