Rechtssatz RS0060010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060010
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Dem Fehlen der Geschäftsführer ist der Fall gleichzuhalten, dass das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1/85
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 1/85
Veröff: SZ 58/27 = EvBl 1986/39 S 145 = RdW 1985,180 = NZ 1986,112 = GesRZ 1985,100
- 6 Ob 10/06y
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 10/06y
Vgl auch; Beisatz: Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T1)
- 6 Ob 53/06x
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 53/06x
Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T3); Veröff: SZ 2006/58
- 6 Ob 26/08d
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 26/08d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn eine handlungsunfähige Gesellschaft in anhängigen Prozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist, ist sie in diesen uneingeschränkt handlungsfähig und es kann kein Notgeschäftsführer bestellt werden. (T4)
- 6 Ob 26/19w
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 26/19w
Beisatz: Gleichzuhalten ist der Fall, dass das Organ aus rechtlichen oder faktischen Gründen daran gehindert ist, sein Amt auszuüben, also etwa bei länger andauernder Krankheit oder dauernder Abwesenheit. (T5)
- 4 Ob 85/22m
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 85/22m
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abwesenheit der vertretungsbefugten Organe. (T6)
- 6 Ob 6/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2025 6 Ob 6/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060010
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0060OB00001_8500000_002