Rechtssatz RS0125522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125522
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Rechtssatz
Das Verfahren über die Bestellung des Kurators für einen bekannten Erben mit unbekanntem Aufenthalt nach § 156 Abs 1 AußStrG ist Teil des Verlassenschaftsverfahrens und richtigerweise nicht eines Pflegschaftsverfahrens, weshalb eine Anwendung der Zuständigkeitsregeln des § 109 Abs 2 JN ausscheidet.Das Verfahren über die Bestellung des Kurators für einen bekannten Erben mit unbekanntem Aufenthalt nach Paragraph 156, Absatz eins, AußStrG ist Teil des Verlassenschaftsverfahrens und richtigerweise nicht eines Pflegschaftsverfahrens, weshalb eine Anwendung der Zuständigkeitsregeln des Paragraph 109, Absatz 2, JN ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125522
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20100114_OGH0002_0060NC00026_09I0000_001