Rechtssatz RS0061919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061919
Geschäftszahl
2Ob537/81 (2Ob538/81); 8Ob618/91; 6Ob104/16m
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Rechtssatz
In der Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kann der Umstand beiderseitiger Verfehlungen und ihres Gewichtes von Bedeutung sein. Eine Ausschlußklage ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann berechtigt, wenn die Billigkeit verlangt, daß gerade die klagenden Gesellschafter das Unternehmen behalten. Das wird im allgemeinen zutreffen, wenn der Grund, der die Auflösung der bisherigen Gemeinschaft erforderlich macht, ausschließlich oder ganz überwiegend bei dem einen Gesellschafter liegt, nicht aber, wenn durch das Verhalten beider Teile die weitere Zusammenarbeit unmöglich geworden ist. Demgemäß ist eine umfassende Würdigung aller Umstände im Rahmen einer Interessenabwägung erforderlich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 537/81
Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 537/81
Veröff: SZ 55/8
- 8 Ob 618/91
Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 618/91
Vgl auch; Veröff: SZ 64/153 = RdW 1993,141
- 6 Ob 104/16m
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 104/16m
Auch; Beisatz: Geboten ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Falls. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061919
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19820209_OGH0002_0020OB00537_9100000_001