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Entscheidung 6 Nc 27/20b×

Entscheidung 6 Nc 27/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc27/20b

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch S*****, wegen Abgabe einer Willenserklärung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der Beklagten vom 19. November 2020 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. 11. 2006, AZ 6 Ob 273/06z, zugrundeliegenden Verfahren hatte das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und Urkunden zu unterfertigen und dadurch ihre Einwilligung in die Richtigstellung des Grenzverlaufs zwischen den im Eigentum der Parteien stehenden Grundstücken laut eines konkret bezeichneten Teilungsausweises zu erteilen, sodass eine Grundstücksteilfläche aus dem Grundstück der Beklagten im Ausmaß von 0,3 m², auf welche ein von der Klägerin errichteter Kamin von deren Grundstück aus überragt, diesem Grundstück zufällt. Darüber hinaus hatte das Berufungsgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteigt und dass die Revision jedenfalls unzulässig ist. Der Oberste Gerichtshof wies die dennoch erhobene „außerordentliche“ Revision der Beklagten gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO als (absolut) unzulässig zurück.

Mit selbst verfasster und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigter Eingabe vom 19. 11. 2020 beantragt „S***** für R*****“ die „Richtigstellung“ der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wegen eines „grobe[n] Irrtum[s], der nicht in Rechtskraft erwachsen [könne]“; tatsächlich habe es sich bei der betroffenen Grundstücksteilfläche nicht um eine solche im Ausmaß von 0,3 m², sondern um eine solche im Ausmaß von 30 m² gehandelt, was „dann keine Geringfügigkeit mehr [sei]“.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 419, Absatz eins,, Paragraph 430, ZPO kann das Gericht, das den Beschluss gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss berichtigen. Derartige Fehler macht die Eingabe nicht geltend, sondern strebt eine andere rechtliche Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der damals erhobenen „außerordentlichen“ Revision durch den Obersten Gerichtshof an. Allerdings ist eine Berichtigung nur bei offenkundiger Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten zulässig; andernfalls würde mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen werden. Eine rechtlich (wenn auch allenfalls unrichtige) so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig (9 Ob 67/01w; 6 Ob 225/01h).

Damit war aber die Eingabe vom 19. 11. 2020 insgesamt als unzulässig zurückzuweisen; eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Anwaltsfertigung bedurfte es daher nicht.

Textnummer

E130136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060NC00027.20B.1125.000

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201125_OGH0002_0060NC00027_20B0000_000