Entscheidung 6 Nd 2/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 2 Cg 22/98b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Herbert T*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Klaus H*****, vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung rufschädigender Behauptungen, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.
Anstelle des Landesgerichtes Linz wird das Landesgericht für ZRS Wien als das zur Verhandlung und Entscheidung zuständige Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage, gestützt auf § 1330 ABGB, die Unterlassung der ehrverletzenden und rufschädigenden Tatsachenbehauptung, er habe am 23. 9. 1997 allein oder in Gemeinschaft mit Dr. Helmut S***** und Dkfm Hans H***** versucht, den Beklagten am Verlassen des Hauses des Klägers solange zu hindern, bis er die ihm vorgelegte und mit 23. 9. 1997 datierte, an die C***** AG gerichtete Erklärung Beilage G unterfertigt habe. Sein mit der Klage verbundener Sicherungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. In der Hauptsache erfolgte bisher noch keine Beweisaufnahme. Die vom Kläger namhaft gemachten drei Zeugen und er selbst habe ihren Wohnort in Wien. Mit dem noch nicht in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragenen, beim Erstgericht am 22. 10. 1998 eingelangten Schriftsatz (ON 17) dehnt der Kläger sein Unterlassungsbegehren aus und beantragt die Vornahme eines Ortsaugenscheins, die Vernehmung der schon beantragten Zeugen in seiner Wohnung und die "Gegenüberstellung der vier an der Besprechung am 23. 9. 1997 beteiligten Personen".Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB, die Unterlassung der ehrverletzenden und rufschädigenden Tatsachenbehauptung, er habe am 23. 9. 1997 allein oder in Gemeinschaft mit Dr. Helmut S***** und Dkfm Hans H***** versucht, den Beklagten am Verlassen des Hauses des Klägers solange zu hindern, bis er die ihm vorgelegte und mit 23. 9. 1997 datierte, an die C***** AG gerichtete Erklärung Beilage G unterfertigt habe. Sein mit der Klage verbundener Sicherungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. In der Hauptsache erfolgte bisher noch keine Beweisaufnahme. Die vom Kläger namhaft gemachten drei Zeugen und er selbst habe ihren Wohnort in Wien. Mit dem noch nicht in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragenen, beim Erstgericht am 22. 10. 1998 eingelangten Schriftsatz (ON 17) dehnt der Kläger sein Unterlassungsbegehren aus und beantragt die Vornahme eines Ortsaugenscheins, die Vernehmung der schon beantragten Zeugen in seiner Wohnung und die "Gegenüberstellung der vier an der Besprechung am 23. 9. 1997 beteiligten Personen".
Mit dem ebenfalls am 22. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 18) beantragt der Kläger unter Hinweis auf den Wohnsitz der Zeugen und des Klägers in Wien und den Umstand, daß auch beide Rechtsvertreter ihren Kanzleisitz in Wien hätten, die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien. Dem Delegierungsantrag wurden zwei ärztliche Atteste angeschlossen, wonach der 1907 geborene Kläger altersbedingt an Durchblutungsstörungen leide und Aussagen vor Gericht möglichst in seiner Wohnung ablegen sollte.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das den Akt vorlegende Prozeßgericht befürwortet die beantragte Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann nach Gerichtsanhängigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes als das örtlich zuständige Gericht (hier nach den §§ 65 f JN) als das zur Verhandlung und Entscheidung zuständige Gericht bestimmt werden. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung darf nur durchbrochen werden, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten einer Partei lösen läßt. Dies ist hier der Fall. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn sich dadurch eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit erreichen lassen (7 Nd 508/97 uva). Die Zweckmäßigkeit wird in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bejaht, wenn die beantragten Zeugen und zumindest eine Partei ihren Wohnort im Sprengel des Gerichtes haben, an das delegiert werden soll (8 Nd 7/87; 7 Nd 502/98 uva). Die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (7 Nd 501/92 ua). Es wurde auch schon ausgesprochen, der Umstand, daß ein beantragter Ortsaugenschein im Sprengel des anderen Gerichtes durchzuführen ist, könne die Delegierung rechtfertigen. Hingegen kommt dem Kanzleisitz der Rechtsvertreter der Parteien keine entscheidende Bedeutung zu (1 Nd 21/93; 1 Nd 504/98 uva).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann nach Gerichtsanhängigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes als das örtlich zuständige Gericht (hier nach den Paragraphen 65, f JN) als das zur Verhandlung und Entscheidung zuständige Gericht bestimmt werden. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung darf nur durchbrochen werden, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten einer Partei lösen läßt. Dies ist hier der Fall. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn sich dadurch eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit erreichen lassen (7 Nd 508/97 uva). Die Zweckmäßigkeit wird in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bejaht, wenn die beantragten Zeugen und zumindest eine Partei ihren Wohnort im Sprengel des Gerichtes haben, an das delegiert werden soll (8 Nd 7/87; 7 Nd 502/98 uva). Die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (7 Nd 501/92 ua). Es wurde auch schon ausgesprochen, der Umstand, daß ein beantragter Ortsaugenschein im Sprengel des anderen Gerichtes durchzuführen ist, könne die Delegierung rechtfertigen. Hingegen kommt dem Kanzleisitz der Rechtsvertreter der Parteien keine entscheidende Bedeutung zu (1 Nd 21/93; 1 Nd 504/98 uva).
Im vorliegenden Fall liegen mehrere eine Delegierung rechtfertigende Gründe vor (Wohnort der Zeugen und einer Partei sowie der Ort des beantragten Augenscheins im Sprengel des LGZ Wien; bessere oder sogar ausschließliche Vernehmungsfähigkeit des Klägers vor diesem Gericht), sodaß dem Delegierungsantrag stattzugeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060ND00002.98.0119.000
Dokumentnummer
JJT_19990119_OGH0002_0060ND00002_9800000_000