Gemäß § 111 Abs 1 JN kann, wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, das zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gerichte in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen. Die Übertragung wird nach § 111 Abs 2 JN wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann, wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, das zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gerichte in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen. Die Übertragung wird nach Paragraph 111, Absatz 2, JN wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.
Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich restriktiv auszulegen (Fucik in Fasching2 § 111 JN Rz 2). Die Regelung bezweckt die Sicherstellung der wirksamsten Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes (Fucik aaO Rz 3). Verlegt daher der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt - und damit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz - in einen anderen Gerichtssprengel, so kann eine Zuständigkeitsübertragung an jenes Gericht erfolgen, in dessen Sprengel der nunmehrige Lebensmittelpunkt liegt.Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN grundsätzlich restriktiv auszulegen (Fucik in Fasching2 Paragraph 111, JN Rz 2). Die Regelung bezweckt die Sicherstellung der wirksamsten Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes (Fucik aaO Rz 3). Verlegt daher der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt - und damit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz - in einen anderen Gerichtssprengel, so kann eine Zuständigkeitsübertragung an jenes Gericht erfolgen, in dessen Sprengel der nunmehrige Lebensmittelpunkt liegt.
Der Umstand, das noch offene Anträge vorliegen, ist kein grundsätzliches Übertragungshindernis (Fucik aaO Rz 3). Allerdings wird die Übertragung der Zuständigkeit von der Rechtsprechung in der Regel dann abgelehnt, wenn noch nicht endgültig über die Obsorge entschieden ist, solange der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters und damit des Kindes instabil ist (Fucik aaO mwN). Weiters wird die Übertragung der Zuständigkeit dann abgelehnt, wenn offene Anträge vorliegen, zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht, insbesondere nach unmittelbarer Beweisaufnahme, abgeschlossenen Ermittlungen oder wegen seiner Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen, besser geeignet ist (Fucik aaO Rz 3 mwN), wie dies etwa in der Endphase eines Pflegschaftsverfahrens (Fucik aaO Rz 3 mwN) der Fall ist. Im vorliegenden Fall hält sich die Minderjährige seit 20. 12. 2006 bei ihrem Vater in Kärnten auf und besucht seit 8. 1. 2007 die Volksschule in Altenmarkt. Demgegenüber hält sich die Kindesmutter nunmehr in Michelbach bei St. Pölten auf. Im Hinblick auf das Fehlen einer endgültigen Obsorgeentscheidung kann zum derzeitigen Zeitpunkt aber noch nicht endgültig beurteilt werden, ob der Aufenthaltswechsel der Minderjährigen von Dauer sein wird. Dazu kommt, dass das Bezirksgericht Linz bereits umfangreiche Erhebungen gepflogen hat und auch bereits das Landesgericht Linz als Rekursgericht eingeschritten ist. Bei dieser Sachlage erscheint aber die vom Erstgericht ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit verfrüht. Eine Übertragung zum derzeitigen Zeitpunkt würde dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 111 JN nicht ausreichend Rechnung tragen, würde dann doch letztlich jeder - wenn auch vorübergehende - Aufenthaltswechsel des Kindes eine Änderung der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach sich ziehen. Der Übertragung der Zuständigkeit war daher die Genehmigung zu versagen.Der Umstand, das noch offene Anträge vorliegen, ist kein grundsätzliches Übertragungshindernis (Fucik aaO Rz 3). Allerdings wird die Übertragung der Zuständigkeit von der Rechtsprechung in der Regel dann abgelehnt, wenn noch nicht endgültig über die Obsorge entschieden ist, solange der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters und damit des Kindes instabil ist (Fucik aaO mwN). Weiters wird die Übertragung der Zuständigkeit dann abgelehnt, wenn offene Anträge vorliegen, zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht, insbesondere nach unmittelbarer Beweisaufnahme, abgeschlossenen Ermittlungen oder wegen seiner Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen, besser geeignet ist (Fucik aaO Rz 3 mwN), wie dies etwa in der Endphase eines Pflegschaftsverfahrens (Fucik aaO Rz 3 mwN) der Fall ist. Im vorliegenden Fall hält sich die Minderjährige seit 20. 12. 2006 bei ihrem Vater in Kärnten auf und besucht seit 8. 1. 2007 die Volksschule in Altenmarkt. Demgegenüber hält sich die Kindesmutter nunmehr in Michelbach bei St. Pölten auf. Im Hinblick auf das Fehlen einer endgültigen Obsorgeentscheidung kann zum derzeitigen Zeitpunkt aber noch nicht endgültig beurteilt werden, ob der Aufenthaltswechsel der Minderjährigen von Dauer sein wird. Dazu kommt, dass das Bezirksgericht Linz bereits umfangreiche Erhebungen gepflogen hat und auch bereits das Landesgericht Linz als Rekursgericht eingeschritten ist. Bei dieser Sachlage erscheint aber die vom Erstgericht ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit verfrüht. Eine Übertragung zum derzeitigen Zeitpunkt würde dem Ausnahmecharakter der Regelung des Paragraph 111, JN nicht ausreichend Rechnung tragen, würde dann doch letztlich jeder - wenn auch vorübergehende - Aufenthaltswechsel des Kindes eine Änderung der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach sich ziehen. Der Übertragung der Zuständigkeit war daher die Genehmigung zu versagen.