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Entscheidung 6 Nc 25/09t×

Entscheidung 6 Nc 25/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc25/09t

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 50.000 EUR sA), AZ 42 Cg 249/09x des Handelsgerichts Wien, über den Delegationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens wird gemäß Paragraph 31, JN das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt Schadenersatz aufgrund ihr von der beklagten Partei verkauften bzw vermittelten Finanzprodukte. Schon in der Klage beantragte die Klägerin die Delegation an das Landesgericht Innsbruck.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegation aus. Die beklagte Partei und ihre ständige Parteienvertreterin hätten ihren Kanzleisitz in Wien.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Delegierungsantrag ist berechtigt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die Delegation zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (Ballon in Fasching2 Paragraph 31, JN Rz 7). Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichts befinden (Ballon aaO). Allerdings hat gegen den Widerstand des Prozessgegners eine Delegation nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon aaO Paragraph 31, JN Rz 6).

Im vorliegenden Fall haben die Klägerin sowie - mit Ausnahme des nur zum Beweis der Anmeldung der Forderung der Klägerin durch den Teilschuldverschreibungskurator im Konkurs der G***** AG beantragten Zeugen Mag. N***** A***** - alle beantragten Zeugen und der Klagevertreter ihren Sitz bzw Wohnsitz in Tirol. Gleiches gilt für den einzigen von der beklagten Partei beantragten Zeugen. Die Parteienvernehmung wurde von der beklagten Partei nicht beantragt. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt nach der Rechtsprechung für die Entscheidung über die Delegation keine Bedeutung zu (10 NdS 1/96 ua; Ballon aaO Paragraph 31, JN Rz 8).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E94062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00025.09T.0511.000

Im RIS seit

02.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_0060NC00025_09T0000_000

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