Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Schon eine Mahnung nach § 1118 ABGB ist nur dann wirksam, wenn der Erklärungsempfänger geschäftsfähig oder entsprechend vertreten ist. Ein nur gemäß § 116 ZPO bestellter Prozesskurator hat keine Verfügungsmacht über das Vermögen des Kuranden, er kann daher auch nicht wirksam gemahnt werden. Die Zustellung der Räumungsklage an den Prozesskurator kann die Mahnung daher nicht ersetzen (SZ 57/52; RIS-Justiz RS0021322). Gleiches muss für die Vertragsaufhebungserklärung gelten: Wenngleich diese auch erst mit der Klage ausgesprochen werden kann, so handelte es sich doch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Binder in Schwimann V3 § 1118 Rz 35), die einem Geschäftsfähigen zugehen muss; dem entspricht aber die Zustellung an den bloßen Prozesskurator nicht (Würth in Rummel ABGB I3 § 1118 Rz 17 f; Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 116 ZPO Rz 5). Die Argumentation des Rekursgerichts, dass nur prozessuale Handlungen vorzunehmen seien, entspricht daher nicht der Aktenlage.Schon eine Mahnung nach Paragraph 1118, ABGB ist nur dann wirksam, wenn der Erklärungsempfänger geschäftsfähig oder entsprechend vertreten ist. Ein nur gemäß Paragraph 116, ZPO bestellter Prozesskurator hat keine Verfügungsmacht über das Vermögen des Kuranden, er kann daher auch nicht wirksam gemahnt werden. Die Zustellung der Räumungsklage an den Prozesskurator kann die Mahnung daher nicht ersetzen (SZ 57/52; RIS-Justiz RS0021322). Gleiches muss für die Vertragsaufhebungserklärung gelten: Wenngleich diese auch erst mit der Klage ausgesprochen werden kann, so handelte es sich doch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Binder in Schwimann V3 Paragraph 1118, Rz 35), die einem Geschäftsfähigen zugehen muss; dem entspricht aber die Zustellung an den bloßen Prozesskurator nicht (Würth in Rummel ABGB I3 Paragraph 1118, Rz 17 f; Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 116, ZPO Rz 5). Die Argumentation des Rekursgerichts, dass nur prozessuale Handlungen vorzunehmen seien, entspricht daher nicht der Aktenlage.
Gemäß § 27 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen. § 27 IPRG erfasst grundsätzlich auch Kuratelsfälle für Abwesende und Unbekannte (Verschraegen in Rummel III3 § 27 IPRG Rz 2). Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen erkannt, dass § 27 Abs 1 IPRG materiell auf bulgarisches Recht verweist, während § 27 Abs 2 IPRG bestimmt, dass die verfahrensrechtliche Durchführung zur Gänze dem Recht des Staates untersteht, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen (Verschraegen aaO unter Berufung auf Schwimann, Vorauflage Rz 3). Ist nach Art 8 des bulgarischen Gesetzes über die Personen und Familie jemand verschollen und fehlen jegliche Nachrichten über ihn, so bestellt das Rayongericht auf Antrag interessierter Personen oder auf Verlangen des Staatsanwalts eine Person, die den Verschollenen vertritt, die erforderlichen Handlungen zur Verwaltung seines Vermögens bewirkt und alle Maßnahmen trifft, die der Wahrung seiner Interessen dienen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist allein aus dem Umstand, dass sich die Abwesende in einem (welchem?) Spital befand, nicht darauf zu schließen, dass die Voraussetzungen nach Art 8 auf sie nicht zutreffen. Vielmehr kann nicht übersehen werden, dass die nachrichtenlose Abwesenheit schon über mehrere Monate andauert und eine Lokalisierung der abwesenden Person auch nicht annähernd möglich gewesen ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen. Paragraph 27, IPRG erfasst grundsätzlich auch Kuratelsfälle für Abwesende und Unbekannte (Verschraegen in Rummel III3 Paragraph 27, IPRG Rz 2). Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen erkannt, dass Paragraph 27, Absatz eins, IPRG materiell auf bulgarisches Recht verweist, während Paragraph 27, Absatz 2, IPRG bestimmt, dass die verfahrensrechtliche Durchführung zur Gänze dem Recht des Staates untersteht, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen (Verschraegen aaO unter Berufung auf Schwimann, Vorauflage Rz 3). Ist nach Artikel 8, des bulgarischen Gesetzes über die Personen und Familie jemand verschollen und fehlen jegliche Nachrichten über ihn, so bestellt das Rayongericht auf Antrag interessierter Personen oder auf Verlangen des Staatsanwalts eine Person, die den Verschollenen vertritt, die erforderlichen Handlungen zur Verwaltung seines Vermögens bewirkt und alle Maßnahmen trifft, die der Wahrung seiner Interessen dienen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist allein aus dem Umstand, dass sich die Abwesende in einem (welchem?) Spital befand, nicht darauf zu schließen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8, auf sie nicht zutreffen. Vielmehr kann nicht übersehen werden, dass die nachrichtenlose Abwesenheit schon über mehrere Monate andauert und eine Lokalisierung der abwesenden Person auch nicht annähernd möglich gewesen ist.
Somit ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators auch nach bulgarischem Recht vorzunehmen, wobei, wie schon oben erwähnt, für den Modus der Bestellung gemäß § 27 Abs 2 IPRG österreichisches Verfahrensrecht maßgeblich ist.Somit ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators auch nach bulgarischem Recht vorzunehmen, wobei, wie schon oben erwähnt, für den Modus der Bestellung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, IPRG österreichisches Verfahrensrecht maßgeblich ist.
Der Ausspruch über die Tragung der Kosten durch die Antragsteller gründet sich auf § 78 Abs 3 zweiter Satz AußStrG. Für einen Anspruch auf Vertretungskostenersatz nach § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG fehlt es schon an einem kontradiktorischen Verfahren bzw entgegengesetzten Interessen, da Gegenstand des Kuratorbestellungsverfahrens noch nicht der Räumungsstreit, sondern die Bestimmung einer Person ist, die die Interessen der abwesenden Person wahrnehmen soll. Auch ein Barauslagenersatz nach § 78 Abs 3 AußStrG hat nicht zu erfolgen: Worin die Notwendigkeit der Vorlage eines Grundbuchsauszugs im Verfahren erster Instanz liegen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragsteller ja auch schon Kläger des Räumungsverfahrens waren und damit ihr Interesse ausreichend bekundet haben. Auch für das Rechtsmittelverfahren hat ein Ersatz von Barauslagen (Pauschalgebühr) nicht stattzufinden, weil die Rechtsmittel keinen Aufwand darstellen, der dem Verhalten der abwesenden Person zuzurechnen ist. Somit hat es bei der Selbsttragung der Kosten durch die Antragsteller nach § 78 Abs 3 zweiter Satz AußStrG zu bleiben.Der Ausspruch über die Tragung der Kosten durch die Antragsteller gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG. Für einen Anspruch auf Vertretungskostenersatz nach Paragraph 78, Absatz 2, erster Satz AußStrG fehlt es schon an einem kontradiktorischen Verfahren bzw entgegengesetzten Interessen, da Gegenstand des Kuratorbestellungsverfahrens noch nicht der Räumungsstreit, sondern die Bestimmung einer Person ist, die die Interessen der abwesenden Person wahrnehmen soll. Auch ein Barauslagenersatz nach Paragraph 78, Absatz 3, AußStrG hat nicht zu erfolgen: Worin die Notwendigkeit der Vorlage eines Grundbuchsauszugs im Verfahren erster Instanz liegen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragsteller ja auch schon Kläger des Räumungsverfahrens waren und damit ihr Interesse ausreichend bekundet haben. Auch für das Rechtsmittelverfahren hat ein Ersatz von Barauslagen (Pauschalgebühr) nicht stattzufinden, weil die Rechtsmittel keinen Aufwand darstellen, der dem Verhalten der abwesenden Person zuzurechnen ist. Somit hat es bei der Selbsttragung der Kosten durch die Antragsteller nach Paragraph 78, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG zu bleiben.