Die begehrte Ordination setzt nach § 28 Abs 1 Z 2 JN voraus, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, dass also dort die Jurisdiktion aus rechtlichen oder faktischen Gründen verweigert würde (4 Nd 505/94 mwN). Die Klägerin hat diese Voraussetzung hinlänglich dargetan. Sie hat in ihrem Ordinationsantrag zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Klage trotz etwa zwei Jahre währender Bemühungen unter Einschaltung der österreichischen Botschaft in Moskau und der dortigen usbekistanischen Vertretungsbehörde nicht gelungen ist. Sie hat überdies durch ein - wenn auch eine andere Angelegenheit betreffendes - Schreiben der Botschaft der Ungarischen Republik ("Zur Zeit bestimmt der Präsidentenapparat, wen er zum Schadenersatz zwingt ...") belegt, dass Bedenken an einer politisch unabhängigen Rechtsprechung angezeigt sind. Die Klage wurde übrigens bis heute - also mehr als dreieinhalb Jahre nach ihrer Einbringung - nicht zugestellt; die Beklagte wird durch eine zur Abwesenheitskuratorin bestellte bestellte österreichische Rechtsanwältin vertreten. Auch wenn es der Klägerin im Zuständigkeitsstreit infolge des Bankgeheimnisses nicht gelungen ist, das Vorhandensein von Vermögen der Beklagten in Österreich konkret nachzuweisen, ist doch ihrer Argumentation im Ordinationsantrag beizupflichten, dass sie mit einem österreichischen Urteil auf Forderungen der Beklagten aufgrund in Österreich bestehender Konten - zumindest auf jenes, dessen genaue Bezeichnung der Klägerin bekannt ist - Zugriff erlangen könne. An der Behauptung der Klägerin, dass entsprechende Guthaben der Beklagten auf österreichischen Konten vorhanden sein müssten, besteht im Hinblick auf die Bereitschaft österreichischer Banken zu der in der Klage dargestellten Geschäftsabwicklung kein erheblicher Grund zu Zweifeln. Ein in Usbekistan erwirktes Urteil könnte mangels eines Vollstreckungsabkommens in Österreich nicht vollzogen werden. Ein in Österreich erwirktes Urteil ist im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte über Guthaben bei österreichischen Banken verfügt, keineswegs bloß ein "wertloses Stück Papier", und zwar unabhängig davon, ob es in Usbekistan vollstreckt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits mehrmals ausgesprochen, dass es nicht Sache der österreichischen Justiz sei, ein umfangreiches Verfahren durchzuführen, wenn fast alles dafür spreche, dass das Ergebnis nur ein wertloses Schriftstück sein könne (RIS-Justiz RS0046593). Durch die hier nicht auszuschließende Möglichkeit des exekutiven Zugriffes auf Vermögen der Beklagten in Österreich unterscheidet sich der vorliegende Fall aber entscheidend von jenem Sachverhalt, der die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Nd 509/87 (= JBl 1988, 322 - Honorarklage gegen in Großbritannien wohnende Beklagte) zugrundelag, auf die sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme gegen den Ordinationsantrag berufen hat, wie auch von den in RIS-Justiz RS0046593 ausgewiesenen Fällen (Klagen gegen die UDSSR aus dem Reakterunfall von Tschernobil; gegen die CSFR auf Unterlassung der Errichtung eines Atomkraftwerkes; vgl auch Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 40 ff, 69, 70 ff). Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben.Die begehrte Ordination setzt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN voraus, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, dass also dort die Jurisdiktion aus rechtlichen oder faktischen Gründen verweigert würde (4 Nd 505/94 mwN). Die Klägerin hat diese Voraussetzung hinlänglich dargetan. Sie hat in ihrem Ordinationsantrag zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Klage trotz etwa zwei Jahre währender Bemühungen unter Einschaltung der österreichischen Botschaft in Moskau und der dortigen usbekistanischen Vertretungsbehörde nicht gelungen ist. Sie hat überdies durch ein - wenn auch eine andere Angelegenheit betreffendes - Schreiben der Botschaft der Ungarischen Republik ("Zur Zeit bestimmt der Präsidentenapparat, wen er zum Schadenersatz zwingt ...") belegt, dass Bedenken an einer politisch unabhängigen Rechtsprechung angezeigt sind. Die Klage wurde übrigens bis heute - also mehr als dreieinhalb Jahre nach ihrer Einbringung - nicht zugestellt; die Beklagte wird durch eine zur Abwesenheitskuratorin bestellte bestellte österreichische Rechtsanwältin vertreten. Auch wenn es der Klägerin im Zuständigkeitsstreit infolge des Bankgeheimnisses nicht gelungen ist, das Vorhandensein von Vermögen der Beklagten in Österreich konkret nachzuweisen, ist doch ihrer Argumentation im Ordinationsantrag beizupflichten, dass sie mit einem österreichischen Urteil auf Forderungen der Beklagten aufgrund in Österreich bestehender Konten - zumindest auf jenes, dessen genaue Bezeichnung der Klägerin bekannt ist - Zugriff erlangen könne. An der Behauptung der Klägerin, dass entsprechende Guthaben der Beklagten auf österreichischen Konten vorhanden sein müssten, besteht im Hinblick auf die Bereitschaft österreichischer Banken zu der in der Klage dargestellten Geschäftsabwicklung kein erheblicher Grund zu Zweifeln. Ein in Usbekistan erwirktes Urteil könnte mangels eines Vollstreckungsabkommens in Österreich nicht vollzogen werden. Ein in Österreich erwirktes Urteil ist im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte über Guthaben bei österreichischen Banken verfügt, keineswegs bloß ein "wertloses Stück Papier", und zwar unabhängig davon, ob es in Usbekistan vollstreckt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits mehrmals ausgesprochen, dass es nicht Sache der österreichischen Justiz sei, ein umfangreiches Verfahren durchzuführen, wenn fast alles dafür spreche, dass das Ergebnis nur ein wertloses Schriftstück sein könne (RIS-Justiz RS0046593). Durch die hier nicht auszuschließende Möglichkeit des exekutiven Zugriffes auf Vermögen der Beklagten in Österreich unterscheidet sich der vorliegende Fall aber entscheidend von jenem Sachverhalt, der die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Nd 509/87 (= JBl 1988, 322 - Honorarklage gegen in Großbritannien wohnende Beklagte) zugrundelag, auf die sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme gegen den Ordinationsantrag berufen hat, wie auch von den in RIS-Justiz RS0046593 ausgewiesenen Fällen (Klagen gegen die UDSSR aus dem Reakterunfall von Tschernobil; gegen die CSFR auf Unterlassung der Errichtung eines Atomkraftwerkes; vergleiche auch Matscher in Fasching2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 40 ff, 69, 70 ff). Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben.