Rechtssatz RS0034821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034821
Geschäftszahl
7Ob338/55; 2Ob365/59; 6Ob204/60; 5Ob244/67; 4Ob609/75 (4Ob610/75); 3Ob553/77; 1Ob13/79; 2Ob609/79; 4Ob524/80; 6Ob844/81; 9Ob26/00i; 7Ob160/02h; 1Ob116/09d
Entscheidungsdatum
06.07.2009
Rechtssatz
Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird. Auch die Ersitzung wird durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht unterbrochen, wenn die weitere Ausübung der Dienstbarkeit geduldet wird.Der Schutz des Paragraph 1500, ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird. Auch die Ersitzung wird durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht unterbrochen, wenn die weitere Ausübung der Dienstbarkeit geduldet wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 338/55
Entscheidungstext OGH 28.09.1955 7 Ob 338/55
- 2 Ob 365/59
Entscheidungstext OGH 14.10.1959 2 Ob 365/59
- 6 Ob 204/60
Entscheidungstext OGH 02.09.1960 6 Ob 204/60
- 5 Ob 244/67
Entscheidungstext OGH 24.11.1967 5 Ob 244/67
Beisatz: Umstände des konkreten Falles entscheiden, ob das Recht ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht wird. (T1) Veröff: LwBetr 1968,183
- 4 Ob 609/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 609/75
Auch
- 3 Ob 553/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 553/77
- 1 Ob 13/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 13/79
- 2 Ob 609/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 609/79
Beis wie T1
- 4 Ob 524/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 524/80
nur: Der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird. (T2)
- 6 Ob 844/81
Entscheidungstext OGH 12.05.1982 6 Ob 844/81
nur T2
- 9 Ob 26/00i
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 26/00i
Beis wie T1
- 7 Ob 160/02h
Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 160/02h
Gegenteilig; Beisatz: Der gute Glaube des Erwerbers muss nur sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein muss, während es auf einen nachträglichen schlechten Glauben nicht ankommen kann. Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist grundsätzlich ohne Bedeutung (mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, insb Apathy, JBl 1999,219). (T3)
- 1 Ob 116/09d
Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 116/09d
Gegenteilig; Beisatz: Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks und entsteht nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (§863 ABGB). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034821
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0070OB00338_5500000_001