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Entscheidung 6 Ob 102/17v×

Entscheidung 6 Ob 102/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031775 Rechtssatz 30.11.1977Zivilrecht
Die Herstellung dieses Tatbestandes setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen wissen musste, dass seine Tatsachenbehauptungen unrichtig waren.
RS0031798 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen …
RS0031822 Rechtssatz 15.04.1971Zivilrecht
Der Kläger muss beweisen, dass die verbreiteten Tatsachen, aus denen sein Schaden entstand, unwahr sind; darüber hinaus muss er dartun, dass es bei durchschnittlicher, jedermann zumutbarer Auffassung erkennbar gewesen sei, dass die verbreitete Mitteilung un …
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0032305 Rechtssatz 24.11.1954Zivilrecht
Verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens in einer Anzeige reicht zur Herstellung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB hin. Nur unbestimmte Verdächtigungen allgemeiner Art fallen nicht unter diese Gesetzesstelle.
RS0079693 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt.
RS0113640 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.