Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Die Delegierung ist im Sinne des § 31 JN immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Rechtssache an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit bzw. zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Lehrbuch2, Rz 209). Nur dann erscheint es gerechtfertigt, Ausnahmen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verfügen (vgl. Fasching, Komm., I, 232).Die Delegierung ist im Sinne des Paragraph 31, JN immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Rechtssache an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit bzw. zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Lehrbuch2, Rz 209). Nur dann erscheint es gerechtfertigt, Ausnahmen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verfügen vergleiche Fasching, Komm., römisch eins, 232).
Es fällt auf, daß sich der in Tirol ansässige Kläger im Rahmen des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft für das Handelsgericht Wien entschieden hat, wiewohl ihm auch die Anrufung des Landesgerichtes Innsbruck möglich gewesen wäre. Welche Beweggründe ihn - trotz seines Wohnsitzes - zu dieser Wahl bestimmt haben, läßt auch seine Äußerung zu den Delegierungsanträgen der beklagten Parteien nicht erkennen. Da der Augenschein und die Befundaufnahme durch die beizuziehenden Sachverständigen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck vorzunehmen sein werden, nahezu alle bisher namhaft gemachten Zeugen dort wohnhaft sind, sämtliche Beklagtenvertreter und der Kläger und zwei der vier beklagten Parteien in diesem Sprengel ansässig sind, kann bei Anordnung der beantragten Delegierung nicht bloß eine erhebliche Kostenersparnis, sondern auch die Vereinfachung des Verfahrensablaufes und damit eine Beschleunigung des Verfahrens erwartet werden. Im übrigen haben auch jene beklagten Parteien, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes haben, die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck beantragt.
Verfehlt ist die Ansicht des Klägers, eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN sei bei Inanspruchnahme des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft unzulässig. Eine solche Ausnahme kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Zweck des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft ist nicht etwa die Vermeidung von Delegierungen, sondern die erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen gegen mehrere Personen in einem einheitlichen Verfahren. Dieses Ziel bleibt auch bei der Delegierung gewahrt. Liegen beachtenswerte Gründe für die beantragte Delegierung vor und nennt die durch diese Maßnahme ganz augenscheinlich ohnedies begünstigte Person nicht jene Gründe, die sie in Wahrheit zum Widerspruch gegen den Delegierungsantrag bestimmt haben, so kann sie sich durch die verfügte Delegierung, deren Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden kann, nicht als beschwert erachten (6 Nd 502/90).Verfehlt ist die Ansicht des Klägers, eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 31, JN sei bei Inanspruchnahme des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft unzulässig. Eine solche Ausnahme kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Zweck des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft ist nicht etwa die Vermeidung von Delegierungen, sondern die erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen gegen mehrere Personen in einem einheitlichen Verfahren. Dieses Ziel bleibt auch bei der Delegierung gewahrt. Liegen beachtenswerte Gründe für die beantragte Delegierung vor und nennt die durch diese Maßnahme ganz augenscheinlich ohnedies begünstigte Person nicht jene Gründe, die sie in Wahrheit zum Widerspruch gegen den Delegierungsantrag bestimmt haben, so kann sie sich durch die verfügte Delegierung, deren Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden kann, nicht als beschwert erachten (6 Nd 502/90).