Rechtssatz RS0106314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106314
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Steht nicht fest, dass die mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen will, muss das Ausmaß des Eingriffs und daher auch der richtige Grenzverlauf als Vorfrage im streitigen Eigentumsfreiheitsverfahren geklärt werden. Wenn sich entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen lassen, ist das Klagebegehren angesichts der Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers für den richtigen Grenzverlauf mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach §§ 850 f ABGB verwiesen.Steht nicht fest, dass die mit Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen will, muss das Ausmaß des Eingriffs und daher auch der richtige Grenzverlauf als Vorfrage im streitigen Eigentumsfreiheitsverfahren geklärt werden. Wenn sich entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen lassen, ist das Klagebegehren angesichts der Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers für den richtigen Grenzverlauf mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach Paragraphen 850, f ABGB verwiesen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 512/96
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
Veröff: SZ 69/187
- 3 Ob 12/98f
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 12/98f
nur: Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über sie im Prozess zu entscheiden. (T1)
- 6 Ob 12/98b
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 6 Ob 12/98b
- 9 Ob 26/00i
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 26/00i
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 94/08i
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 94/08i
nur T1
- 6 Ob 102/08f
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 102/08f
Vgl; Beisatz: Kann die richtige Grenze nicht ermittelt werden („Grenzverwirrung"), muss sie neu festgesetzt werden. Der Klägerin ist der Beweis des tatsächlichen beziehungsweise richtigen Grenzverlaufs nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr, nach der der Beklagte einen vom Grenzverlauf „nach Mappe beziehungsweise Kataster abweichenden Eigentumsgrenzverlauf" unter Beweis zu stellen hätte, findet nicht statt (so schon 1 Ob 512/96 und 6 Ob 12/98b). (T2)
- 2 Ob 139/14a
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 139/14a
nur T1
- 1 Ob 226/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 226/16s
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106314
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB00512_9600000_001