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Entscheidung 6 Ob 103/26d×

Entscheidung 6 Ob 103/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob103/26d

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 1 R 45/22f-75, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Entgegen der Auffassung der Revision liegt zur Frage des Eintritts der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, gegen das Beschwerde nach Artikel 144, BV-G erhoben wurde, welche gemäß Artikel 144, Absatz 3, BV-G an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, auf die das Berufungsgericht auch hingewiesen hat (1 Ob 127/15f; vergleiche VwGH Ra 2020/10/0145). Mit dieser Judikatur setzt sich die Revision nicht auseinander.

[2]         2. Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Voreigentümerin gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der Liegenschaft durch den Kläger als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dass nach Ablehnung der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (rechtzeitig) außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (Paragraph 26, Absatz 4, VwGG), steht nicht fest und wird auch in der Revision nicht behauptet. Mit ihrem bloßen Hinweis, die durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe unzweifelhaft die Rechtskraft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gehindert, versäumt es die Revision, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung zu bringen.

Textnummer

E148397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00103.26D.0812.000

Im RIS seit

07.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000