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Rechtssatz RS0061919×

Rechtssatz RS0061919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061919

Geschäftszahl

2Ob537/81 (2Ob538/81); 8Ob618/91; 6Ob104/16m

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Rechtssatz

In der Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kann der Umstand beiderseitiger Verfehlungen und ihres Gewichtes von Bedeutung sein. Eine Ausschlußklage ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann berechtigt, wenn die Billigkeit verlangt, daß gerade die klagenden Gesellschafter das Unternehmen behalten. Das wird im allgemeinen zutreffen, wenn der Grund, der die Auflösung der bisherigen Gemeinschaft erforderlich macht, ausschließlich oder ganz überwiegend bei dem einen Gesellschafter liegt, nicht aber, wenn durch das Verhalten beider Teile die weitere Zusammenarbeit unmöglich geworden ist. Demgemäß ist eine umfassende Würdigung aller Umstände im Rahmen einer Interessenabwägung erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 537/81
    Veröff: SZ 55/8
  • 8 Ob 618/91
    Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 618/91
    Vgl auch; Veröff: SZ 64/153 = RdW 1993,141
  • 6 Ob 104/16m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 104/16m
    Auch; Beisatz: Geboten ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Falls. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19820209_OGH0002_0020OB00537_9100000_001