Rechtssatz RS0109355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109355
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Die nach Lehre und Rechtsprechung dem Kläger auferlegte Pflicht zur Bezeichnung des richtigen Grenzverlaufes und zu deren Beweis trifft ihn aber auch dann, wenn der Verlauf der richtigen Grenze nur eine Vorfrage im Rechtsstreit über ein auf die actio negatoria gestütztes Unterlassungsbegehren bildet, weil der Kläger dort den Nachweis seines Eigentumes und eines Eingriffes in dieses zu behaupten und zu beweisen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109355
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_0060OB00012_98B0000_001