Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse sämtlicher Streitteile. Der Rekurs der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird. Der Rekurs der Kläger ist hingegen zulässig und berechtigt.Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse sämtlicher Streitteile. Der Rekurs der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird. Der Rekurs der Kläger ist hingegen zulässig und berechtigt.
1. Zum Rekurs der Beklagten:
Unberechtigt ist der - fälschlicherweise unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erhobene - Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, der Prozessbehauptung der Beklagten, die Dienstbarkeitsvereinbarung sei offensichtlich gewesen, fehle es an einem Tatsachensubstrat. Mit ihrer Rekursausführung, durch die Einvernahme einer beantragten Zeugin hätte die Offenkundigkeit der Servitut bewiesen werden können, gestehen die Rekurswerber vielmehr gerade zu, dass ihr erstinstanzliches Prozessvorbringen kein (ausreichendes) Tatsachensubstrat enthalten hat.
Der weitere Vorwurf, das Berufungsgericht hätte noch die „von den Revisionsrekurswerbern aufgezeigten Feststellungen" treffen müssen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, anstelle eigenständiger Rechtsmittelausführungen bloß auf andere Schriftsätze zu verweisen (RIS-Justiz RS0007029 ua). Welche zusätzlichen Feststellungen die Rekurswerber hier im Auge haben, legen sie jedoch nicht dar.
Was letztlich die vom Berufungsgericht angesprochene „Rechtsprechungslinie" des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen des nachträglichen Wegfalls des guten Glaubens betrifft, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass darin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen kann, weil sich die Rekurswerber in diesem Zusammenhang ja gerade nicht mit der Ansicht des Rekursgerichts in Widerspruch setzen (Weiteres dazu unter 2.). Die Behauptung, die Kläger hätten Entgelt für den Strom zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage (offenbar von den Beklagten) entgegengenommen, stellt eine unzulässige Neuerung dar.Was letztlich die vom Berufungsgericht angesprochene „Rechtsprechungslinie" des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen des nachträglichen Wegfalls des guten Glaubens betrifft, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass darin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen kann, weil sich die Rekurswerber in diesem Zusammenhang ja gerade nicht mit der Ansicht des Rekursgerichts in Widerspruch setzen (Weiteres dazu unter 2.). Die Behauptung, die Kläger hätten Entgelt für den Strom zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage (offenbar von den Beklagten) entgegengenommen, stellt eine unzulässige Neuerung dar.
2. Zum Rekurs der Kläger:
Zutreffend weisen die Kläger im Zusammenhang mit der bereits erwähnten „Rechtsprechungslinie" des Obersten Gerichtshofs darauf hin, dass das Höchstgericht die vom Berufungsgericht erwähnte Auffassung bereits seit längerer Zeit aufgegeben hat (mit Ausnahme von 9 Ob 26/00i stammt die letzte einschlägige Entscheidung in RIS-Justiz RS0034821 aus dem Jahr 1982). Seither (vgl insbesondere 7 Ob 160/02h sowie RIS-Justiz RS0012151 ua) wird im Anschluss an die überwiegende Auffassung in der Literatur vertreten, dass eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks erlischt und nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder entsteht. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB).Zutreffend weisen die Kläger im Zusammenhang mit der bereits erwähnten „Rechtsprechungslinie" des Obersten Gerichtshofs darauf hin, dass das Höchstgericht die vom Berufungsgericht erwähnte Auffassung bereits seit längerer Zeit aufgegeben hat (mit Ausnahme von 9 Ob 26/00i stammt die letzte einschlägige Entscheidung in RIS-Justiz RS0034821 aus dem Jahr 1982). Seither vergleiche insbesondere 7 Ob 160/02h sowie RIS-Justiz RS0012151 ua) wird im Anschluss an die überwiegende Auffassung in der Literatur vertreten, dass eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks erlischt und nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder entsteht. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (Paragraph 863, ABGB).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat in den erstinstanzlichen Verfahrensbehauptungen der Beklagten eine Berufung auf eine im rechtsgeschäftlichen Weg unter Anwendung des § 863 ABGB neu begründete Dienstbarkeit nicht zu erblicken. Die Beklagten haben lediglich vorgebracht, die Kläger hätten fast zehn Jahre hindurch an der gegebenen Situation nichts auszusetzen gehabt und daher eine für sie erkennbare offensichtliche Belastung „mitübernommen". Damit wird aber keineswegs der (konkludente) Abschluss einer neuen Dienstbarkeitsvereinbarung einige Zeit nach Erwerb der Liegenschaft durch die Kläger geltend gemacht. Vielmehr vertreten die Beklagten erkennbar die Auffassung, die Kläger hätten schon beim Erwerb der Liegenschaft die - ihrer Ansicht nach leicht erkennbare - Belastung „mitübernommen", somit gerade keinen neuen Rechtsgrund geschaffen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat in den erstinstanzlichen Verfahrensbehauptungen der Beklagten eine Berufung auf eine im rechtsgeschäftlichen Weg unter Anwendung des Paragraph 863, ABGB neu begründete Dienstbarkeit nicht zu erblicken. Die Beklagten haben lediglich vorgebracht, die Kläger hätten fast zehn Jahre hindurch an der gegebenen Situation nichts auszusetzen gehabt und daher eine für sie erkennbare offensichtliche Belastung „mitübernommen". Damit wird aber keineswegs der (konkludente) Abschluss einer neuen Dienstbarkeitsvereinbarung einige Zeit nach Erwerb der Liegenschaft durch die Kläger geltend gemacht. Vielmehr vertreten die Beklagten erkennbar die Auffassung, die Kläger hätten schon beim Erwerb der Liegenschaft die - ihrer Ansicht nach leicht erkennbare - Belastung „mitübernommen", somit gerade keinen neuen Rechtsgrund geschaffen.
Da die Kläger also durch den auch noch im Zeitpunkt der Verbücherung bestehenden guten Glauben unbelastetes Eigentum erworben haben und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass später zugunsten der Beklagten eine Dienstbarkeit begründet worden wäre, ist die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Da die Kläger also durch den auch noch im Zeitpunkt der Verbücherung bestehenden guten Glauben unbelastetes Eigentum erworben haben und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass später zugunsten der Beklagten eine Dienstbarkeit begründet worden wäre, ist die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 und 46 Abs 2 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung ist allerdings nur der dreifache Einheitssatz angefallen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins und 46 Absatz 2, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung ist allerdings nur der dreifache Einheitssatz angefallen.