Rechtssatz RS0123899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123899
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Norm
ABGB §1455
Sbg StrG 1972 §2 Abs1
Sbg StrG 1972 §8 Abs1
Rechtssatz
Für die Frage, ob ein bestimmter Teil eines Grundstücks eine unter das Ersitzungsverbot des § 8 Abs 1 Sbg StrG 1972 fallende Straße oder ein ihr zugeordnetes Zugehör ist, ist nicht auf den Inhalt einer Mappen- oder Katasterdarstellung, sondern allein auf die in der Natur ersichtlichen Gegebenheiten abzustellen.Für die Frage, ob ein bestimmter Teil eines Grundstücks eine unter das Ersitzungsverbot des Paragraph 8, Absatz eins, Sbg StrG 1972 fallende Straße oder ein ihr zugeordnetes Zugehör ist, ist nicht auf den Inhalt einer Mappen- oder Katasterdarstellung, sondern allein auf die in der Natur ersichtlichen Gegebenheiten abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123899
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080708_OGH0002_0040OB00094_08I0000_001