Rechtssatz RS0113402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113402
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Wenn ein Abgeordneter zum Nationalrat die im Plenum gemachten ehrverletzenden Äußerungen auf einer Pressekonferenz wiederholt, besteht weder der Schutz der beruflichen Immunität nach Art 57 B-VG noch der sachlichen Immunität nach Art 33 B-VG.Wenn ein Abgeordneter zum Nationalrat die im Plenum gemachten ehrverletzenden Äußerungen auf einer Pressekonferenz wiederholt, besteht weder der Schutz der beruflichen Immunität nach Artikel 57, B-VG noch der sachlichen Immunität nach Artikel 33, B-VG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 79/00m
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
Veröff: SZ 73/60
- 6 Ob 101/12i
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 101/12i
Vgl; Beisatz: Hier: Für die Information eines Journalisten über den Inhalt einer parlamentarischen Anfrage, die am Folgetag eingebracht wird durch eine Abgeordnete, besteht weder der Schutz beruflicher noch sachlicher Immunität. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113402
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00079_00M0000_001