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Entscheidung 6 Nc 33/04m×

Entscheidung 6 Nc 33/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc33/04m

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei N*****, Deutschland, wegen 1.150 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Krems an der Donau als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt, ein sachlich zuständiges Gericht als für ihre beabsichtigte Klage auf Zahlung des Frachtentgelts örtlich zuständig zu bestimmen. Sie habe als Frachtführer im Auftrag der Beklagten im Zeitraum 6. 5. 2004 bis 10. 5. 2004 einen Gütertransport mit einem Kraftfahrzeug von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich durchgeführt. Sie habe die beförderten Güter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen und in Österreich - entsprechend der Anweisung der Beklagten - in Wien, Biedermannsdorf und Wr. Neustadt den Empfängern übergeben. Das Frachtentgelt sei mit 1.150 EUR vereinbart worden. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit für den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31 Absatz eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube3, HGB römisch eins Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Vorbem römisch zwei). Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (10 Nd 504/02 uva). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Artikel 31, als speziellere Vorschrift den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO vor (Artikel 71, Absatz eins, EuGVVO). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (10 Nd 504/02 uva).

Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruchs in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (10 Nd 504/02 mwN).

Dem Ordinationsantrag war Folge zu geben.

Anmerkung

E75150 6Nc33.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00033.04M.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20041109_OGH0002_0060NC00033_04M0000_000