1. Das Berufungsgericht stellte zwar seinen Beschluss vom 28. 2. 2008, mit dem es nunmehr die Revision zugelassen hatte, dem Vertreter der Klägerin am 13. 3. 2008 zu, unterließ es dabei aber, diesem auch eine Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes zu übermitteln, obwohl dies bereits auch das Erstgericht entgegen § 507 Abs 2 ZPO unterlassen hatte. Erst nach entsprechendem Ersuchen erhielt der Vertreter der Klägerin am 3. 4. 2008 eine Gleichschrift und überreichte am 30. 4. 2008 (mittels ERV) - somit fristgerecht - die Revisionsbeantwortung.1. Das Berufungsgericht stellte zwar seinen Beschluss vom 28. 2. 2008, mit dem es nunmehr die Revision zugelassen hatte, dem Vertreter der Klägerin am 13. 3. 2008 zu, unterließ es dabei aber, diesem auch eine Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes zu übermitteln, obwohl dies bereits auch das Erstgericht entgegen Paragraph 507, Absatz 2, ZPO unterlassen hatte. Erst nach entsprechendem Ersuchen erhielt der Vertreter der Klägerin am 3. 4. 2008 eine Gleichschrift und überreichte am 30. 4. 2008 (mittels ERV) - somit fristgerecht - die Revisionsbeantwortung.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurkundet die Grundbuchsmappe nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch (RIS-Justiz RS0049559; Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 852 Rz 2; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht [2007] § 1 GBG Rz 18). Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die „Papiergrenze" verbindlich (6 Ob 656/87). Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen (6 Ob 230/98m).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurkundet die Grundbuchsmappe nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch (RIS-Justiz RS0049559; Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 852, Rz 2; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht [2007] Paragraph eins, GBG Rz 18). Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die „Papiergrenze" verbindlich (6 Ob 656/87). Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen (6 Ob 230/98m).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die im Revisionsverfahren auch nicht angezweifelt werden, sind die Liegenschaften der Parteien nicht im Grenzkataster eingetragen; den Verlauf der natürlichen Grenze wiederum konnte das Erstgericht nicht feststellen.
3. Die Vorinstanzen vertraten offensichtlich (arg: „Wegen" des Fehlens von ...) die Auffassung, der Grenzverlauf richte sich nach der in die Natur übertragenen Grundbuchsmappe, wenn der natürliche Grenzverlauf anders nicht festgestellt werden kann. Dem folgt auch die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung.
3.1. Die Frage der rechtlichen Beurteilung von Mappengrenzen gehört zur rechtlichen Beurteilung, die Frage, wo die natürliche Grenze (tatsächlich) verläuft, ist hingegen eine solche der Feststellung von Tatsachen und kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (6 Ob 230/98m). Das Erstgericht hat zwar - im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - ausgeführt, „unter Würdigung aller Beweise und unter Berücksichtigung der Kataster- und Grundbuchsmappe" sei davon auszugehen, dass der Beklagte Eigentum an der Parzelle 358/1 „innerhalb der Grenzen [erworben hat], die von der Grundbuchsmappe dargestellt werden und die nunmehr ... in die Natur übertragen und vermarkt wurden". Die Verwendung dieser Floskel vermag aber nichts daran zu ändern, dass das Erstgericht konträr dazu dargestellt hat, dass es tatsächlich keinerlei Beweise dafür finden konnte, wo die natürliche Grenze zwischen den Liegenschaften der Parteien verläuft, nämlich weder Grenzzeichen noch vertragliche Regelungen noch Naturgrenzen noch einen übereinstimmenden Parteiwillen. Zur Begehung der Grenze bei Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten, bei der die damalige Verkäuferin den Grenzverlauf darstellte, führte das Erstgericht sogar aus, dass diese Darstellung derart „unpräzise" gewesen sei, dass sich Feststellungen darauf nicht gründen ließen. Damit trafen die Vorinstanzen in Wahrheit keine irrevisiblen Feststellungen über den natürlichen Grenzverlauf, sondern vertraten die Rechtsansicht, mangels Feststellbarkeit desselben komme es auf die Grundbuchsmappe an.
3.2. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in der Entscheidung 6 Ob 12/98b (= EvBl 1998/110) klargestellt, dass der Kläger in einem Verfahren nach § 523 ABGB den richtigen Grenzverlauf zu bezeichnen und auch zu beweisen habe, wenn dieser, weil zwischen den Parteien strittig, eine Vorfrage bildet; der Kläger habe nämlich den Nachweis seines Eigentums und eines Eingriffs in dieses zu behaupten und zu beweisen; Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast sei dabei auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden könnten. Ließen sich nun entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen, sei das Klagebegehren angesichts der den Kläger für den richtigen Grenzverlauf treffenden Behauptungs- und Beweislast mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts abzuweisen. Der Kläger sei insofern auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach §§ 850 f ABGB verwiesen (so auch 1 Ob 512/96 = SZ 69/187; RIS-Justiz RS0106314; vgl auch Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 [2007] § 851 Rz 5).3.2. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in der Entscheidung 6 Ob 12/98b (= EvBl 1998/110) klargestellt, dass der Kläger in einem Verfahren nach Paragraph 523, ABGB den richtigen Grenzverlauf zu bezeichnen und auch zu beweisen habe, wenn dieser, weil zwischen den Parteien strittig, eine Vorfrage bildet; der Kläger habe nämlich den Nachweis seines Eigentums und eines Eingriffs in dieses zu behaupten und zu beweisen; Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast sei dabei auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden könnten. Ließen sich nun entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen, sei das Klagebegehren angesichts der den Kläger für den richtigen Grenzverlauf treffenden Behauptungs- und Beweislast mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts abzuweisen. Der Kläger sei insofern auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach Paragraphen 850, f ABGB verwiesen (so auch 1 Ob 512/96 = SZ 69/187; RIS-Justiz RS0106314; vergleiche auch Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 [2007] Paragraph 851, Rz 5).
Kann also die richtige Grenze nicht ermittelt werden („Grenzverwirrung"; Klang in Klang III² [1952] 1146, 1152; Sailer aaO § 850 Rz 2), muss sie neu festgesetzt werden. Da der Klägerin der Beweis des tatsächlichen bzw richtigen Grenzverlaufs nicht gelungen ist - was sie im Übrigen ja in ihrer Revisionsbeantwortung selbst zugesteht -, ist ihr auf § 523 ABGB gestütztes Klagebegehren aber jedenfalls abzuweisen.Kann also die richtige Grenze nicht ermittelt werden („Grenzverwirrung"; Klang in Klang III² [1952] 1146, 1152; Sailer aaO Paragraph 850, Rz 2), muss sie neu festgesetzt werden. Da der Klägerin der Beweis des tatsächlichen bzw richtigen Grenzverlaufs nicht gelungen ist - was sie im Übrigen ja in ihrer Revisionsbeantwortung selbst zugesteht -, ist ihr auf Paragraph 523, ABGB gestütztes Klagebegehren aber jedenfalls abzuweisen.
3.3. Die Klägerin meint in der Revisionsbeantwortung, es wäre „ausschließlich" am Beklagten gelegen, einen vom Grenzverlauf „nach Mappe bzw Kataster abweichenden Eigentumsgrenzverlauf" unter Beweis zu stellen. Damit weicht sie jedoch von der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung ab; der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 1 Ob 512/96 und 6 Ob 12/98b eine derartige Beweislastumkehr ausdrücklich abgelehnt.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.