Begründung:
Der am 12.7.1993 verstorbene Helmut B***** war Alleineigentümer der 6,0592 ha großen Liegenschaft EZ *****. Davon sind 4,7818 ha landwirtschaftlich und als Garten genützt, 1,2549 ha Wald und 0,0225 ha Baufläche. In seinem Testament vom 22.1.1981 sezte der Erblasser seine Nichte Melitta M*****, nunmehr verehelichte D*****, zur Alleinerbin ein; seinen außerehelichen Sohn Klaus Christian V***** beschränkte er auf den Pflichtteil. Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über ein zur Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendiges Wirtschaftsgebäude (Stadel mit Stall) und erforderliches Zubehör. Noch vor einigen Jahren umfaßte die Liegenschaft auch ein Wohngebäude. Da dieses stark sanierungsbedürftig war, wurde der Entschluß gefaßt, ein neues Wohnhaus zu errichten. Zu diesem Zweck wurde aus der Liegenschaft im Jahre 1990 eine Teilfläche von 614 m2 abgetrennt und in das Eigentum der erbl. Nichte Melitta D***** und deren Ehemannes übertragen, die darauf ein Wohnhaus, in welchem auch der Erblasser zuletzt wohnte, errichteten.
Die Nichte des Verstorbenen beantragte im Verlassenschaftsverfahren die Feststellung, daß die Liegenschaft einen Erbhof iSd Kärnter Erbhöfegesetzes darstelle, während der pflichtteilsberechtigte Sohn den Standpunkt vertritt, dieses Gesetz komme schon mangels eines Wohnhauses auf der Liegenschaft und wegen zu geringer Größe der landwirtschaftlichen Fläche nicht zur Anwendung.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Nachlaßliegenschaft einen Erbhof iSd Kärnter Erbhöfegesetzes 1990 darstelle. Die Hofgröße betrage knapp über 6 ha; eine Hofstelle und Zubehör seien vorhanden. Der Umstand, daß derzeit kein in die Verlassenschaft fallendes Wohngebäude mehr vorhanden sei, hindere die Annahme der Erbhofeigenschaft nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Noterben keine Folge.
Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage setze das Kärnter Erhöfegesetz 1990 das Vorhanden eines Wohnhauses nicht mehr voraus. § 2 Abs 1 verlange nur mehr einen "mit einer Hofstelle versehenen Betrieb". Nach der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (462, 10) seien unter einer Hofstelle die zum Betrieb der Landwirtschaft erforderlichen Baulichkeiten zu verstehen, also etwa Scheunen, Ställe, Tennen, Silos, Lagerhallen, Garagen und ähnliches. Daß ein Wohnhaus in aller Regel vorhanden sein werde, setze nicht voraus, es müsse auch immer vorhanden sein. Nicht ein benütztes Wohnhaus, sondern das Vorhandensein der zum Betrieb notwendigen Baulichkeiten sei entscheidend.Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage setze das Kärnter Erhöfegesetz 1990 das Vorhanden eines Wohnhauses nicht mehr voraus. Paragraph 2, Absatz eins, verlange nur mehr einen "mit einer Hofstelle versehenen Betrieb". Nach der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (462, 10) seien unter einer Hofstelle die zum Betrieb der Landwirtschaft erforderlichen Baulichkeiten zu verstehen, also etwa Scheunen, Ställe, Tennen, Silos, Lagerhallen, Garagen und ähnliches. Daß ein Wohnhaus in aller Regel vorhanden sein werde, setze nicht voraus, es müsse auch immer vorhanden sein. Nicht ein benütztes Wohnhaus, sondern das Vorhandensein der zum Betrieb notwendigen Baulichkeiten sei entscheidend.
Auch die im Gesetz für das Vorliegen eines Erbhofes angeführte Untergrenze von zumindest 5 ha werde durch das Flächenausmaß der Nachlaßliegenschaft von etwas mehr als 6 ha überschritten. Der Umstand, daß davon rund 1,2 ha auf Wald entfielen, ändere daran nichts. Nach § 2 Abs 2 Satz 2 Kärnter Erbhöfegesetz seien nur ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter nicht zu den landwirtschaftlichen Betrieben zu zählen. Dies bedeute, daß "gemischte Höfe", auf denen sowohl Land- als auch Fortwirtschaft betrieben werde, in den Anwendungsbereich des Kärnter Erbhöfegesetzes 1990 fielen. Es könne daher nicht ausschließlich die Größe der bloßen Landwirtschaft berücksichtigt werden.Auch die im Gesetz für das Vorliegen eines Erbhofes angeführte Untergrenze von zumindest 5 ha werde durch das Flächenausmaß der Nachlaßliegenschaft von etwas mehr als 6 ha überschritten. Der Umstand, daß davon rund 1,2 ha auf Wald entfielen, ändere daran nichts. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 Kärnter Erbhöfegesetz seien nur ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter nicht zu den landwirtschaftlichen Betrieben zu zählen. Dies bedeute, daß "gemischte Höfe", auf denen sowohl Land- als auch Fortwirtschaft betrieben werde, in den Anwendungsbereich des Kärnter Erbhöfegesetzes 1990 fielen. Es könne daher nicht ausschließlich die Größe der bloßen Landwirtschaft berücksichtigt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der über den Einzelfall hinaus erheblichen Frage, ob jedenfalls ein Wohnhaus vorhanden sein müsse und ob die landwirtschaftlich genutzte Fläche auch bei einem "gemischten Hof" zumindest 5 ha betragen müsse, fehle.