Nach § 109 JN obliegt die Pflegschaftsgerichtsbarkeit dem Gericht, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Von dieser gesetzlichen Zuständigkeit kann nur aus besonderen Gründen des Kindeswohls abgegangen werden. Das Aufenthaltsgericht ist grundsätzlich als das zur Führung der Pflegschaft bestgeeignete anzusehen (EFSlg 49.268, 75.980, 79.101 uva). Auch wenn das zu verwaltende Liegenschaftsvermögen des Minderjährigen sich zur Gänze im Sprengel des Bezirksgerichtes Liezen befindet, ist eine Übertragung der Gerichtszuständigkeit an dieses Gericht nicht gerechtfertigt. Für die laufende Liegenschaftsverwaltung, soweit sie nicht nach § 154 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist die Gerichtszuständigkeit ohne Relevanz, für die genehmigungspflichtigen außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen könnten zwar besondere örtliche Sachkenntnisse des Gerichtes der gelegenen Sache ins Treffen geführt werden. Diese Erwägung muß hier aber schon deshalb in den Hintergrund treten, weil die Ausnahmebestimmung des § 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 111 JN mwN) und daher für eine Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsregel ein eindeutiges Überwiegen der Interessen des Minderjährigen an der Zuständigkeitsübertragung vorliegen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall.Nach Paragraph 109, JN obliegt die Pflegschaftsgerichtsbarkeit dem Gericht, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Von dieser gesetzlichen Zuständigkeit kann nur aus besonderen Gründen des Kindeswohls abgegangen werden. Das Aufenthaltsgericht ist grundsätzlich als das zur Führung der Pflegschaft bestgeeignete anzusehen (EFSlg 49.268, 75.980, 79.101 uva). Auch wenn das zu verwaltende Liegenschaftsvermögen des Minderjährigen sich zur Gänze im Sprengel des Bezirksgerichtes Liezen befindet, ist eine Übertragung der Gerichtszuständigkeit an dieses Gericht nicht gerechtfertigt. Für die laufende Liegenschaftsverwaltung, soweit sie nicht nach Paragraph 154, ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist die Gerichtszuständigkeit ohne Relevanz, für die genehmigungspflichtigen außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen könnten zwar besondere örtliche Sachkenntnisse des Gerichtes der gelegenen Sache ins Treffen geführt werden. Diese Erwägung muß hier aber schon deshalb in den Hintergrund treten, weil die Ausnahmebestimmung des Paragraph 111, JN grundsätzlich einschränkend auszulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 111, JN mwN) und daher für eine Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsregel ein eindeutiges Überwiegen der Interessen des Minderjährigen an der Zuständigkeitsübertragung vorliegen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen der Mitwirkung des Pflegschaftsgerichtes (§ 154 Abs 3 ABGB). Bei der Sachentscheidung ist immer das Kindeswohl zu berücksichtigen. Gemäß § 178a ABGB sind dabei ua die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen können nur unter persönlicher Mitwirkung des obsorgeberechtigten Vaters, allenfalls aber auch des nun bereits 13 1/2jährigen Minderjährigen ermittelt werden. Dem allfälligen Vorteil aus der örtlichen Nahebeziehung des Gerichtes der gelegenen Sache (insbesondere bei Wertermittlungen) steht der Nachteil gegenüber, daß die maßgeblichen weiteren Umstände vom Gericht des Aufenthalts des Kindes (und seines gesetzlichen Vertreters) besser ermittelt werden können, insbesondere wenn es um die Anhörung der Beteiligten geht. Insgesamt sprechen die Zweckmäßigkeitserwägungen daher gegen die angestrebte Teilung der Pflegschaftsgerichtsbarkeit und für die perpetuatio fori.Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen der Mitwirkung des Pflegschaftsgerichtes (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB). Bei der Sachentscheidung ist immer das Kindeswohl zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 178 a, ABGB sind dabei ua die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen können nur unter persönlicher Mitwirkung des obsorgeberechtigten Vaters, allenfalls aber auch des nun bereits 13 1/2jährigen Minderjährigen ermittelt werden. Dem allfälligen Vorteil aus der örtlichen Nahebeziehung des Gerichtes der gelegenen Sache (insbesondere bei Wertermittlungen) steht der Nachteil gegenüber, daß die maßgeblichen weiteren Umstände vom Gericht des Aufenthalts des Kindes (und seines gesetzlichen Vertreters) besser ermittelt werden können, insbesondere wenn es um die Anhörung der Beteiligten geht. Insgesamt sprechen die Zweckmäßigkeitserwägungen daher gegen die angestrebte Teilung der Pflegschaftsgerichtsbarkeit und für die perpetuatio fori.