Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Nc 18/23h×

Entscheidung 6 Nc 18/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046443 Rechtssatz 16.03.1966Zivilrecht
Solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, besteht für den OGH weder ein Anlass noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach § 28 JN.
RS0046450 Rechtssatz 22.04.1975Zivilrecht
Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den OGH gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des § 28 JN, nämlich das Fe …
RS0046844 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Da die Vereinbarung eines namentlich angeführten Gerichtsortes ausreicht, genügt eine Unterwerfung unter die Gerichte Wiens; dem Kläger steht dann die Wahl unter den mehreren Gerichten Wiens zu.
RS0108569 Rechtssatz 02.09.1997Zivilrecht
Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 28 Abs 1 JN hat erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeb …
RS0116423 Rechtssatz 06.05.2002Zivilrecht
Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich z …
RS0118239 Rechtssatz 01.12.2003Zivilrecht
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
RS0118240 Rechtssatz 01.12.2003Zivilrecht
Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung.