Begründung:
Im Firmenbuch beim Landesgericht Salzburg war zu FN 35620h die Fi***** GesmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg eingetragen. Am 11. 9. 1997 wurde ein Generalversammlungsbeschluss auf Änderung der Firma in Fo***** GesmbH, auf Sitzverlegung und Anpassung des Gesellschaftsvertrages gefasst. Die betreffende Firmenbuchanmeldung wurde am 15. 9. 1997 unterfertigt und langte am 16. 9. 1997 beim Landesgericht Salzburg ein. Das Landesgericht Salzburg fasste am 17. 9. 1997 den Beschluss auf Abtretung und übersandte den Firmenbuchakt gemäß § 13a HGB dem Landesgericht Klagenfurt.Im Firmenbuch beim Landesgericht Salzburg war zu FN 35620h die Fi***** GesmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg eingetragen. Am 11. 9. 1997 wurde ein Generalversammlungsbeschluss auf Änderung der Firma in Fo***** GesmbH, auf Sitzverlegung und Anpassung des Gesellschaftsvertrages gefasst. Die betreffende Firmenbuchanmeldung wurde am 15. 9. 1997 unterfertigt und langte am 16. 9. 1997 beim Landesgericht Salzburg ein. Das Landesgericht Salzburg fasste am 17. 9. 1997 den Beschluss auf Abtretung und übersandte den Firmenbuchakt gemäß Paragraph 13 a, HGB dem Landesgericht Klagenfurt.
Am 10. 11. 1997 wurde zu 23 S 927/97m des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs über die Fi***** GesmbH eröffnet.
Mit Beschluss vom 25. 11. 1997, 5 Fr 4251/97p, bewilligte das Landesgericht Klagenfurt die das Firmenbuch betreffende Eingabe.
Am 4. 2. 1998 fasste das Landesgericht Klagenfurt den Beschluss, die mit Beschluss vom 25. 11. 1997 bewilligten Eintragungen, nämlich
1. Änderung des Firmenwortlautes in Fo***** GesmbH,
2. Verlegung des Firmensitzes von 5020 Salzburg nach ***** D*****,
3. Änderung der Geschäftsanschrift auf ***** D*****,
4. Neufassung des Gesellschaftsvertrages auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 11. 9. 1997 samt Änderung der Vertretungsbefugnis und
5. Widerruf und Löschung der Prokura von Frieda P***** und Charlotte B*****
von Amts wegen zu löschen. Die Eintragungen seien in Unkenntnis der Konkurseröffnung bewilligt worden. Zur Bewilligung der Eintragungen (mit Ausnahme der Berichtigung des Namens und der Adresse einer Gesellschafterin) sei die Zustimmung des Masseverwalters oder des Konkursgerichtes erforderlich gewesen. Es fehle somit eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung, sodass die bewilligten Eintragungen gemäß § 10 Abs 2 FGB von Amts wegen zu löschen seien.von Amts wegen zu löschen. Die Eintragungen seien in Unkenntnis der Konkurseröffnung bewilligt worden. Zur Bewilligung der Eintragungen (mit Ausnahme der Berichtigung des Namens und der Adresse einer Gesellschafterin) sei die Zustimmung des Masseverwalters oder des Konkursgerichtes erforderlich gewesen. Es fehle somit eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung, sodass die bewilligten Eintragungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FGB von Amts wegen zu löschen seien.
Am 12. 3. 1999 wurden die auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 11. 9. 1997 erfolgten Eintragungen gelöscht.
Am 21. 4. 1999 trat das Landesgericht Klagenfurt den Akt dem Landesgericht Salzburg zuständigkeits halber mit dem Hinweis ab, dass der Beschluss vom 12. 3. 1998 rechtskräftig sei.
Das Landesgericht Salzburg legt den Akt dem Obersten Gerichtshof "mit dem Antrag auf Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt" vor, weil nach seiner Ansicht nach wie vor das Landesgerichtes Klagenfurt zur Führung des Aktes zuständig sei. Die Sitzverlegung von Salzburg nach D***** sei rechtmäßig erfolgt. Der Masseverwalter habe den Eintragungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. 11. 1997 nicht bekämpft. Das Landesgericht Salzburg habe sich nicht veranlasst gesehen, den Löschungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. 2. 1998 zu vollziehen. Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. 3. 1999 sei nicht verständlich.