Zum Protokollarrekurs:
Ein von einem Berufungsgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens gefasster Berichtigungsbeschluss ist gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (RS0041738). Außerhalb des Berufungsverfahrens ergehende Beschlüsse, wie etwa ein Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung einer Revision (§ 507b Abs 4 ZPO) sind jedenfalls anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519 mwN).Ein von einem Berufungsgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens gefasster Berichtigungsbeschluss ist gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar (RS0041738). Außerhalb des Berufungsverfahrens ergehende Beschlüsse, wie etwa ein Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung einer Revision (Paragraph 507 b, Absatz 4, ZPO) sind jedenfalls anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 519, mwN).
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil berichtigt werden. Eine Berichtigung ist aber nur bei offenkundiger Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten zulässig (SZ 65/116), andernfalls würde mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen werden (6 Ob 159/98w; 2 Ob 251/00a). Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig (9 Ob 67/01w). Der für die Zulässigkeit einer Berichtigung erforderliche Entscheidungswille des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall trotz des in der Revisionsentscheidung 6 Ob 217/00f aufgezeigten Rechenfehlers nicht klar erkennbar. Es hat mehrere krankheitsbedingte Mehraufwendungen angeführt, diese teilweise beziffert (Zusatzversicherung 3.142,40 S monatlich; Kosten der Bedienerin 2.000 S monatlich), deswegen einen Sonderbedarf bejaht und ohne weitere Begründung eine Vergütung der Mehraufwendungen mit nur monatlich 2.000 S angenommen, dennoch aber einen Unterhalt von 11.000 S zugesprochen, obwohl es andererseits von einem Unterhaltsanspruch von 8.000 S ohne Berücksichtigung eines Sonderbedarfs ausging. Bei einer solchen Entscheidungsbegründung bleibt es unklar, ob dem Berufungsgericht der vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte Rechenfehler (wie er sich rein arithmetisch ergibt) unterlief oder ob sein Entscheidungswille doch darauf gerichtet war, in Zusammenfassung der einzelnen Kostenkomponenten einen Sonderbedarf von 3.000 S monatlich zu bejahen. Beim vorliegenden Sachverhalt durfte das Berufungsgericht nicht mehr von einem berichtigungsfähigen offenkundigen Rechenfehler im Sinne des § 419 ZPO ausgehen. Sein in den Mantel einer Berichtigung gekleideter Beschluss ändert eine bereits rechtskräftige Gerichtsentscheidung ab und greift damit unzulässig in die mit der Revisionsentscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 233/98b) eingetretene Rechtskraft ein. Zu einer derartigen Abänderung ist das Berufungsgericht schon funktionell nicht zuständig. Der angefochtene Beschluss ist damit kein im Berufungsverfahren ergehender Beschluss im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO, der nach der zitierten Judikatur unanfechtbar wäre. Er ist aus den dargelegten Gründen auf die Zurückweisung des Berichtigungsantrags abzuändern.Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil berichtigt werden. Eine Berichtigung ist aber nur bei offenkundiger Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten zulässig (SZ 65/116), andernfalls würde mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen werden (6 Ob 159/98w; 2 Ob 251/00a). Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig (9 Ob 67/01w). Der für die Zulässigkeit einer Berichtigung erforderliche Entscheidungswille des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall trotz des in der Revisionsentscheidung 6 Ob 217/00f aufgezeigten Rechenfehlers nicht klar erkennbar. Es hat mehrere krankheitsbedingte Mehraufwendungen angeführt, diese teilweise beziffert (Zusatzversicherung 3.142,40 S monatlich; Kosten der Bedienerin 2.000 S monatlich), deswegen einen Sonderbedarf bejaht und ohne weitere Begründung eine Vergütung der Mehraufwendungen mit nur monatlich 2.000 S angenommen, dennoch aber einen Unterhalt von 11.000 S zugesprochen, obwohl es andererseits von einem Unterhaltsanspruch von 8.000 S ohne Berücksichtigung eines Sonderbedarfs ausging. Bei einer solchen Entscheidungsbegründung bleibt es unklar, ob dem Berufungsgericht der vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte Rechenfehler (wie er sich rein arithmetisch ergibt) unterlief oder ob sein Entscheidungswille doch darauf gerichtet war, in Zusammenfassung der einzelnen Kostenkomponenten einen Sonderbedarf von 3.000 S monatlich zu bejahen. Beim vorliegenden Sachverhalt durfte das Berufungsgericht nicht mehr von einem berichtigungsfähigen offenkundigen Rechenfehler im Sinne des Paragraph 419, ZPO ausgehen. Sein in den Mantel einer Berichtigung gekleideter Beschluss ändert eine bereits rechtskräftige Gerichtsentscheidung ab und greift damit unzulässig in die mit der Revisionsentscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 233/98b) eingetretene Rechtskraft ein. Zu einer derartigen Abänderung ist das Berufungsgericht schon funktionell nicht zuständig. Der angefochtene Beschluss ist damit kein im Berufungsverfahren ergehender Beschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO, der nach der zitierten Judikatur unanfechtbar wäre. Er ist aus den dargelegten Gründen auf die Zurückweisung des Berichtigungsantrags abzuändern.
Der vom Rechtsvertreter der Klägerin gegen die Berichtigung erhobene zweite Rekurs ist unzulässig, ohne dass das Vollmachtsverhältnis noch geprüft werden müsste. Der Protokollarrekurs der Klägerin wurde vom Gericht angenommen und damit wirksam, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 520 Abs 1 ZPO vorlagen (EvBl 1991/140). Damit ist die zweite Rekurserhebung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig.Der vom Rechtsvertreter der Klägerin gegen die Berichtigung erhobene zweite Rekurs ist unzulässig, ohne dass das Vollmachtsverhältnis noch geprüft werden müsste. Der Protokollarrekurs der Klägerin wurde vom Gericht angenommen und damit wirksam, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO vorlagen (EvBl 1991/140). Damit ist die zweite Rekurserhebung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig.
Die neuerliche Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes würde eine durch eine Berichtigung neuerlich in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist voraussetzen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das neuerlich bekämpfte Unterhaltsurteil ist bereits rechtskräftig.
Dem Beklagten waren schon mangels Prozesserfolges keine Kosten für die Rekursbeantwortung zuzusprechen (§§ 40, 50 ZPO). Auch für die Revisionsbeantwortung steht kein Kostenersatz zu (§ 508a Abs 2 ZPO).Dem Beklagten waren schon mangels Prozesserfolges keine Kosten für die Rekursbeantwortung zuzusprechen (Paragraphen 40, 50, ZPO). Auch für die Revisionsbeantwortung steht kein Kostenersatz zu (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).