Der gegen diesen Beschluß vom Antragsteller Rudolf Andreas B ergriffene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil der Rechtsmittelwerber sowohl als Geschäftsführer der Gesellschaft wie auch als persönlich haftender Gesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin J. A Kommanditgesellschaft als Beteiligter im Sinne des § 15 a GmbHG anzusehen ist (Kastner-Doralt, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 , 285 und FN 13; vgl. auch Scholz-Winter, GmbHG 6 § 6 Anm. 14); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluß vom Antragsteller Rudolf Andreas B ergriffene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil der Rechtsmittelwerber sowohl als Geschäftsführer der Gesellschaft wie auch als persönlich haftender Gesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin J. A Kommanditgesellschaft als Beteiligter im Sinne des Paragraph 15, a GmbHG anzusehen ist (Kastner-Doralt, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 , 285 und FN 13; vergleiche auch Scholz-Winter, GmbHG 6 Paragraph 6, Anmerkung 14); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 15 a Abs. 1 GmbHG, der dem § 76 AktG nachgebildet ist, hat das Registergericht, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer 'Notgeschäftsführer' setzt voraus, daß entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall (zB zur Aufstellung des Jahresabschlusses) nicht handeln können (Meyer-Landrut in Großkomm. AktG 3 § 85 Anm. 1); Voraussetzung ist also, daß die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer weder für sich noch in Gemeinschaft mit Prokuristen vertreten werden kann; dabei genügt, daß die aktive Vertretungsmacht fehlt. Dem ist gleichzuhalten, daß das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung der Gesellschaft jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist (Schiemer, AktG § 76 Anm. 2.1; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 99). Das kann aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nur dahin verstanden werden, daß das Registergericht bloß dann zur Bestellung von Notgeschäftsführern berufen ist, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich verweigern. Lehnt ein Geschäftsführer dagegen bloß einzelne (konkrete) Geschäftsführungsakte ab, weil er - wie hier - der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen (die bis zur Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG und Bestellung eines anderen Geschäftsführers reichen können). Daß das Gericht Geschäftsführer vor allem zur überwindung von Differenzen zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung durch Notgeschäftsführer nicht ersetzen darf, folgt schon aus der Erwägung, daß das Gericht keineswegs zur Entscheidung gesellschaftsinterner Meinungsverschiedenheiten über den 'richtigen Kurs' des Unternehmens berufen ist; das Gericht kann auch nicht im Umweg über die Antragstellung im Sinne des § 15 a GmbHG zu dem Zweck angegangen werden, in die allein den Gesellschaftsorganen vorbehaltene Willensbildung (nach den Intentionen des Antragstellers) einzugreifen (so das deutsche Schrifttum zu den inhaltsgleichen Bestimmungen des § 29 BGB, der nach einhelliger Auffassung auch auf die Gesellschaft mbH anzuwenden ist, und des § 85 dAktG: MünchKomm-Reuter § 29 RdNR. 7; BGB-RGRK 11 -Steffen § 29 RdNR. 2; Soergel-Schultze-v.Lasaulx 11 § 29 Rz. 8 und 9;Gemäß Paragraph 15, a Absatz eins, GmbHG, der dem Paragraph 76, AktG nachgebildet ist, hat das Registergericht, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer 'Notgeschäftsführer' setzt voraus, daß entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall (zB zur Aufstellung des Jahresabschlusses) nicht handeln können (Meyer-Landrut in Großkomm. AktG 3 Paragraph 85, Anmerkung 1); Voraussetzung ist also, daß die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer weder für sich noch in Gemeinschaft mit Prokuristen vertreten werden kann; dabei genügt, daß die aktive Vertretungsmacht fehlt. Dem ist gleichzuhalten, daß das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung der Gesellschaft jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist (Schiemer, AktG Paragraph 76, Anmerkung 2.1; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 99). Das kann aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nur dahin verstanden werden, daß das Registergericht bloß dann zur Bestellung von Notgeschäftsführern berufen ist, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich verweigern. Lehnt ein Geschäftsführer dagegen bloß einzelne (konkrete) Geschäftsführungsakte ab, weil er - wie hier - der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen (die bis zur Abberufung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG und Bestellung eines anderen Geschäftsführers reichen können). Daß das Gericht Geschäftsführer vor allem zur überwindung von Differenzen zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung durch Notgeschäftsführer nicht ersetzen darf, folgt schon aus der Erwägung, daß das Gericht keineswegs zur Entscheidung gesellschaftsinterner Meinungsverschiedenheiten über den 'richtigen Kurs' des Unternehmens berufen ist; das Gericht kann auch nicht im Umweg über die Antragstellung im Sinne des Paragraph 15, a GmbHG zu dem Zweck angegangen werden, in die allein den Gesellschaftsorganen vorbehaltene Willensbildung (nach den Intentionen des Antragstellers) einzugreifen (so das deutsche Schrifttum zu den inhaltsgleichen Bestimmungen des Paragraph 29, BGB, der nach einhelliger Auffassung auch auf die Gesellschaft mbH anzuwenden ist, und des Paragraph 85, dAktG: MünchKomm-Reuter Paragraph 29, RdNR. 7; BGB-RGRK 11 -Steffen Paragraph 29, RdNR. 2; Soergel-Schultze-v.Lasaulx 11 Paragraph 29, Rz. 8 und 9;
Staudinger-Coing 12 § 29 Rz 7; Palandt-Heinrichs BGB 44 § 29 Anm.
2;
Baumbach-Hueck, GmbHG 13 47; Mertens in Großkomm. GmbHG 7 § 35
RdNR. 64;
Scholz-Winter aaO; Meyer-Landrut aaO). Demnach darf das Registergericht weder auf Antrag eines der beiden gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer noch dessen Mehrheitsgesellschafters einen Notgeschäftsführer bestellen, nur weil sich der andere Geschäftsführer mit der Begründung, er sei der Ansicht, daß die Prozeßführung der Gesellschaft schade, weigert, eine Vollmacht an einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Gesellschaft im Prozeß über die Klage des Minderheitsgesellschafters auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses zu zeichnen. Allein deshalb kann noch keineswegs von einem faktisch nicht vorhandenen Geschäftsführungsorgan oder einer Interessenkollision gesprochen werden. Die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung trifft - wie schon das Rekursgericht richtig ausführte - allesamt Sachverhalte, in welchen entweder die aktive Vertretungsmacht überhaupt fehlte oder der Geschäftsführer in eine Interessenkollision verstrickt und deshalb faktisch nicht als vorhanden anzusehen war. Ein Interessenwiderstreit, der den Geschäftsführer Dkfm. Dr. Werner C an der vom Antragsteller angestrebten Geschäftsführungshandlung hindern würde, liegt deshalb nicht vor, weil er hievon nicht selbst in seiner Rechtssphäre betroffen ist; daran kann auch nichts ändern, daß die Bestellung dieses Geschäftsführers auf Vorschlag des Minderheitsgesellschafters geschehen ist.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.