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Entscheidung 6 Ob 101/12i×

Entscheidung 6 Ob 101/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob101/12i

Entscheidungsdatum

22.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K***** G*****, vertreten durch Gheneff - Rami- Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** G***** M*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs nach (Streitwert 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. April 2012, GZ 2 R 247/11z-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Nationalratsabgeordnete schrieb einem Journalisten ein E-Mail, in dem sie mitteilte, dass sie aus verlässlicher Quelle den Sachverhalt in der Causa B***** habe, den sie „per Anfrage abkläre und entsprechende politische Konsequenzen fordere“. Dann schloss sie im E-Mail den Text der parlamentarischen Anfrage an. Die Anfrage an die Bundesministerin für Justiz brachte die Beklagte am Folgetag bei der Parlamentsdirektion ein.

Die von der Rechtsmittelwerberin formulierten Rechtsfragen sind insbesondere durch die Entscheidung 6 Ob 79/00m = RIS-Justiz RS0113403 = RS0113402 = RS0053493 [T1] = RS0113404 vergleiche auch RIS-Justiz RS0053375) hinreichend geklärt.

Das Rekursgericht hat unter Berufung auf diese Entscheidung sowohl die berufliche (Artikel 57, Absatz eins, B-VG) als auch die sachliche Immunität (Artikel 33, B-VG) der Beklagten betreffend die Information des Journalisten verneint. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.

Schlagworte

Konspirative Gespräche,

Textnummer

E101233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00101.12I.0622.000

Im RIS seit

18.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120622_OGH0002_0060OB00101_12I0000_000

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