Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, sie habe ihr Eigentum an jenen Teilflächen ihrer Weggrundstücke nachgewiesen, auf denen sich die strittige Buchenhecke befinde. Für das im Grenzkataster eingetragene Grundstück 806 könne die Naturgrenze nicht ausschlaggebend sein; für das Grundstück 414/12 sei es dem Sachverständigen gelungen, die wahre Grenze durch Transformation des Teilungsplans aus dem Jahr 1906 „nachzuformen".
1.1. Die Klägerin gründet ihr Klagebegehren auf einen behaupteten Eingriff des Beklagten in ihr Eigentumsrecht und stützt sich auf den in der Grundbuchsmappe bzw in einem 2001 angefertigten Vermessungsplan dargestellten Grenzverlauf der ihr gehörigen Weg- und Straßengrundstücke. Der Beklagte hat diesen Grenzverlauf bestritten; die Grenze sei niemals einvernehmlich festgelegt oder vermessen worden. Die Klägerin strebt demnach nicht die rechtsgestaltende Festsetzung einer unkenntlich gewordenen Grenze an (§ 850 ABGB), sondern sie erhob die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB).1.1. Die Klägerin gründet ihr Klagebegehren auf einen behaupteten Eingriff des Beklagten in ihr Eigentumsrecht und stützt sich auf den in der Grundbuchsmappe bzw in einem 2001 angefertigten Vermessungsplan dargestellten Grenzverlauf der ihr gehörigen Weg- und Straßengrundstücke. Der Beklagte hat diesen Grenzverlauf bestritten; die Grenze sei niemals einvernehmlich festgelegt oder vermessen worden. Die Klägerin strebt demnach nicht die rechtsgestaltende Festsetzung einer unkenntlich gewordenen Grenze an (Paragraph 850, ABGB), sondern sie erhob die Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB).
1.2. Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen (RIS-Justiz RS0012186; Koch in KBB² § 523 Rz 8 mwN). Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können (6 Ob 12/98b = EvBl 1998/110). Ist der Verlauf der richtigen Grenze strittig, ist darüber als Vorfrage im streitigen Verfahren zu entscheiden (Sailer in KBB² § 851 Rz 5 mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0106314; RS0013882).1.2. Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen (RIS-Justiz RS0012186; Koch in KBB² Paragraph 523, Rz 8 mwN). Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können (6 Ob 12/98b = EvBl 1998/110). Ist der Verlauf der richtigen Grenze strittig, ist darüber als Vorfrage im streitigen Verfahren zu entscheiden (Sailer in KBB² Paragraph 851, Rz 5 mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0106314; RS0013882).
2.1. Von den Grundstücken, die den strittigen Grenzverlauf bilden (414/12 und 806 der Klägerin, 412/3 des Beklagten), ist nur das Straßengrundstück 806 im Grenzkataster eingetragen. Dies bewirkt eine unterschiedliche Rechtslage für die Feststellung der von den Grundstücken 414/12 und 412/3 gebildeten Grenze einerseits und der von den Grundstücken 806 und 412/3 gebildeten Grenze andererseits.
2.2.1. Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (6 Ob 268/04m = SZ 2004/180 mwN). § 49 VermG schützt den guten Glauben an die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen; nach § 50 VermG ist die Ersitzung von Teilen an den im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken ausgeschlossen. Die Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke gemäß § 43 Abs 6 VermG bezieht sich nur auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte; sie hat keine Auswirkungen auf Bestehen oder Nichtbestehen offenkundiger Dienstbarkeiten, sofern diese die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berühren (6 Ob 268/04m).2.2.1. Nach Paragraph 8, Ziffer eins, VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (6 Ob 268/04m = SZ 2004/180 mwN). Paragraph 49, VermG schützt den guten Glauben an die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen; nach Paragraph 50, VermG ist die Ersitzung von Teilen an den im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken ausgeschlossen. Die Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG bezieht sich nur auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte; sie hat keine Auswirkungen auf Bestehen oder Nichtbestehen offenkundiger Dienstbarkeiten, sofern diese die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berühren (6 Ob 268/04m).
2.2.2. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur „Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die „Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht „am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB³ § 852 Rz 2). Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke (RIS-Justiz RS0049554 [T5]), wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist (Sailer aaO § 852 Rz 2 mwN). Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden (RIS-Justiz RS0049559 [T3]). Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen ist daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0049554 [T1]).2.2.2. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur „Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die „Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht „am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB³ Paragraph 852, Rz 2). Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke (RIS-Justiz RS0049554 [T5]), wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist (Sailer aaO Paragraph 852, Rz 2 mwN). Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden (RIS-Justiz RS0049559 [T3]). Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen ist daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich vergleiche RIS-Justiz RS0049554 [T1]).
2.2.3. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an den in der Einlage zusammengefassten Grundstücken bewirkt daher grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter den betreffenden Bezeichnungen veranschaulichten Grundstücken in der Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden. Keinesfalls bewirkt die Eintragung des Eigentums an bestimmten Parzellen, dass mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben worden wäre. Maßgeblich ist vielmehr nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf (Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169, 173).
3.1. Nach diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der beweispflichtigen Klägerin der Nachweis ihres Eigentums an der strittigen Teilfläche des Grundstücks 414/12 mit der Buchenhecke nicht gelungen ist. Mag sich ihr Erwerbstitel (Kaufvertrag) auch auf das gesamte Grundstück 414/12 bezogen haben, sie somit durch Eintragung Eigentum an diesem Grundstück erworben haben, so ist für ihren Standpunkt daraus deshalb nichts zu gewinnen, weil eben die Grenze zum östlich gelegenen Nachbargrundstück des Beklagten strittig ist und beide Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen sind. Die Klägerin hat deshalb Eigentum nur an der durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissenen Fläche des Weggrundstücks 414/12 erworben; dazu gehört - wie sich insbesondere aus der unterschiedlichen Nutzungsart des angrenzenden Grundstücks ergibt - die strittige Teilfläche des nicht als Weg gewidmeten und genutzten Grundstücks 412/3 gerade nicht, auf der der Beklagte eine Buchenhecke in jenem Verlauf erneuert hat, wo schon seine Rechtsvorgänger eine Hecke bzw einen Zaun als Abgrenzung zum Weg errichtet hatten.
3.2. Die Rechtsmittelwerberin räumt zwar ein, dass der Verlauf der soeben erörterten wahren Grenze nicht aus Grundkatasterunterlagen folgt, die nur dem Zweck der Grundbesteuerung, nicht aber dazu dienten, die tatsächliche Gestalt der Grundstücke im Raum oder die Eigentumsverhältnisse nachzuweisen, und für die nichts anderes gilt als für die Grundbuchsmappe (7 Ob 701/89). Entgegen ihrer Auffassung entspricht die wahre Grenze zwischen den Grundstücken 414/12 und 412/3 aber auch nicht der vom Sachverständigen rekonstruierten Grenze, die durch Transformation der anlässlich der Grundstücksabtrennung 1906 im Teilungsplan eingezeichneten Grenze ermittelt worden ist: Denn diese „nachgeformte" Grenze beruht, wie das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz feststellte, nicht auf einer Vermessung zur „verbindlichen Grenzfestlegung zum (heutigen) Nachbargrundstück Nr 414/12". Damit steht aber nicht fest, dass diese „Nachformung" dem wahren Grenzverlauf in der Natur im Erwerbszeitpunkt durch die Klägerin entspricht.
3.3. Da sich bei der Negatorienklage die Frage der Berechtigung eines Eingriffs des Beklagten in das Eigentum des Klägers erst dann stellt, wenn dem Kläger der Nachweis seines Eigentums gelungen ist, kommt es bei der zuvor erörterten Sachlage im Hinblick auf das Grundstück 414/12 auf die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen nicht an, ob die Buchenhecke als Teil oder Zugehör einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu beurteilen ist, an der ein Rechtserwerb durch Ersitzung ausgeschlossen ist (§ 2 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Sbg LStG 1972).3.3. Da sich bei der Negatorienklage die Frage der Berechtigung eines Eingriffs des Beklagten in das Eigentum des Klägers erst dann stellt, wenn dem Kläger der Nachweis seines Eigentums gelungen ist, kommt es bei der zuvor erörterten Sachlage im Hinblick auf das Grundstück 414/12 auf die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen nicht an, ob die Buchenhecke als Teil oder Zugehör einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu beurteilen ist, an der ein Rechtserwerb durch Ersitzung ausgeschlossen ist (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Sbg LStG 1972).
4.1. Anderes gilt für das Grundstück 806 der Klägerin, dessen genauer Grenzverlauf im Hinblick auf die Eintragung im Grenzkataster feststeht (siehe zuvor 2.2.1.). Hier oblag es dem Beklagten, sein Recht zum Eigentumseingriff an jener - nach dem Grenzkataster einem fremden Grundstück zugeordneten - Teilfläche nachzuweisen, auf der die von ihm gesetzte und als Grundstücksbegrenzung dienende Buchenhecke wurzelt. Er hat sich dazu auf das von ihm und seinen Rechtsvorgängern ersessene Recht berufen, diese Teilfläche „wie ein Eigentümer zu besitzen und zu benützen" (Schriftsatz vom 18. 2. 2003, ON 9, S 6), worunter im gegebenen Zusammenhang auch eine Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB) fällt, eine Abzäunung auf fremdem Grund zu errichten und zu erhalten.4.1. Anderes gilt für das Grundstück 806 der Klägerin, dessen genauer Grenzverlauf im Hinblick auf die Eintragung im Grenzkataster feststeht (siehe zuvor 2.2.1.). Hier oblag es dem Beklagten, sein Recht zum Eigentumseingriff an jener - nach dem Grenzkataster einem fremden Grundstück zugeordneten - Teilfläche nachzuweisen, auf der die von ihm gesetzte und als Grundstücksbegrenzung dienende Buchenhecke wurzelt. Er hat sich dazu auf das von ihm und seinen Rechtsvorgängern ersessene Recht berufen, diese Teilfläche „wie ein Eigentümer zu besitzen und zu benützen" (Schriftsatz vom 18. 2. 2003, ON 9, S 6), worunter im gegebenen Zusammenhang auch eine Grunddienstbarkeit (Paragraph 473, ABGB) fällt, eine Abzäunung auf fremdem Grund zu errichten und zu erhalten.
4.2. Der Beklagte und seine Rechtsvorgänger haben zumindest seit 1928 das Recht ausgeübt, das Grundstück 412/3 gegen den westlich davon verlaufenden Weg abzuzäunen; gegen den konkreten Verlauf dieses Zauns haben die jeweiligen Eigentümer des Weggrundstücks 806 vor diesem Prozess keine Einwendungen erhoben. Soweit sich die vom Beklagten errichtete Abzäunung auf fremdem Grund befindet, sind die Vorinstanzen deshalb zutreffend von einer ersessenen Grunddienstbarkeit ausgegangen.
4.3. In diesem Zusammenhang ist die Berufung der Rechtsmittelwerberin auf das Ersitzungsverbot nach § 8 Abs 1 Sbg LStG 1972 aus folgenden Gründen nicht zielführend:4.3. In diesem Zusammenhang ist die Berufung der Rechtsmittelwerberin auf das Ersitzungsverbot nach Paragraph 8, Absatz eins, Sbg LStG 1972 aus folgenden Gründen nicht zielführend:
Das genannte Gesetz findet nur auf öffentliche Straßen und Wege sowie auf die zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen und Baulichkeiten als Zugehör Anwendung (§§ 1, 2 Abs 1 leg cit). Für die Frage, ob ein bestimmter Teil eines Grundstücks eine Straße oder ein ihr zugeordnetes Zugehör ist, ist dabei nicht auf den Inhalt einer Mappen- oder Katasterdarstellung, sondern allein auf die in der Natur ersichtlichen Gegebenheiten abzustellen.Das genannte Gesetz findet nur auf öffentliche Straßen und Wege sowie auf die zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen und Baulichkeiten als Zugehör Anwendung (Paragraphen eins,, 2 Absatz eins, leg cit). Für die Frage, ob ein bestimmter Teil eines Grundstücks eine Straße oder ein ihr zugeordnetes Zugehör ist, ist dabei nicht auf den Inhalt einer Mappen- oder Katasterdarstellung, sondern allein auf die in der Natur ersichtlichen Gegebenheiten abzustellen.
Hier steht fest, dass das Grundstück 412/3 zumindest seit 1928 gegen den westlich davon verlaufenden Weg durch - im Laufe der Jahre unterschiedlich ausgestaltete - Abzäunungen abgegrenzt ist, die von den jeweiligen Eigentümern dieses Grundstücks errichtet bzw erhalten wurden und werden. Damit steht aber auch fest, dass die für diese Einrichtungen erforderliche Grundfläche keinen Wegzwecken gedient hat und diente. Es ist somit ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Teile einer Straße oder eines Wegs handelt. Ferner ist die auf dieser Grundfläche bestehende Abzäunung auch keine zur dauernden Erhaltung und zum nachhaltigen und dauernd gesicherten Betrieb der hier maßgebenden Straße erforderliche Anlage oder Baulichkeit iSd § 2 Abs 2 Sbg LSt 1972, werden doch Straßen oder Wege im Regelfall ohne Abzäunung zu benachbarten Grundstücken betrieben; im Gegenteil solche Einrichtungen können - insbesondere in Form lebender Zäune - Schneeverwehungen fördern und damit den Winterbetrieb oftmals erschweren (vgl § 11 Abs 1 Sbg LStG 1972).Hier steht fest, dass das Grundstück 412/3 zumindest seit 1928 gegen den westlich davon verlaufenden Weg durch - im Laufe der Jahre unterschiedlich ausgestaltete - Abzäunungen abgegrenzt ist, die von den jeweiligen Eigentümern dieses Grundstücks errichtet bzw erhalten wurden und werden. Damit steht aber auch fest, dass die für diese Einrichtungen erforderliche Grundfläche keinen Wegzwecken gedient hat und diente. Es ist somit ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Teile einer Straße oder eines Wegs handelt. Ferner ist die auf dieser Grundfläche bestehende Abzäunung auch keine zur dauernden Erhaltung und zum nachhaltigen und dauernd gesicherten Betrieb der hier maßgebenden Straße erforderliche Anlage oder Baulichkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Sbg LSt 1972, werden doch Straßen oder Wege im Regelfall ohne Abzäunung zu benachbarten Grundstücken betrieben; im Gegenteil solche Einrichtungen können - insbesondere in Form lebender Zäune - Schneeverwehungen fördern und damit den Winterbetrieb oftmals erschweren vergleiche , Paragraph 11, Absatz eins, Sbg LStG 1972).
5. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0043371 [T13]). Davon kann hier - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - keine Rede sein.
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt. Es muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0043371 [T18]). Die mängelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordert logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen. Soweit genügt allerdings auch eine knappe Begründung. Ob sie auch richtig ist, unterliegt im Revisionsverfahren keiner Nachprüfung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 145 mN aus der Rsp).Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt. Es muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0043371 [T18]). Die mängelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordert logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen. Soweit genügt allerdings auch eine knappe Begründung. Ob sie auch richtig ist, unterliegt im Revisionsverfahren keiner Nachprüfung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 145 mN aus der Rsp).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.