Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 85/22m×

Entscheidung 4 Ob 85/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021216 Rechtssatz 08.03.1972Zivilrecht
Mahnung und Setzung einer gehörigen Nachfrist durch Einbringung einer Zinszahlungsklage.
RS0021229 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Die Erklärung der Vertragsauflösung ist vor Einbringung der Räumungsklage nicht erforderlich, da § 1118 ABGB das Begehren auf Aufhebung des Vertrages lediglich von der vorherigen Einmahnung des rückständigen Zinses abhängig macht. Der Rechtsgrund der Aufheb …
RS0021322 Rechtssatz 14.03.1984Zivilrecht
Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er …
RS0049228 Rechtssatz 17.01.1973Zivilrecht
Wenn eine Person seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt und eine Zustellung an diese bekannte Anschrift ohne weiters möglich ist, kann nicht gesagt werden, daß durch die "Abwesenheit" dieser Person Recht eines anderen in ihrem Gang gehe …
RS0060010 Rechtssatz 21.02.1985Zivilrecht
Dem Fehlen der Geschäftsführer ist der Fall gleichzuhalten, dass das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist.
RS0113946 Rechtssatz 13.07.2000Zivilrecht
Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Wird daher die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat u …
RS0134029 Rechtssatz 30.06.2022Zivilrecht
Kann ein Vermieter seinen Bestandvertrag mit einer GmbH nicht beenden, weil ihre vertretungsbefugten Organe abwesend sind, ist kein Abwesenheitskurator gemäß § 277 Abs 3 ABGB, sondern ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbH zu bestellen.