Der Beschluss vom 23. Oktober 2009, mit dem das Bezirksgericht Gmunden unter Verweis auf § 109 Abs 2 JN seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ist als Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN und nicht, wie der zweite Absatz des Spruchs andeuten würde, als „Übertragung der Zuständigkeit" iSd § 111 JN auszulegen, sodass ein (negativer) Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN vorliegt.Der Beschluss vom 23. Oktober 2009, mit dem das Bezirksgericht Gmunden unter Verweis auf Paragraph 109, Absatz 2, JN seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ist als Überweisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN und nicht, wie der zweite Absatz des Spruchs andeuten würde, als „Übertragung der Zuständigkeit" iSd Paragraph 111, JN auszulegen, sodass ein (negativer) Kompetenzkonflikt iSd Paragraph 47, JN vorliegt.
Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem Kompetenzkonflikt setzt im Allgemeinen voraus, dass alle konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny² I § 47 JN Rz 1 ff; RIS-Justiz RS0118692). Diese Voraussetzung liegt hier zwar nicht vor, wäre aber beim derzeitigen Stand des Abwesenheitspflegschaftsverfahrens auch nicht erfüllbar, weil überhaupt noch keine Parteien, denen eine Rekurslegitimation zukäme, vorhanden sind. Zur Vermeidung eines faktischen Verfahrensstillstands ist daher eine sofortige Entscheidung im vorliegenden Kompetenzkonflikt unumgänglich.Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem Kompetenzkonflikt setzt im Allgemeinen voraus, dass alle konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny² I Paragraph 47, JN Rz 1 ff; RIS-Justiz RS0118692). Diese Voraussetzung liegt hier zwar nicht vor, wäre aber beim derzeitigen Stand des Abwesenheitspflegschaftsverfahrens auch nicht erfüllbar, weil überhaupt noch keine Parteien, denen eine Rekurslegitimation zukäme, vorhanden sind. Zur Vermeidung eines faktischen Verfahrensstillstands ist daher eine sofortige Entscheidung im vorliegenden Kompetenzkonflikt unumgänglich.
Gemäß § 156 Abs 1 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs 2 Z 1 lit a und Z 2 lit a AußStrG auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Noterben unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator iSd § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG (§ 276 ABGB) zu bestellen.Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, AußStrG auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Noterben unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, AußStrG (Paragraph 276, ABGB) zu bestellen.
Abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 5 Abs 2 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht somit nicht bloß für eine Bestellung des Abwesenheitskurators durch Anzeige an das zuständige Pflegschaftsgericht zu „sorgen", sondern ihn im Verlassenschaftsverfahren selbst zu bestellen (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP, in Fucik/Kloiber AußStrG § 156; Feil/Marent, AußStrG § 156 Rz 4; Wruhs in Rechberger, AußStrG § 156 Rz 3).Abweichend von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht somit nicht bloß für eine Bestellung des Abwesenheitskurators durch Anzeige an das zuständige Pflegschaftsgericht zu „sorgen", sondern ihn im Verlassenschaftsverfahren selbst zu bestellen (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP, in Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 156,; Feil/Marent, AußStrG Paragraph 156, Rz 4; Wruhs in Rechberger, AußStrG Paragraph 156, Rz 3).
Das Verfahren über die Bestellung des Kurators für einen bekannten Erben mit unbekanntem Aufenthalt nach § 156 Abs 1 AußStrG ist Teil des Verlassenschafts- und richtigerweise nicht eines Pflegschaftsverfahrens, weshalb eine Anwendung der Zuständigkeitsregeln des § 109 Abs 2 JN ausscheidet. Das Bezirksgericht Gmunden ist daher nicht nur sachlich, sondern notwendigerweise auch örtlich für das Verfahren zur Bestellung des Abwesenheitskurators (und zwar entgegen der bisher eingehaltenen Vorgangsweise im Verlassenschaftsverfahren) zuständig.Das Verfahren über die Bestellung des Kurators für einen bekannten Erben mit unbekanntem Aufenthalt nach Paragraph 156, Absatz eins, AußStrG ist Teil des Verlassenschafts- und richtigerweise nicht eines Pflegschaftsverfahrens, weshalb eine Anwendung der Zuständigkeitsregeln des Paragraph 109, Absatz 2, JN ausscheidet. Das Bezirksgericht Gmunden ist daher nicht nur sachlich, sondern notwendigerweise auch örtlich für das Verfahren zur Bestellung des Abwesenheitskurators (und zwar entgegen der bisher eingehaltenen Vorgangsweise im Verlassenschaftsverfahren) zuständig.