Der Beklagte erhebt in Ausführung des Revisionsgrundes der Z 2 des § 503 ZPO die Rüge, daß das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen Matthias und Theresia L***** und nicht den Aussagen der anderen Zeugen und der Parteienaussage des Beklagten Glauben geschenkt hat; er versucht darzutun, daß er auch zur Bewirtschaftung seiner anderen Grundstücke den zur Parzelle 815/23 führenden Güterweg 810 benutzt habe, obwohl dieser Weg vor seinem Neubau gleich schlecht war wie der Gemeindeweg 808. Damit war aber nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bekämpft. Zu der von den Klägern erhobenenen Rüge der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der aus den Aussagen der Zeugen Matthias und Theresia L***** vom Berufungsgericht gewonnenen Feststellung, daß der Beklagte seit über 30 Jahren zur Bewirtschaftung seiner Parzellen auf dem Frühaufhügel über die Parzelle 815/23 gefahren sei, ist folgendes zu sagen: Diese beiden Zeugen haben nur bestätigen können, daß der Beklagte zum und vom Frühaufriegel stets über den jetzigen Güterweg 810 gefahren ist, dagegen aus eigener Wahrnehmung nicht angeben können, ob er bei diesen Fahrten auch über die Parzelle 815/23 fuhr. Es ist ferner richtig, daß man bei einer Fahrt vom Frühaufriegel über den Güterweg 810 nicht unbedingt über die Parzelle 815/23 fahren muß, um zu dem Anwesen des Beklagten zu gelangen, sondern zu diesem Anwesen auch über die Gemeindestraße Blumegg und sodann über den Gemeindeweg 808 gelangen kann. Es ist aber den Ausführungen des Urteiles zweiter Instanz in ihrer Gesamtheit klar zu entnehmen, daß das Berufungsgericht als erwiesen annimmt, daß der Beklagte, wenn er zu seiner Fahrt vom Frühaufhügel den jetzigen Güterweg 810 benützte, seinen weiteren Weg selbstverständlich über die Parzelle 815/23 und nicht über den besonders schlechten und steilen Umweg über die Gemeindestraße Blumegg und den Gemeindeweg 808 nahm. Es hat auch das Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beklagte jemals diesen Umweg benutzte; es bestand immer nur Streit darüber, ob der Beklagte zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften den jetzigen Güterweg 810 und anschließend die Wegparzelle 815/23 oder aber den Gemeindeweg 797/2 und anschließend den Gemeindeweg 808 benützte. Es läßt sich daher auch nicht von einer Aktenwidrigkeit sprechen, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen Matthias und Theresia L***** als erwiesen annahm, daß der Beklagte für seine Wirtschaftsfuhren von und zu den Parzellen auf dem Frühaufriegel die Parzelle 815/23 benützte.Der Beklagte erhebt in Ausführung des Revisionsgrundes der Ziffer 2, des Paragraph 503, ZPO die Rüge, daß das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen Matthias und Theresia L***** und nicht den Aussagen der anderen Zeugen und der Parteienaussage des Beklagten Glauben geschenkt hat; er versucht darzutun, daß er auch zur Bewirtschaftung seiner anderen Grundstücke den zur Parzelle 815/23 führenden Güterweg 810 benutzt habe, obwohl dieser Weg vor seinem Neubau gleich schlecht war wie der Gemeindeweg 808. Damit war aber nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bekämpft. Zu der von den Klägern erhobenenen Rüge der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der aus den Aussagen der Zeugen Matthias und Theresia L***** vom Berufungsgericht gewonnenen Feststellung, daß der Beklagte seit über 30 Jahren zur Bewirtschaftung seiner Parzellen auf dem Frühaufhügel über die Parzelle 815/23 gefahren sei, ist folgendes zu sagen: Diese beiden Zeugen haben nur bestätigen können, daß der Beklagte zum und vom Frühaufriegel stets über den jetzigen Güterweg 810 gefahren ist, dagegen aus eigener Wahrnehmung nicht angeben können, ob er bei diesen Fahrten auch über die Parzelle 815/23 fuhr. Es ist ferner richtig, daß man bei einer Fahrt vom Frühaufriegel über den Güterweg 810 nicht unbedingt über die Parzelle 815/23 fahren muß, um zu dem Anwesen des Beklagten zu gelangen, sondern zu diesem Anwesen auch über die Gemeindestraße Blumegg und sodann über den Gemeindeweg 808 gelangen kann. Es ist aber den Ausführungen des Urteiles zweiter Instanz in ihrer Gesamtheit klar zu entnehmen, daß das Berufungsgericht als erwiesen annimmt, daß der Beklagte, wenn er zu seiner Fahrt vom Frühaufhügel den jetzigen Güterweg 810 benützte, seinen weiteren Weg selbstverständlich über die Parzelle 815/23 und nicht über den besonders schlechten und steilen Umweg über die Gemeindestraße Blumegg und den Gemeindeweg 808 nahm. Es hat auch das Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beklagte jemals diesen Umweg benutzte; es bestand immer nur Streit darüber, ob der Beklagte zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften den jetzigen Güterweg 810 und anschließend die Wegparzelle 815/23 oder aber den Gemeindeweg 797/2 und anschließend den Gemeindeweg 808 benützte. Es läßt sich daher auch nicht von einer Aktenwidrigkeit sprechen, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen Matthias und Theresia L***** als erwiesen annahm, daß der Beklagte für seine Wirtschaftsfuhren von und zu den Parzellen auf dem Frühaufriegel die Parzelle 815/23 benützte.
Aus der Feststellung, daß der Beklagte für die Wirtschaftsfuhren zu seinen Grundstücken außer den auf den Frühaufriegel gelegenen Parzellen bis zur Fertigstellung des Güterweges 810 die Parzelle 815/23 nicht benützte, ergibt sich die rechtliche Schlußfolgerung, daß dem Beklagten die Dienstbarkeit des Fahrrechtes zugunsten dieser Grundstücke nicht zusteht, weil Ersitzung als Erwerbsgrund für eine solche Dienstbarkeit nicht in Frage kommt. Der Beklagte hat allerdings auch behauptet, daß ihm die erwähnte Dienstbarkeit vertragsmäßig von den Rechtsvorgängern der Kläger im Jahre 1926 zugesichert worden sei. Das Erstgericht hat diese vom Beklagten behauptete Zusage nicht als erwiesen angenommen; das Berufungsgericht hat die Frage, ob die behauptete vertragsmäßige Einräumung des Servitutrechtes erfolgt ist, offen gelassen. Dies mit Recht, da durch die Feststellung, daß die Rechtsvorgänger der Kläger dem Beklagten eine Wegservitut zugunsten der Parzellen 40, 275 und 276 eingeräumt haben, im Hinblick auf die Bestimmung des § 1500 ABGB f.d. Beklagten nichts gewonnen wäre. Den Klägern müßte der Vertrauensschutz als Tabularbesitzer nach § 1500 ABGB nur dann versagt werden, wenn zur Zeit, als sie ihre Liegenschaft erwarben, Umstände vorgelegen wären, aus denen sie bei gehöriger Aufmerksamkeit das Vorliegen einer Dienstbarkeit vermuten konnten. (1 Ob 992/53, 2 Ob 448/51, 3 Ob 376/53, 3 Ob 320/55, 3 Ob 292/55). Dies trifft hinsichtlich der zugunsten der Parzellen 40, 275 und 276 behaupteten Dienstbarkeit nicht zu. Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichtes wurde den Klägern, als sie ihre Liegenschaft kauften, mitgeteilt, daß für den Beklagten eine Wegservitut lediglich zugunsten der Waldparzelle 209, im übrigen aber nur ein Bittweg bestehe. Daß mit diesem Bittweg der Weg zu den Parzellen 40, 275 und 276 gemeint war, konnten die Kläger nicht vermuten, weil diese Parzellen vom Anwesen des Beklagten viel kürzer über den Gemeindeweg 808 erreichbar waren und weil damals auch der Beklagte zu diesen Parzellen über den Weg 810 und die Parzelle 815/23 tatsächlich nicht gefahren ist. Umsoweniger konnten sie hier das Bestehen einer Servitut vermuten. Auch durch die Befragung des Beklagten hätten sie von dem Bestehen einer solchen Servitut keine Kenntnis erlangt. Denn als nach dem Ankauf der Liegenschaft der Erstkläger mit dem Beklagten über die bestehenden Wegerechte sprach, hat dieser auch nur von der Fahrt zum Frühaufriegel nicht aber von der Fahrt zu seinen anderen Grundstücken über die Parzelle 815/23 gesprochen. Insoweit der Beklagte in seiner Revision die letztgenannte Feststellung des Berufungsgerichtes bekämpft, führt er den Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO nicht dem Gesetze gemäß aus, sondern bekämpft nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.Aus der Feststellung, daß der Beklagte für die Wirtschaftsfuhren zu seinen Grundstücken außer den auf den Frühaufriegel gelegenen Parzellen bis zur Fertigstellung des Güterweges 810 die Parzelle 815/23 nicht benützte, ergibt sich die rechtliche Schlußfolgerung, daß dem Beklagten die Dienstbarkeit des Fahrrechtes zugunsten dieser Grundstücke nicht zusteht, weil Ersitzung als Erwerbsgrund für eine solche Dienstbarkeit nicht in Frage kommt. Der Beklagte hat allerdings auch behauptet, daß ihm die erwähnte Dienstbarkeit vertragsmäßig von den Rechtsvorgängern der Kläger im Jahre 1926 zugesichert worden sei. Das Erstgericht hat diese vom Beklagten behauptete Zusage nicht als erwiesen angenommen; das Berufungsgericht hat die Frage, ob die behauptete vertragsmäßige Einräumung des Servitutrechtes erfolgt ist, offen gelassen. Dies mit Recht, da durch die Feststellung, daß die Rechtsvorgänger der Kläger dem Beklagten eine Wegservitut zugunsten der Parzellen 40, 275 und 276 eingeräumt haben, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1500, ABGB f.d. Beklagten nichts gewonnen wäre. Den Klägern müßte der Vertrauensschutz als Tabularbesitzer nach Paragraph 1500, ABGB nur dann versagt werden, wenn zur Zeit, als sie ihre Liegenschaft erwarben, Umstände vorgelegen wären, aus denen sie bei gehöriger Aufmerksamkeit das Vorliegen einer Dienstbarkeit vermuten konnten. (1 Ob 992/53, 2 Ob 448/51, 3 Ob 376/53, 3 Ob 320/55, 3 Ob 292/55). Dies trifft hinsichtlich der zugunsten der Parzellen 40, 275 und 276 behaupteten Dienstbarkeit nicht zu. Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichtes wurde den Klägern, als sie ihre Liegenschaft kauften, mitgeteilt, daß für den Beklagten eine Wegservitut lediglich zugunsten der Waldparzelle 209, im übrigen aber nur ein Bittweg bestehe. Daß mit diesem Bittweg der Weg zu den Parzellen 40, 275 und 276 gemeint war, konnten die Kläger nicht vermuten, weil diese Parzellen vom Anwesen des Beklagten viel kürzer über den Gemeindeweg 808 erreichbar waren und weil damals auch der Beklagte zu diesen Parzellen über den Weg 810 und die Parzelle 815/23 tatsächlich nicht gefahren ist. Umsoweniger konnten sie hier das Bestehen einer Servitut vermuten. Auch durch die Befragung des Beklagten hätten sie von dem Bestehen einer solchen Servitut keine Kenntnis erlangt. Denn als nach dem Ankauf der Liegenschaft der Erstkläger mit dem Beklagten über die bestehenden Wegerechte sprach, hat dieser auch nur von der Fahrt zum Frühaufriegel nicht aber von der Fahrt zu seinen anderen Grundstücken über die Parzelle 815/23 gesprochen. Insoweit der Beklagte in seiner Revision die letztgenannte Feststellung des Berufungsgerichtes bekämpft, führt er den Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO nicht dem Gesetze gemäß aus, sondern bekämpft nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Anders ist die Rechtssache hinsichtlich der behaupteten Dienstbarkeit zugunsten der auf den Frühaufriegel gelegenen Parzellen zu beurteilen. Hier war Ersitzung des Rechtes schon eingetreten, als die Kläger die Liegenschaft kauften. Es war daher nur die Frage der Erkennbarkeit dieser Servitut für die Kläger bei Ankauf der Liegenschaft zu prüfen, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte diese Erkennbarkeit ausdrücklich behauptet hat. Die Frage nach der Erkennbarkeit hat aber das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Die Kläger wurden von den Voreigentümern darauf aufmerksam gemacht, daß für den Beklagten der Weg über die Parzelle 815/23 nicht nur ein Servitutweg zur Bewirtschaftung seiner Waldparzelle 209 sei, sondern von ihm auch als Bittweg benützt werde. Die Kläger hätten sich daher die Frage vorlegen müssen, zur Bewirtschaftung welcher Parzellen der Weg als Bittweg gebraucht werde. Sie durften sich auch nicht auf die Zusicherung der Veräußerer verlassen, daß nur ein Bittweg bestehe, sondern mußten sich vergewissern, ob nicht auch hier eine Servitut vorliege (ZBl 1932/320). Bei dieser Forschung hätten sie vom Beklagten und auch von den Insassen des dem Frühaufriegel nächstgelegenen G*****hofes (Zeugen L*****) die Wahrheit erfahren, nämlich daß der Beklagte seit jeher über die Parzelle 815/23 zum Frühaufriegel gefahren ist. Der in der Revisionsschrift angeschnittenen Frage, ob der Weg über die Parzelle 815/23 wirklich wesentlich näher ist als über den Gemeindeweg 808 kommt dabei keine Bedeutung zu.
Dazu kommt aber noch, daß dem Erstkläger nach Ankauf seiner Liegenschaft vom Beklagten die Ausübung des Fahrrechtes über die Parzelle 815/23 zur Kenntnis gebracht worden war, der Beklagte dieses Fahrrecht in der Folgezeit auch weiter ausgeübt hat und die Kläger dagegen bis zur Erhebung der vorliegenden Klage nichts unternommen haben. Die Zweitklägerin begründete dies in ihrer Parteienaussage damit, daß sie keine Wegstreitigkeiten wollten. Der Schutz des § 1500 ABGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird (GlUNF 7720). Auch die Ersitzung wird durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht unterbrochen, wenn die weitere Ausübung der Dienstbarkeit geduldet wird (Klang II S 560, JBl 1954 S 357). Frei von Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht hinsichtlich der auf den Frühaufriegel gelegenen Parzellen zu einer Abweisung des Klagebegehrens gelangt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Ausspruches, daß ein Recht zum Befahren der Wegparzelle 815/23 mit Lastkraftwagen nicht besteht. Zwar ist der Inhaber des herrschenden Gutes nicht verpflichtet, seine Landwirtschaft auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen (3 Ob 690/52, 3 Ob 201/53, 7 Ob 56/55). Der Rechtsstandpunkt des Beklagten könnte daher allenfalls als gerechtfertigt erscheinen, wenn es sich darum handelte, daß er die Parzellen auf dem Frühaufriegel nunmehr mit motorisierten landwirtschaftlichen Maschinen bebaut. Darum handelt es sich hier aber nicht. Wie der Beklagte selbst angab, wird die Parzelle 815/23 durch Lastkraftwagen zum Zwecke der Wegfuhr von Schweinen, Obst und Most von seinem Hof befahren. Hier handelt es sich um Fuhren, die mit dem von ihm ersessenen Rechte zur Befahrung der Parzelle 815/23 zum Zwecke der Bestellung seiner Parzellen auf dem Frühaufriegel gar nichts zu tun haben und daher eine unzulässige Erweiterung der Servitut darstellen. Überdies kann eine Befahrung des dienenden Gutes dem Eigentümer des herrschenden Gutes auf Grund der Modernisierung seines Betriebs mit motorisierten Fahrzeugen statt mit von Tieren gezogenen Fuhrwerken nur dann zugestanden werden, wenn durch die erwähnte Umstellung das dienende Gut nicht unverhältnismäßig stärker belastet wird. Eine solche unverhältnismäßige Mehrbelastung wäre aber im vorliegenden Falle gegeben, weil es sich bei dem Weg 815/23 nach der Feststellung des Berufungsgerichtes um einen unbefestigten Wiesenweg, nämlich um Fahrspuren handelt, die in die sonst mit Gras bewachsenen Flächen eingeschnitten sind. Eine Befahrung dieses Weges durch Lastautos würde daher die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grasnutzung bringen.Dazu kommt aber noch, daß dem Erstkläger nach Ankauf seiner Liegenschaft vom Beklagten die Ausübung des Fahrrechtes über die Parzelle 815/23 zur Kenntnis gebracht worden war, der Beklagte dieses Fahrrecht in der Folgezeit auch weiter ausgeübt hat und die Kläger dagegen bis zur Erhebung der vorliegenden Klage nichts unternommen haben. Die Zweitklägerin begründete dies in ihrer Parteienaussage damit, daß sie keine Wegstreitigkeiten wollten. Der Schutz des Paragraph 1500, ABGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird (GlUNF 7720). Auch die Ersitzung wird durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht unterbrochen, wenn die weitere Ausübung der Dienstbarkeit geduldet wird (Klang römisch zwei S 560, JBl 1954 S 357). Frei von Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht hinsichtlich der auf den Frühaufriegel gelegenen Parzellen zu einer Abweisung des Klagebegehrens gelangt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Ausspruches, daß ein Recht zum Befahren der Wegparzelle 815/23 mit Lastkraftwagen nicht besteht. Zwar ist der Inhaber des herrschenden Gutes nicht verpflichtet, seine Landwirtschaft auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen (3 Ob 690/52, 3 Ob 201/53, 7 Ob 56/55). Der Rechtsstandpunkt des Beklagten könnte daher allenfalls als gerechtfertigt erscheinen, wenn es sich darum handelte, daß er die Parzellen auf dem Frühaufriegel nunmehr mit motorisierten landwirtschaftlichen Maschinen bebaut. Darum handelt es sich hier aber nicht. Wie der Beklagte selbst angab, wird die Parzelle 815/23 durch Lastkraftwagen zum Zwecke der Wegfuhr von Schweinen, Obst und Most von seinem Hof befahren. Hier handelt es sich um Fuhren, die mit dem von ihm ersessenen Rechte zur Befahrung der Parzelle 815/23 zum Zwecke der Bestellung seiner Parzellen auf dem Frühaufriegel gar nichts zu tun haben und daher eine unzulässige Erweiterung der Servitut darstellen. Überdies kann eine Befahrung des dienenden Gutes dem Eigentümer des herrschenden Gutes auf Grund der Modernisierung seines Betriebs mit motorisierten Fahrzeugen statt mit von Tieren gezogenen Fuhrwerken nur dann zugestanden werden, wenn durch die erwähnte Umstellung das dienende Gut nicht unverhältnismäßig stärker belastet wird. Eine solche unverhältnismäßige Mehrbelastung wäre aber im vorliegenden Falle gegeben, weil es sich bei dem Weg 815/23 nach der Feststellung des Berufungsgerichtes um einen unbefestigten Wiesenweg, nämlich um Fahrspuren handelt, die in die sonst mit Gras bewachsenen Flächen eingeschnitten sind. Eine Befahrung dieses Weges durch Lastautos würde daher die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grasnutzung bringen.
Es war daher keiner der beiden Revisionen Folge zu geben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 und 50 ZPO.Es war daher keiner der beiden Revisionen Folge zu geben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43 und 50 ZPO.