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Entscheidung 6 Ob 1032/95×

Entscheidung 6 Ob 1032/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1032/95

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19.1.1992 verstorbenen Franz Karl K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes Christian M*****, vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit/Glan, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23.Mai 1995, AZ 3 R 66/95 (ON 68), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zweck der anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen ist die Bewahrung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe vor den Gefahren der Zerstückelung und einer untragbaren Belastung des Besitznachfolgers eines Bauern im Erbfall. Dieses im Allgemeininteresse gesteckte Ziel strebt der Gesetzgeber dadurch an, daß er die erbrechtliche Besitznachfolge in den Hof nur durch einen Angehörigen des Erblassers zuläßt und gleichzeitig als Berechnungsgrundlage für die Auseinandersetzungsansprüche der weichenden Erben und Pflichtteilsforderungen einen im Regelfall unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmswert festlegt (SZ 45/40; JBl 1990, 109 ua; zuletzt etwa 6 Ob 11/93). Im vorliegenden Fall haben die beiden Sachverständigen im Anwendungsbereich des Krnt ErbhöfeG 1990 nicht nur den Ertragswert ermittelt, sondern auch den nach ihrer Meinung gerechten Übernahmswert unter Berücksichtigung auch der Interessen der Noterben. Dieser Festlegung sind die Vorinstanzen gefolgt, wobei sie in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgingen, daß für die Ermittlung des Übernahmspreises der Ertragswert entscheidender Orientierungspunkt ist und im übrigen die Umstände des Einzelfalles entsprechend zu berücksichtigen sind (6 Ob 1588/91). Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung SZ 45/89 ausgesprochen, daß kein Grund besteht, den gegenüber dem Ertragswert höheren Verkaufswert einer Liegenschaft zugrunde zu legen, wenn sich dieser nur daraus ergibt, daß landwirtschaftliche Grundstücke anderen Zwecken, etwa der Verwendung als Baugrund, zugeführt werden könnten. Eine solche - mögliche - Verwendung setzte eine Umwidmung und damit eine Zweckentfremdung der Landwirtschaft eines Teiles derselben voraus, die der Gesetzgeber gerade verhindern will (6 Ob 4/93).

Zur Frage, ob die von den Sachverständigen angewendete Berechnungsmethode nach dem sogenannten "Kärntner Modell" mit jener übereinstimmt, welche in der Rechtsprechung bisher Anwendung fand (4 %ige Kapitalisierung des Reinertrages des Erbhofes, bezogen auf das Todesjahr des Erblassers; SZ 45/40), hat schon das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß insoweit eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers fehlt, weil die angewendete Methode jedenfalls zu einem höheren Übernahmswert führte.

Daß der Erlös aus den Viehverkäufen infolge Auflösung des Betriebszweiges Viehzucht nicht auf den Übernahmswert durchschlägt, sondern eine Sondermasse bildet, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Damit ist aber entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers noch keineswegs über die Frage abgesprochen, ob diese Sondermasse für die Berechnung seiner Pflichtteilsansprüche heranzuziehen ist oder nicht.

Der Anregung zur Anfechtung der für die Pflichtteilsberechtigung maßgebenden Bestimmungen des Krnt ErbhöfeG 1990 wegen Verdachtes der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil Paragraph 12, Absatz eins, dieses Gesetzes eine Berücksichtigung des Verkehrswertes bei der Festsetzung des Übernahmswertes nach billigem Ermessen weder ausdrücklich anordnet noch ausschließt vergleiche im übrigen SZ 55/150).

Anmerkung

E40594 06A10325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01032.95.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19950928_OGH0002_0060OB01032_9500000_000

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