Rechtssatz RS0063039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063039
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Norm
Krnt HöfeG 1990 §2
Krnt HöfeG 1990 §3 Abs1
Rechtssatz
Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Beurteilung, ob das Flächenausmaß des Betriebes wenigstens 5 ha beträgt, ist in diesen Fällen das Ausmaß der rein landwirtschaftlich genutzten Fläche hinzurechnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 10/94
Entscheidungstext OGH 14.04.1994 6 Ob 10/94
Veröff: EvBl 1994/178 S 850
- 6 Ob 24/99v
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 24/99v
Vgl; Beisatz: Das im § 2 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 genannte Flächenausmaß von fünf Hektar definiert den landwirtschaftlichen Betrieb mittlerer Größe. Ab dieser Untergrenze liegt ein Erbhof vor, ohne dass es noch auf einen erzielbaren Ertrag des Betriebes ankäme. (T1); Veröff: SZ 72/40
- 6 Ob 20/02p
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 20/02p
nur: Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (T2); Beisatz: Die Waldfläche ist bei der nach § 2 Kärntner ErbhöfeG erforderlichen Feststellung der Gesamtfläche einzubeziehen. (T3)
- 6 Ob 265/07z
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 265/07z
Beisatz: Alle dem Hofeigentümer gehörenden Grundstücke, die Zwecken der Landwirtschaft dienen, regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind Hofbestandteile. Dabei ist nicht auf die Nutzung im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, sondern auf die objektive Möglichkeit, die Liegenschaften im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs zu bewirtschaften. (T4)
- 6 Ob 289/07d
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 289/07d
Beisatz: Die bloße Feststellung der Widmung eines Grundstücks als Bauland durch das Erstgericht reicht für die Verneinung der Zugehörigkeit zum Erbhof nicht aus. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0063039
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_0060OB00010_9400000_001