Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Einwand der Beklagten, es liege res iudicata vor, weil ihr Delegierungsantrag abgewiesen worden sei, ist allerdings nicht stichhältig, weil mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. 6. 1998 nicht über die - unstrittige - Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kitzbühel entschieden, sondern ein Delegierungsantrag der Beklagten abgewiesen wurde. Der nunmehrige Delegierungsantrag des Klägers ist aber zweifellos mit dem der Beklagten nicht identisch.
Wie der Oberste Gerichtshof schon im Beschluß vom 3. 6. 1998 ausgeführt hat, soll eine Delegierung nur Ausnahmsfall sein und darf keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 31 JN mwN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr aaO mwN).Wie der Oberste Gerichtshof schon im Beschluß vom 3. 6. 1998 ausgeführt hat, soll eine Delegierung nur Ausnahmsfall sein und darf keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr aaO mwN).
Seit der Vorentscheidung vom 3. 6. 1998 sind keine gravierenden Änderungen eingetreten, die eine Delegierung nunmehr als zweckmäßig erscheinen ließen. Nach wie vor sind sowohl Zeugen aus dem Raum Tirol wie auch solche aus dem Raum Wien bzw aus anderen Wohngegenden zu vernehmen. Der Wohnort der Parteien erfuhr keine Änderung. Der Umstand, daß sich das Bezirksgericht Kitzbühel bereits mit dem Scheidungsstreit befaßte, spricht nach wie vor eher für eine Belassung des Rechtsstreits bei diesem Gericht; aus derzeitiger Sicht ist nach wie vor eine wesentliche Verkürzung des Verfahrens durch eine Delegierung nicht zu erwarten. Der Umstand, daß die Beklagte nunmehr ein Kleinkind zu versorgen hat, kann keinen ausreichenden Grund für eine Delegierung bilden, zumal schon in der Vorentscheidung ausgeführt wurde, daß gewisse Beschwerlichkeiten von der Beklagten in Kauf genommen werden müßten und diese selbst in ihrer Äußerung die Versorgung ihres Kleinkindes sogar bei mehrfacher Anreise zum Bezirksgericht Kitzbühel nicht mehr als problematisch erachtet. Bemerkenswert ist auch, daß der Kläger entgegen dem Inhalt seiner Äußerung zum Delegierungsantrag der Beklagten in seinem Delegierungsantrag nicht mehr darauf zurückkommt, er wäre durch eine Zureise zu Verhandlungen nach Wien in seiner Berufsausübung stark behindert und die Anreise nach Wien wäre für seine Eltern eine erhebliche Belastung. Es mag durchaus sein, daß dem Kläger und allenfalls auch der Beklagten dadurch, daß sie Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Wien mit ihrer Vertretung betraut haben, höhere Verfahrenskosten erwachsen werden, beläßt man die Rechtssache vor dem Bezirksgericht Kitzbühel. Dieser Umstand kann aber eine Delegierung keinesfalls rechtfertigen, kommt doch dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters im Delegierungsverfahren zumindest keine wesentliche Bedeutung zu (EFSlg 46.596). Demnach könnte für eine Delegierung nur die Tatsache, daß das Pflegschaftsverfahren der beiden ehelichen Kinder vor dem Bezirksgericht Meidling geführt wird und daher auch dieses Gericht bereits mit der Problematik der Scheidungssache vertraut ist, ins Treffen geführt werden. Dieser Umstand ist aber nicht dermaßen gravierend, daß eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 31 JN berechtigt wäre. Die Frage der Zweckmäßigkeit läßt sich eben nicht eindeutig zugunsten des Klägers lösen, weshalb es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zu verbleiben hat.Seit der Vorentscheidung vom 3. 6. 1998 sind keine gravierenden Änderungen eingetreten, die eine Delegierung nunmehr als zweckmäßig erscheinen ließen. Nach wie vor sind sowohl Zeugen aus dem Raum Tirol wie auch solche aus dem Raum Wien bzw aus anderen Wohngegenden zu vernehmen. Der Wohnort der Parteien erfuhr keine Änderung. Der Umstand, daß sich das Bezirksgericht Kitzbühel bereits mit dem Scheidungsstreit befaßte, spricht nach wie vor eher für eine Belassung des Rechtsstreits bei diesem Gericht; aus derzeitiger Sicht ist nach wie vor eine wesentliche Verkürzung des Verfahrens durch eine Delegierung nicht zu erwarten. Der Umstand, daß die Beklagte nunmehr ein Kleinkind zu versorgen hat, kann keinen ausreichenden Grund für eine Delegierung bilden, zumal schon in der Vorentscheidung ausgeführt wurde, daß gewisse Beschwerlichkeiten von der Beklagten in Kauf genommen werden müßten und diese selbst in ihrer Äußerung die Versorgung ihres Kleinkindes sogar bei mehrfacher Anreise zum Bezirksgericht Kitzbühel nicht mehr als problematisch erachtet. Bemerkenswert ist auch, daß der Kläger entgegen dem Inhalt seiner Äußerung zum Delegierungsantrag der Beklagten in seinem Delegierungsantrag nicht mehr darauf zurückkommt, er wäre durch eine Zureise zu Verhandlungen nach Wien in seiner Berufsausübung stark behindert und die Anreise nach Wien wäre für seine Eltern eine erhebliche Belastung. Es mag durchaus sein, daß dem Kläger und allenfalls auch der Beklagten dadurch, daß sie Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Wien mit ihrer Vertretung betraut haben, höhere Verfahrenskosten erwachsen werden, beläßt man die Rechtssache vor dem Bezirksgericht Kitzbühel. Dieser Umstand kann aber eine Delegierung keinesfalls rechtfertigen, kommt doch dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters im Delegierungsverfahren zumindest keine wesentliche Bedeutung zu (EFSlg 46.596). Demnach könnte für eine Delegierung nur die Tatsache, daß das Pflegschaftsverfahren der beiden ehelichen Kinder vor dem Bezirksgericht Meidling geführt wird und daher auch dieses Gericht bereits mit der Problematik der Scheidungssache vertraut ist, ins Treffen geführt werden. Dieser Umstand ist aber nicht dermaßen gravierend, daß eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des Paragraph 31, JN berechtigt wäre. Die Frage der Zweckmäßigkeit läßt sich eben nicht eindeutig zugunsten des Klägers lösen, weshalb es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zu verbleiben hat.