Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Beklagte eine Klage gegen zwei Richter des Senates des Berufungsgerichtes gerichtet hat, waren diese nur in der genannten Rechtssache kraft Gesetzes (§ 20 Z 1 JN) ausgeschlossen. Die Befangenheit des dritten Senatsmitgliedes wurde - aber auch nur in jenem Rechtsstreit - mit Beschluss des OLG Linz vom 16. 1. 1998 rechtskräftig festgestellt, weil freundschaftliche bzw kollegiale Kontakte zu den hier maßgeblichen zwei Richtern des Berufungssenates bestünden. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit in einer bestimmten anderen Rechtssache hat für das gegenständliche Verfahren jedoch keine bindende Wirkung. Soweit der Beklagte die Richter des Berufungssenates in einem weiteren Antrag abgelehnt hat, hat das zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Gericht infolge der substanzlosen und ständig wiederkehrenden rund 230 Ablehnungs- und Ausgeschlossenheitsanzeigen in den Jahren 1989 bis 2000 eine Entscheidung zulässigerweise abgelehnt, weil solche Anträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Mangels jeglichen Anhaltspunktes für die Verletzung der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit liegt aber auch der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nicht vor. Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zufolge einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist schon deshalb nicht gegeben, weil in einem solchen Falle lediglich ein Verfahrensmangel vorliegen würde (6 Ob 574/87). Aber auch ein solcher wäre nicht begründet. Gelangt das Berufungsgericht nämlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, liegt in der Regel auch keine "Überraschungsentscheidung" vor (1 Ob 356/98d). Dazu kommt, dass die dem Kläger überraschend erscheinende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum publizianischen Besitz nicht ausschlaggebend ist, wie bei Behandlung der Rechtsrüge darzutun sein wird.Soweit der Beklagte eine Klage gegen zwei Richter des Senates des Berufungsgerichtes gerichtet hat, waren diese nur in der genannten Rechtssache kraft Gesetzes (Paragraph 20, Ziffer eins, JN) ausgeschlossen. Die Befangenheit des dritten Senatsmitgliedes wurde - aber auch nur in jenem Rechtsstreit - mit Beschluss des OLG Linz vom 16. 1. 1998 rechtskräftig festgestellt, weil freundschaftliche bzw kollegiale Kontakte zu den hier maßgeblichen zwei Richtern des Berufungssenates bestünden. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit in einer bestimmten anderen Rechtssache hat für das gegenständliche Verfahren jedoch keine bindende Wirkung. Soweit der Beklagte die Richter des Berufungssenates in einem weiteren Antrag abgelehnt hat, hat das zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Gericht infolge der substanzlosen und ständig wiederkehrenden rund 230 Ablehnungs- und Ausgeschlossenheitsanzeigen in den Jahren 1989 bis 2000 eine Entscheidung zulässigerweise abgelehnt, weil solche Anträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor. Mangels jeglichen Anhaltspunktes für die Verletzung der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit liegt aber auch der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht vor. Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zufolge einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist schon deshalb nicht gegeben, weil in einem solchen Falle lediglich ein Verfahrensmangel vorliegen würde (6 Ob 574/87). Aber auch ein solcher wäre nicht begründet. Gelangt das Berufungsgericht nämlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, liegt in der Regel auch keine "Überraschungsentscheidung" vor (1 Ob 356/98d). Dazu kommt, dass die dem Kläger überraschend erscheinende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum publizianischen Besitz nicht ausschlaggebend ist, wie bei Behandlung der Rechtsrüge darzutun sein wird.
Die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Da die Kläger die von ihnen in erster Instanz genau bezeichnete Grenze aufgrund der von ihnen und ihrer Rechtsvorgänger vorgenommenen Bewirtschaftungs- und Eigentumsverhältnisse als richtig behaupteten und nicht eine rechtsgestaltende Festsetzung einer unkenntlich gewordenen Grenze begehrten, bildet die richtige Grenze eine Vorfrage, über die im streitigen Verfahren zu entscheiden ist (SZ 54/144; 3 Ob 12/98f; 6 Ob 12/98b).
Für den Umfang des Eigentumserwerbs an Grundstücken im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Willen der Parteien übertragen werden sollte, entscheidend (1 Ob 13/99i). Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenzen in der Grundbuchsmappe ist nicht geschützt (SZ 62/59; 66/11; 7 Ob 686/89). Diese dient nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke. Maßgeblich ist jedoch der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenze (1 Ob 53/97; 6 Ob 230/98m). Die strittigen den Klägern von den Rechtsvorgängern übergebenen Flächen, für die keine vermessungstechnischen Unterlagen vorhanden waren, wurden seit 1949 und somit auch in den letzten 30 Jahren vor 1992 von den Rechtsvorgängern und den Klägern in der Meinung, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, bewirtschaftet. Damit liegen mangels Übereinstimmung der Grenze mit der Grundbuchsmappe ausreichende Grundlagen vor, dass die strittigen Flächen durch gutgläubige Besitzausübung im Rahmen einer Ersitzung erworben wurden. Ob die Rechtsvorgänger einen gültigen Titel hatten, ist bei der bei unbeweglichen Sachen vorliegenden uneigentlichen Ersitzung gemäß §§ 1477, 1493 ABGB ohne Belang. Die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger ist gemäß § 1493 ABGB einzurechnen. Die gemäß § 1493 ABGB erforderliche Redlichkeit der Rechtsvorgänger und der Kläger ist durch die Feststellung, dass die strittige Fläche jedenfalls seit 1949 von den Rechtsvorgängern und den Klägerin in der Meinung bewirtschaftet wurde, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, gegeben. Da der Ersitzungsgegner nicht bewiesen hat, dass Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nicht während der ganzen Dauer der Ersitzungszeit vorgelegen hat, ist die nach § 328 ABGB gegebene Vermutung der Redlichkeit des Besitzes nicht widerlegt worden (Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 328).Für den Umfang des Eigentumserwerbs an Grundstücken im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Willen der Parteien übertragen werden sollte, entscheidend (1 Ob 13/99i). Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenzen in der Grundbuchsmappe ist nicht geschützt (SZ 62/59; 66/11; 7 Ob 686/89). Diese dient nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke. Maßgeblich ist jedoch der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenze (1 Ob 53/97; 6 Ob 230/98m). Die strittigen den Klägern von den Rechtsvorgängern übergebenen Flächen, für die keine vermessungstechnischen Unterlagen vorhanden waren, wurden seit 1949 und somit auch in den letzten 30 Jahren vor 1992 von den Rechtsvorgängern und den Klägern in der Meinung, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, bewirtschaftet. Damit liegen mangels Übereinstimmung der Grenze mit der Grundbuchsmappe ausreichende Grundlagen vor, dass die strittigen Flächen durch gutgläubige Besitzausübung im Rahmen einer Ersitzung erworben wurden. Ob die Rechtsvorgänger einen gültigen Titel hatten, ist bei der bei unbeweglichen Sachen vorliegenden uneigentlichen Ersitzung gemäß Paragraphen 1477, 1493, ABGB ohne Belang. Die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger ist gemäß Paragraph 1493, ABGB einzurechnen. Die gemäß Paragraph 1493, ABGB erforderliche Redlichkeit der Rechtsvorgänger und der Kläger ist durch die Feststellung, dass die strittige Fläche jedenfalls seit 1949 von den Rechtsvorgängern und den Klägerin in der Meinung bewirtschaftet wurde, es handle sich um einen Bestandteil ihrer Parzelle, gegeben. Da der Ersitzungsgegner nicht bewiesen hat, dass Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nicht während der ganzen Dauer der Ersitzungszeit vorgelegen hat, ist die nach Paragraph 328, ABGB gegebene Vermutung der Redlichkeit des Besitzes nicht widerlegt worden (Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 328,).
Die Kläger sind für die Naturgrenze und die Ersitzungsvoraussetzungen beweispflichtig; daher auch dafür, dass durch ihre Besitzausübung und der ihrer Rechtsvorgänger die volle Zugehörigkeit des Rechts derart sichtbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie eine Besitzausübung durch Dritte ausschloss (1 Ob 516/93; 1 Ob 6/94). Die Bewirtschaftung eines Waldgrundstückes in Form von Durchforstungsarbeiten oder dem Fällen eines Baumes sind als taugliche Besitzergreifungshandlungen anzusehen, ohne dass es der Feststellung weiterer einzelner bestimmter Bewirtschaftungshandlungen bedürfte, sodass sich auch die nach dem Einzelfall zu beurteilende ununterbrochene Rechtsausübung aus den Feststellungen ergibt. Richtig ist, dass lediglich das Fällen einer Buche durch die Rechtsvorgänger und Durchforstungsarbeiten der Kläger als bestimmte Besitzausübungshandlungen feststehen. Da es sich aber um ein Waldstück handelt, enthält die Feststellung der "Bewirtschaftung seit 1949" eine Vielzahl einzelner konkreter nach außen in Erscheinung tretender Besitzausübungshandlungen, die naturgemäß im Einzelnen nicht gesondert angeführt werden müssen, weil sie nur eine Form der "Bewirtschaftung" sind. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes steht der originäre Eigentumserwerb durch Ersitzung daher nicht in Frage.
Der Beklagte behauptet, die Liegenschaft 1972 frei von bücherlichen Lasten erworben zu haben. Es hat jedoch in den letzten 30 Jahren vor 1992 keine forstlichen Bewirtschaftungshandlungen der strittigen Flächen durch die beklagte Partei oder deren Rechtsvorgänger gegeben.
Um des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig zu werden, ist es erforderlich, dass dem Liegenschaftserwerber sowohl im Zeitpunkt des Grunderwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war oder für ihn selbst bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt (RIS-Justiz RS0034818; SZ 70/185; 2 Ob 48/97s = twvö ecolex 1999, 818; 1 Ob 416/97a). § 1500 ABGB schützt auch nicht das Vertrauen in die Grundbuchsmappe (SZ 70/185). Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der im Vertrauen auf das Grundbuch samt Grundbuchsmappe gutgläubige Erwerber nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen tatsächlichem und dem Grundbuchstand nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird (SZ 26/289; 6 Ob 844/81).Um des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig zu werden, ist es erforderlich, dass dem Liegenschaftserwerber sowohl im Zeitpunkt des Grunderwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war oder für ihn selbst bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt (RIS-Justiz RS0034818; SZ 70/185; 2 Ob 48/97s = twvö ecolex 1999, 818; 1 Ob 416/97a). Paragraph 1500, ABGB schützt auch nicht das Vertrauen in die Grundbuchsmappe (SZ 70/185). Der Schutz des Paragraph 1500, ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der im Vertrauen auf das Grundbuch samt Grundbuchsmappe gutgläubige Erwerber nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen tatsächlichem und dem Grundbuchstand nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird (SZ 26/289; 6 Ob 844/81).
In Anbetracht des Umstandes, dass jedenfalls die Grenzpunkte C, D durch typische Grenzmerkmale erkennbar waren, auch der Punkt B durch einen Holzpflock als Grenze auch noch am 8. 2. 1992 markiert war und vor allem die Kläger und ihre Rechtsvorgänger forstliche Bewirtschaftungshandlungen seit 1949 setzten, mögen diese auch im Wald naturgemäß seltener erfolgen, so waren für jedermann nach außen und objektiv Besitzmerkmale und Grenzzeichen vorhanden. Bei pflichtgemäßer, jedermann und insbesondere einem Grunderwerber zumutbarer Sorgfalt wäre daher eine Rechtsausübung durch Dritte bzw eine Abweichung der Grenzen von der Grundbuchsmappe für den Beklagten erkennbar gewesen. Damit hätte aber eine Nachforschungspflicht des Beklagten eingesetzt. Dies schon deshalb, da auch die erkennbaren Punkte B, C und D von seinen Grenzvorstellungen erheblich abwichen (siehe Gutachten ON 46). Er durfte daher ohne weitere Nachforschungen nicht davon ausgehen, dass die von ihm im Vertrauen auf die Grundbuchsmappe erworbenen Grundflächen nicht mit Rechten Dritter belastet sind (SZ 70/185; 2 Ob 48/97s). Auf eine Unterbrechung der Ersitzung kann sich der Beklagte demnach nicht berufen. Nach der objektiv erkennbaren Diskrepanz zwischen der Grundbuchsmappe bzw seinen Besitzvorstellungen und den tatsächlichen Gegebenheiten nach seinem Erwerb 1992 setzte er nämlich erst 1992 den tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehende Bewirtschaftungshandlungen bzw brachte die Klage 5 C 44/92 ein. Nach den gegebenen Umständen hat er sohin seine Rechte nicht unverzüglich geltend gemacht (RIS-Justiz RS0034821; LwBetr 1968, 183; 6 Ob 844/81).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.