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Entscheidung 6 Ob 104/16m×

Entscheidung 6 Ob 104/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014235 Rechtssatz 20.03.1973Zivilrecht
Um auf einen Verzicht auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes als Ausschließungsgrund zu schließen, ist der Zeitverlauf allein nicht ausreichend. Das Schweigen muß außerdem beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, daß man dieses Recht …
RS0014420 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverz …
RS0061919 Rechtssatz 09.02.1982Zivilrecht
In der Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kann der Umstand beiderseitiger Verfehlungen und ihres Gewichtes von Bedeutung sein. Eine Ausschlußklage ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann berechtigt, wenn die Billigkeit verlangt, daß gerade die kl …
RS0062037 Rechtssatz 13.07.1956Zivilrecht
Übertretung des Konkurrenzverbotes und mangelnde Mitarbeit im Unternehmen stellt einen Ausschließungsgrund dar.
RS0062057 Rechtssatz 21.04.1951Zivilrecht
Widerrechtliche Geldentnahmen und die Verleitung von Angestellten zu falschen Buchungen bilden einen Ausschließungsgrund. Zur Frage der Verschweigung von Ausschließungsgründen. Auf früher bestandene Ausschließungsgründe kann zurückgegriffen werden, wenn ein …
RS0107982 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Die Berechtigung eines Ausschlußbegehrens gemäß § 140 HGB kann immer nur an den Umständen des Einzelfalles gemessen werden (RZ 1994, 88/28).