1. Zum Revisionsrekurs des Geschäftsführers
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter (Burgstaller in Jabornegg, HGB § 15 FBG Rz 20 aE; Pöltner, Notgeschäftsführer 81 ff; Kostner/Umfahrer, GmbH Rz 202; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 15 FBG Rz 87) und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer im eigenen Namen Parteistellung (Pöltner aaO 81; G. Kodek aaO). Der gegenteiligen Auffassung von Kostner/Umfahrer (GmbHG Rz 202) und Reich-Rohrwig (GmbHG I² Rz 2/62) ist nicht zu folgen, weil durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers eigene Rechte (vgl § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG) des Geschäftsführers nicht betroffen sind. Hier muss Gleiches gelten wie bei der Abberufung eines Geschäftsführers oder bei der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels, wo nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Geschäftsführer auch keine Parteistellung und (damit) Rekurslegitimation im eigenen Namen zukommt (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 177; Oberhofer/Santner, Anträge zum Firmenbuch I 13.2.5; EvBl 1967/133; HS 6600; GesRZ 1984, 219; OLG Wien NZ 1998, 380). Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen, soweit er vom Geschäftsführer im eigenen Namen erhoben wurde.Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter (Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 15, FBG Rz 20 aE; Pöltner, Notgeschäftsführer 81 ff; Kostner/Umfahrer, GmbH Rz 202; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer Paragraph 15, FBG Rz 87) und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer im eigenen Namen Parteistellung (Pöltner aaO 81; G. Kodek aaO). Der gegenteiligen Auffassung von Kostner/Umfahrer (GmbHG Rz 202) und Reich-Rohrwig (GmbHG I² Rz 2/62) ist nicht zu folgen, weil durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers eigene Rechte vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG) des Geschäftsführers nicht betroffen sind. Hier muss Gleiches gelten wie bei der Abberufung eines Geschäftsführers oder bei der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels, wo nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Geschäftsführer auch keine Parteistellung und (damit) Rekurslegitimation im eigenen Namen zukommt vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 177; Oberhofer/Santner, Anträge zum Firmenbuch römisch eins 13.2.5; EvBl 1967/133; HS 6600; GesRZ 1984, 219; OLG Wien NZ 1998, 380). Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen, soweit er vom Geschäftsführer im eigenen Namen erhoben wurde.
2. Zum Revisionsrekurs der Gesellschaft
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig; er ist auch berechtigt.
2.1 Nach § 15a Abs 1 GmbHG hat das Gericht, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Als „beteiligt" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder anzusehen, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann. Dazu gehören die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten (RIS-Justiz RS0113161; zuletzt 62.1 Nach Paragraph 15 a, Absatz eins, GmbHG hat das Gericht, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Als „beteiligt" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder anzusehen, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann. Dazu gehören die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten (RIS-Justiz RS0113161; zuletzt 6
Ob 10/06y; 6 Ob 1/85 = EvBl 1986/39; 6 Ob 36/85 = SZ 59/172; 6 Ob
2378/96s = SZ 70/81; RIS-Justiz RS00609013).
2.2 Nach herrschender Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht streng auszulegen (6 Ob 8/93; 6 Ob 10/06y). Auch nach der Lehre handelt es sich bei § 15a GmbHG um eine Ausnahmebestimmung; die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist demnach gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär (Pöltner, Notgeschäftsführer 57 ff).2.2 Nach herrschender Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht streng auszulegen (6 Ob 8/93; 6 Ob 10/06y). Auch nach der Lehre handelt es sich bei Paragraph 15 a, GmbHG um eine Ausnahmebestimmung; die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist demnach gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär (Pöltner, Notgeschäftsführer 57 ff).
2.3 Nach herrschender Lehre (Pöltner, Notgeschäftsführer 40 ff; vgl auch Koppensteiner, GmbHG2 § 15a Rz 3) und Rechtsprechung (6 Ob 36/85 = SZ 59/172) kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber - wie im vorliegenden Fall - eine Interessenkollision vorliegt.2.3 Nach herrschender Lehre (Pöltner, Notgeschäftsführer 40 ff; vergleiche auch Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 15 a, Rz 3) und Rechtsprechung (6 Ob 36/85 = SZ 59/172) kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber - wie im vorliegenden Fall - eine Interessenkollision vorliegt.
2.4 Bei der Beurteilung des Vorliegens der in § 15a GmbHG als (weitere) Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers normierten Dringlichkeit ist danach zu differenzieren, wer die Bestellung begehrt (Koppensteiner, GmbHG² § 15a Rz 6). Bei der hierbei vorzunehmenden Abwägung sind grundsätzlich auch dem Antragsteller offen stehende andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen (vgl Koppensteiner aaO). Die in § 48 Abs 1 GmbHG vorgesehene Klagebefugnis des Minderheitsgesellschafters steht allerdings im vorliegenden Fall der Bestellung eines Notgeschäftsführers schon deswegen nicht entgegen, weil diese nur Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats umfasst, nicht auch solche gegen von diesen Personen beherrschte Gesellschaften. Die von Elmar K***** angestrebte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die D***** Bregenz GmbH wird durch diese Bestimmung nicht eröffnet.2.4 Bei der Beurteilung des Vorliegens der in Paragraph 15 a, GmbHG als (weitere) Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers normierten Dringlichkeit ist danach zu differenzieren, wer die Bestellung begehrt (Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 15 a, Rz 6). Bei der hierbei vorzunehmenden Abwägung sind grundsätzlich auch dem Antragsteller offen stehende andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen vergleiche Koppensteiner aaO). Die in Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG vorgesehene Klagebefugnis des Minderheitsgesellschafters steht allerdings im vorliegenden Fall der Bestellung eines Notgeschäftsführers schon deswegen nicht entgegen, weil diese nur Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats umfasst, nicht auch solche gegen von diesen Personen beherrschte Gesellschaften. Die von Elmar K***** angestrebte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die D***** Bregenz GmbH wird durch diese Bestimmung nicht eröffnet.
2.5 Damit muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit die Möglichkeit der Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG überhaupt als die Bestellung eines Notgeschäftsführers wegen des subsidiären Charakters dieses Institutes ausschließendes zumutbares anderes Mittel zur Schadensabwehr (vgl Pöltner, Notgeschäftsführer 68 ff) anzusehen ist. Immerhin ist darauf zu verweisen, dass - anders als bei den von Pöltner (aaO) erörterten Fällen der Bestellung eines Prozesskurators, eines (anderen) Geschäftsführers oder eines besonderen Prozessvertreters - die Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG für den Gesellschafter mit dem Risiko der Kostenbelastung im Fall seines Unterliegens im Prozess verbunden ist. Gegen eine derartige Auslegung, die die Bestellung eines Notgeschäftsführers neben der Klage nach § 48 Abs 1 GmbHG zulässt, spricht auch nicht, dass andernfalls die Regelung des § 48 GmbHG überflüssig wäre. Vielmehr behält § 48 GmbHG durchaus eine eigenständige Funktion, indem er die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch dann eröffnet, wenn - etwa mangels Vorliegens einer Interessenkollision oder eines sonstigen Vertretungsmangels - die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht kommt. Lediglich bei Vorliegen einer Interessenkollision im Sinne der zu § 15a GmbHG entwickelten Grundsätze kommt nach dem Gesagten Konkurrenz der beiden Bestimmungen in Betracht. Zudem ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft durch einen eigenen - wenn auch vom Gericht bestellten - Vertreter schon aus grundsätzlichen Erwägungen der Geltendmachung durch einen Gesellschafter im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft vorzuziehen, weil damit ein Auseinanderfallen von materieller Sachlegimation und prozessualer Dispositionsbefugnis vermieden wird.2.5 Damit muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit die Möglichkeit der Klagsführung nach Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG überhaupt als die Bestellung eines Notgeschäftsführers wegen des subsidiären Charakters dieses Institutes ausschließendes zumutbares anderes Mittel zur Schadensabwehr vergleiche Pöltner, Notgeschäftsführer 68 ff) anzusehen ist. Immerhin ist darauf zu verweisen, dass - anders als bei den von Pöltner (aaO) erörterten Fällen der Bestellung eines Prozesskurators, eines (anderen) Geschäftsführers oder eines besonderen Prozessvertreters - die Klagsführung nach Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG für den Gesellschafter mit dem Risiko der Kostenbelastung im Fall seines Unterliegens im Prozess verbunden ist. Gegen eine derartige Auslegung, die die Bestellung eines Notgeschäftsführers neben der Klage nach Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG zulässt, spricht auch nicht, dass andernfalls die Regelung des Paragraph 48, GmbHG überflüssig wäre. Vielmehr behält Paragraph 48, GmbHG durchaus eine eigenständige Funktion, indem er die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch dann eröffnet, wenn - etwa mangels Vorliegens einer Interessenkollision oder eines sonstigen Vertretungsmangels - die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht kommt. Lediglich bei Vorliegen einer Interessenkollision im Sinne der zu Paragraph 15 a, GmbHG entwickelten Grundsätze kommt nach dem Gesagten Konkurrenz der beiden Bestimmungen in Betracht. Zudem ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft durch einen eigenen - wenn auch vom Gericht bestellten - Vertreter schon aus grundsätzlichen Erwägungen der Geltendmachung durch einen Gesellschafter im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft vorzuziehen, weil damit ein Auseinanderfallen von materieller Sachlegimation und prozessualer Dispositionsbefugnis vermieden wird.
2.6 Gleichwohl erweist sich die Bestellung eines Notgeschäftsführers im vorliegenden Fall aus einer anderen Erwägung als verfehlt: Die Rechtsstellung des Notgeschäftsführers entspricht derjenigen des gesellschaftsautonom bestellten Geschäftsführers (Pöltner aaO 108). Der Notgeschäftsführer ist daher an Geschäftsführungsentscheidungen der Gesellschafter, die bestimmte Fragen allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch Beschluss an sich gezogen haben (vgl § 20 Abs 1 GmbHG), gebunden (Pöltner aaO; vgl auch Koppensteiner, GmbHG² § 15a Rz 11, nach dem die Befugnis des Notgeschäftsführers lediglich eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann). Selbst treuwidrige Geschäftsführungsentscheidungen der Gesellschafter sind nach herrschender Auffassung jedenfalls dann zu beachten, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr angefochten werden können (ausführlich Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH [1990] 80 ff, insb 87 ff; Koppensteiner GmbHG2 § 20 Rz 9; Pöltner aaO 108; ebenso wohl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² Rz 2/259). Eine Aufhebung der Bindung des Notgeschäftsführers an derartige Beschlüsse der Gesellschafter kommt - wie Pöltner (aaO 109 ff) überzeugend nachgewiesen hat - nicht in Betracht. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Die Entscheidung über den richtigen „Kurs" des Unternehmens muss bei der Generalversammlung bleiben. Das Gericht ist nicht befugt, in Geschäftsführungsentscheidungen einzugreifen Pöltner (aaO 110; SZ 58/27). Darin liegt auch keine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes des Minderheitsgesellschafters, steht diesem doch neben der Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG im Fall einer allfälligen missbräuchlichen Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen durch die (Mehrheit der) Gesellschafter bzw den Geschäftsführer die Klagemöglichkeit nach § 48 GmbHG offen.2.6 Gleichwohl erweist sich die Bestellung eines Notgeschäftsführers im vorliegenden Fall aus einer anderen Erwägung als verfehlt: Die Rechtsstellung des Notgeschäftsführers entspricht derjenigen des gesellschaftsautonom bestellten Geschäftsführers (Pöltner aaO 108). Der Notgeschäftsführer ist daher an Geschäftsführungsentscheidungen der Gesellschafter, die bestimmte Fragen allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch Beschluss an sich gezogen haben vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG), gebunden (Pöltner aaO; vergleiche auch Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 15 a, Rz 11, nach dem die Befugnis des Notgeschäftsführers lediglich eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann). Selbst treuwidrige Geschäftsführungsentscheidungen der Gesellschafter sind nach herrschender Auffassung jedenfalls dann zu beachten, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr angefochten werden können (ausführlich Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH [1990] 80 ff, insb 87 ff; Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 20, Rz 9; Pöltner aaO 108; ebenso wohl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² Rz 2/259). Eine Aufhebung der Bindung des Notgeschäftsführers an derartige Beschlüsse der Gesellschafter kommt - wie Pöltner (aaO 109 ff) überzeugend nachgewiesen hat - nicht in Betracht. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Die Entscheidung über den richtigen „Kurs" des Unternehmens muss bei der Generalversammlung bleiben. Das Gericht ist nicht befugt, in Geschäftsführungsentscheidungen einzugreifen Pöltner (aaO 110; SZ 58/27). Darin liegt auch keine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes des Minderheitsgesellschafters, steht diesem doch neben der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG im Fall einer allfälligen missbräuchlichen Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen durch die (Mehrheit der) Gesellschafter bzw den Geschäftsführer die Klagemöglichkeit nach Paragraph 48, GmbHG offen.
2.7 Damit bleibt im vorliegenden Fall aber - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - für eine sinnvolle Tätigkeit eines Notgeschäftsführers kein Raum. Dieser wäre vielmehr an den die gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche ablehnenden Beschluss der Generalversammlung vom 24.8.2004 gebunden. Dabei kann auch keine Rede davon sein, dass die betreffenden Beschlüsse - wie der Gesellschafter Elmar K***** vermeint - „absolut nichtig" seien. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch die von einem vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter abgegebene Stimme grundsätzlich als gültig zu behandeln; die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses kann nur im Anfechtungsverfahren gemäß §§ 41 ff GmbHG ausgesprochen werden (1 Ob 573/85 = SZ 58/88; Kostner/Umfahrer, GmbHG5 Rz 473). Die gegenteilige Ansicht von Koppensteiner (GmbHG2 § 39 Rz 6) steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Außerdem vertritt auch Koppensteiner für den Fall, dass ungültige Stimmen berücksichtigt wurden und der Inhalt des gefassten Beschlusses - unabhängig von einer förmlichen Feststellung (vgl Koppensteiner aaO § 34 Rz 16 und § 39 Rz 7) - feststeht, dass diesfalls nur eine Beseitigung im Wege der Anfechtung nach §§ 41 ff GmbHG in Betracht kommt (Koppensteiner aaO § 39 Rz 7). Eine Prüfung der Nichtigkeit bzw Anfechtbarkeit des Beschlusses der Generalversammlung bloß inzidenter, etwa im Zuge eines Firmenbuchverfahrens oder im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers, kommt schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht (vgl Koppensteiner, GmbHG² § 41 Rz 23); die Erwähnung der Nichtigerklärung mittels Beschlusses in § 44 GmbHG bezieht sich lediglich auf den mittlerweile aufgehobenen § 43 GmbHG (6 Ob 12/79 = GesRZ 1981, 110). Auf die Frage der Nichtigkeit der Stimmabgabe durch den Gesellschafter Dr. Rigobert E***** (vgl dazu Koppensteiner, GmbHG2 § 39 Rz 17) ist im vorliegenden Fall mangels Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung nicht einzugehen.2.7 Damit bleibt im vorliegenden Fall aber - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - für eine sinnvolle Tätigkeit eines Notgeschäftsführers kein Raum. Dieser wäre vielmehr an den die gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche ablehnenden Beschluss der Generalversammlung vom 24.8.2004 gebunden. Dabei kann auch keine Rede davon sein, dass die betreffenden Beschlüsse - wie der Gesellschafter Elmar K***** vermeint - „absolut nichtig" seien. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch die von einem vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter abgegebene Stimme grundsätzlich als gültig zu behandeln; die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses kann nur im Anfechtungsverfahren gemäß Paragraphen 41, ff GmbHG ausgesprochen werden (1 Ob 573/85 = SZ 58/88; Kostner/Umfahrer, GmbHG5 Rz 473). Die gegenteilige Ansicht von Koppensteiner (GmbHG2 Paragraph 39, Rz 6) steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Außerdem vertritt auch Koppensteiner für den Fall, dass ungültige Stimmen berücksichtigt wurden und der Inhalt des gefassten Beschlusses - unabhängig von einer förmlichen Feststellung vergleiche Koppensteiner aaO Paragraph 34, Rz 16 und Paragraph 39, Rz 7) - feststeht, dass diesfalls nur eine Beseitigung im Wege der Anfechtung nach Paragraphen 41, ff GmbHG in Betracht kommt (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rz 7). Eine Prüfung der Nichtigkeit bzw Anfechtbarkeit des Beschlusses der Generalversammlung bloß inzidenter, etwa im Zuge eines Firmenbuchverfahrens oder im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers, kommt schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht vergleiche Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 41, Rz 23); die Erwähnung der Nichtigerklärung mittels Beschlusses in Paragraph 44, GmbHG bezieht sich lediglich auf den mittlerweile aufgehobenen Paragraph 43, GmbHG (6 Ob 12/79 = GesRZ 1981, 110). Auf die Frage der Nichtigkeit der Stimmabgabe durch den Gesellschafter Dr. Rigobert E***** vergleiche dazu Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 39, Rz 17) ist im vorliegenden Fall mangels Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung nicht einzugehen.
2.8 Da somit im vorliegenden Fall die Bestellung eines Notgeschäftsführers am Vorliegen eines die Durchsetzung der behaupteten Ansprüche ablehnenden Beschlusses der Generalversammlung scheitert, bedurfte es keines Eingehens auf die vom Rekursgericht weiters angesprochene Rechtsfrage des Vorliegens von Dringlichkeit im Sinne des § 15a GmbHG, weil auch die Bejahung der Dringlichkeit das Fehlen sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a GmbHG nicht zu ersetzen vermag (6 Ob 10/06y).2.8 Da somit im vorliegenden Fall die Bestellung eines Notgeschäftsführers am Vorliegen eines die Durchsetzung der behaupteten Ansprüche ablehnenden Beschlusses der Generalversammlung scheitert, bedurfte es keines Eingehens auf die vom Rekursgericht weiters angesprochene Rechtsfrage des Vorliegens von Dringlichkeit im Sinne des Paragraph 15 a, GmbHG, weil auch die Bejahung der Dringlichkeit das Fehlen sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 15 a, GmbHG nicht zu ersetzen vermag (6 Ob 10/06y).
Damit erweist sich aber der Beschluss des Erstgerichtes als zutreffend, sodass dieser in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens fußt auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Gesellschafter Elmar K***** hat auf die fehlende Rekurslegitimation des Geschäftsführers hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der halben Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. Der Gesellschaft steht jeweils der Ersatz der Hälfte der Kosten der von ihr gemeinsam mit dem Geschäftsführer erstattenen Rekurs- und Revisionsrekursbeantwortung zu.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens fußt auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Der Gesellschafter Elmar K***** hat auf die fehlende Rekurslegitimation des Geschäftsführers hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der halben Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. Der Gesellschaft steht jeweils der Ersatz der Hälfte der Kosten der von ihr gemeinsam mit dem Geschäftsführer erstattenen Rekurs- und Revisionsrekursbeantwortung zu.