Der von den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Der von den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Die Zugrundelegung einer Gefährdungsvermutung aufgrund einer typischen Sachlage, die in vergleichbaren Fällen (§ 24 UWG, § 81 Abs 2 UrhG allgemein und § 30 DSG für Unterlassungsansprüche im besonderen) zur Grundlage einer gesetzlichen Vermutung genommen wird, entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/193; MuR 1988, 158; 6 Ob 671/90, 4 Ob 82/92, 4 Ob 1073, 1074/92, zuletzt MuR 1993, 221 mit kritischer Anmerkung von Korn). Die Ansichten von Korn (zu der in MuR 1993, 221 veröffentlichten Entscheidung) geben keinen Anlaß zu einer neuerlichen Prüfung der bei medialer Verbreitung unwahrer Tatsachen vermuteten Gefährdung, zumal bei der einem Widerruf zugedachten Ausgleichsfunktion der Zeitfaktor nicht vernachlässigt werden darf.Die Zugrundelegung einer Gefährdungsvermutung aufgrund einer typischen Sachlage, die in vergleichbaren Fällen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 81, Absatz 2, UrhG allgemein und Paragraph 30, DSG für Unterlassungsansprüche im besonderen) zur Grundlage einer gesetzlichen Vermutung genommen wird, entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/193; MuR 1988, 158; 6 Ob 671/90, 4 Ob 82/92, 4 Ob 1073, 1074/92, zuletzt MuR 1993, 221 mit kritischer Anmerkung von Korn). Die Ansichten von Korn (zu der in MuR 1993, 221 veröffentlichten Entscheidung) geben keinen Anlaß zu einer neuerlichen Prüfung der bei medialer Verbreitung unwahrer Tatsachen vermuteten Gefährdung, zumal bei der einem Widerruf zugedachten Ausgleichsfunktion der Zeitfaktor nicht vernachlässigt werden darf.
Die von den Revisionsrekurswerbern ausgeführte Mängelrüge, daß sich das Gericht erster Instanz mit einer eidessstättigen Erklärung des Klägers als Bescheinigungsmittel zufriedengegeben habe, übersieht die im vorliegenden Fall des Vorwurfes betrügerischer Vorgangsweisen gegebene Beweis- und Bescheinigungslast. Der vom verbreiteten Vorwurf betroffene Kläger hat als gefährdete Partei bloß die Unrichtigkeit der zur Stützung des Betrugsvorwurfes aufgestellten Tatsachen zu behaupten, nicht auch zu bescheinigen (ecolex 1991, 312 iVm Kletecka ecolex 1991, 311 uva).Die von den Revisionsrekurswerbern ausgeführte Mängelrüge, daß sich das Gericht erster Instanz mit einer eidessstättigen Erklärung des Klägers als Bescheinigungsmittel zufriedengegeben habe, übersieht die im vorliegenden Fall des Vorwurfes betrügerischer Vorgangsweisen gegebene Beweis- und Bescheinigungslast. Der vom verbreiteten Vorwurf betroffene Kläger hat als gefährdete Partei bloß die Unrichtigkeit der zur Stützung des Betrugsvorwurfes aufgestellten Tatsachen zu behaupten, nicht auch zu bescheinigen (ecolex 1991, 312 in Verbindung mit Kletecka ecolex 1991, 311 uva).
Mangels Abhängigkeit der angefochtenen Entscheidung von einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Frage war der Revisionsrekurs zurückweisen.Mangels Abhängigkeit der angefochtenen Entscheidung von einer nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO qualifizierten Frage war der Revisionsrekurs zurückweisen.
Die gefährdete Partei hat zwar zutreffend in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit hingewiesen. Aus dem Grunde des § 393 Abs 1 EO hat sie aber dennoch die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift einstweilen selbst zu tragen.Die gefährdete Partei hat zwar zutreffend in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit hingewiesen. Aus dem Grunde des Paragraph 393, Absatz eins, EO hat sie aber dennoch die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift einstweilen selbst zu tragen.