Rechtssatz RS0021322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021322
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er nicht befugt. Die Geltendmachung von Mietzinsrückstände dem Prozeßkurator im Räumungsprozeß gegenüber, ersetzt daher nicht die gemäß § 1118 ABGB bei Zinszahlungsrückstand erforderliche Mahnung.Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er nicht befugt. Die Geltendmachung von Mietzinsrückstände dem Prozeßkurator im Räumungsprozeß gegenüber, ersetzt daher nicht die gemäß Paragraph 1118, ABGB bei Zinszahlungsrückstand erforderliche Mahnung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 552/84
Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 552/84
Veröff: RZ 1984/77 S 236 = JBl 1985,235 = SZ 57/52 = MietSlg XXXVI/10
- 6 Ob 28/85
Entscheidungstext OGH 17.10.1985 6 Ob 28/85
Vgl aber; nur: Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. (T1) Veröff: GesRZ 1986,39
- 9 Ob 16/10h
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 16/10h
Beisatz: Gleiches gilt für die Vertragsaufhebungserklärung. (T2)
- 4 Ob 85/22m
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 85/22m
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021322
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00552_8400000_003