Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, es sei nicht richtig, daß er Geld widerrechtlich entnommen habe, er habe lediglich eine Umbuchung auf ein Konto, auf welchem die Kläger nicht zeichnungsberechtigt waren, vorgenommen. Dies sei deshalb geschehen, da die Kündigungen der Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgten und deren Abfertigungsansprüche daher fraglich waren. Eine widerrechtliche Entnahme des Geldes hätten nicht einmal die Kläger behauptet. Von einer "Entnahme" könnte allenfalls hinsichtlich des Drittklägers gesprochen werden, der S 150.000 vom Firmenkonto der Firma P***** behob und gleichfalls nicht für Zahlungen an die Arbeiter der Firma F***** verwendete. Die gegen den Willen des Beklagten ausgesprochene Kündigung der Arbeitnehmer sei unwirksam gewesen, da gemäß § 150 HGB die Geschäftsführung und Vertretung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft nur allen Liquidatoren gemeinschaftlich zustehe. Weiters seien die Rahmenkredite durch Bürgschaften und Sachhaftungen des Beklagten besichert, sodaß er kein Interesse habe, die Gesellschaften zu schädigen.Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, es sei nicht richtig, daß er Geld widerrechtlich entnommen habe, er habe lediglich eine Umbuchung auf ein Konto, auf welchem die Kläger nicht zeichnungsberechtigt waren, vorgenommen. Dies sei deshalb geschehen, da die Kündigungen der Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgten und deren Abfertigungsansprüche daher fraglich waren. Eine widerrechtliche Entnahme des Geldes hätten nicht einmal die Kläger behauptet. Von einer "Entnahme" könnte allenfalls hinsichtlich des Drittklägers gesprochen werden, der S 150.000 vom Firmenkonto der Firma P***** behob und gleichfalls nicht für Zahlungen an die Arbeiter der Firma F***** verwendete. Die gegen den Willen des Beklagten ausgesprochene Kündigung der Arbeitnehmer sei unwirksam gewesen, da gemäß Paragraph 150, HGB die Geschäftsführung und Vertretung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft nur allen Liquidatoren gemeinschaftlich zustehe. Weiters seien die Rahmenkredite durch Bürgschaften und Sachhaftungen des Beklagten besichert, sodaß er kein Interesse habe, die Gesellschaften zu schädigen.
Zu Unrecht habe ihm das Rekursgericht auch vorgeworfen, die Räumung des Bestandobjektes in der K*****straße 44 verhindert zu haben; es sei nämlich hinsichtlich dieses Objektes kein rechtskräftiger Räumungstitel vorgelegen. Der Mietzinsersparnis durch "freiwillige" Räumung stehe der Verlust, der dadurch entstand, daß die Bestandrechte nicht auf einen allfälligen Unternehmenserwerber übertragen werden konnten, gegenüber. Unter Mißachtung des Umstandes, daß gemäß § 150 HGB die mehreren Liqidatoren nur gesamtvertretungsbefugt seien, habe der Zweitkläger gegen den Willen des Beklagten die Dienstnehmer der Firma F***** gekündigt und seien ebenfalls eigenmächtig die Betriebsräumlichkeiten in ***** Wien, K*****straße 44, geräumt worden. Weiters führte der Beklagte aus, die Abwicklung der Firma F***** sei nahezu abgeschlossen, es sei nicht einsichtig, welche störenden Handlungen er noch durch den Verbleib in dieser Gesellschaft setzen könnte. Schließlich hätten die Kläger weder behauptet noch bescheinigt, daß allfällige Ersatzansprüche gegen den Beklagten wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht durchsetzbar wären; die gemäß § 381 Z 2 EO erforderliche Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens sei sohin nicht gegeben. Keinesfalls bestünden hinsichtlich der Firma P***** irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß diese durch das Verhalten des Beklagten geschädigt werden könnte.Zu Unrecht habe ihm das Rekursgericht auch vorgeworfen, die Räumung des Bestandobjektes in der K*****straße 44 verhindert zu haben; es sei nämlich hinsichtlich dieses Objektes kein rechtskräftiger Räumungstitel vorgelegen. Der Mietzinsersparnis durch "freiwillige" Räumung stehe der Verlust, der dadurch entstand, daß die Bestandrechte nicht auf einen allfälligen Unternehmenserwerber übertragen werden konnten, gegenüber. Unter Mißachtung des Umstandes, daß gemäß Paragraph 150, HGB die mehreren Liqidatoren nur gesamtvertretungsbefugt seien, habe der Zweitkläger gegen den Willen des Beklagten die Dienstnehmer der Firma F***** gekündigt und seien ebenfalls eigenmächtig die Betriebsräumlichkeiten in ***** Wien, K*****straße 44, geräumt worden. Weiters führte der Beklagte aus, die Abwicklung der Firma F***** sei nahezu abgeschlossen, es sei nicht einsichtig, welche störenden Handlungen er noch durch den Verbleib in dieser Gesellschaft setzen könnte. Schließlich hätten die Kläger weder behauptet noch bescheinigt, daß allfällige Ersatzansprüche gegen den Beklagten wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht durchsetzbar wären; die gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO erforderliche Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens sei sohin nicht gegeben. Keinesfalls bestünden hinsichtlich der Firma P***** irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß diese durch das Verhalten des Beklagten geschädigt werden könnte.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Das Hauptbegehren der Kläger ist auf Ausschluß des Beklagten aus den Firmen F***** und P***** gerichtet. Gemäß § 140 Abs.1 HGB kann eine derartige Ausschließung eines Gesellschafters dann verlangt werden, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Gemäß § 133 Abs.2 HGB ist ein solcher Grund insbesondere vorhanden, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Wegen seinen einschneidenden Wirkungen kommt der Ausschluß nach § 140 HGB stets nur als letztes Mittel in Betracht, wenn nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, um die der Gesellschaft aus der Person eines Gesellschafters drohenden Gefahren zu beseitigen (Heymann/Emmerich, HGB, § 140 Rdn 15; Koppensteiner in Straube HGB § 140 Rz 2; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5, 120; RdW 1990, 79). Wenn ein Ausschlußbegehren während der Liquidation gestellt wird, ist besonders streng zu prüfen, ob die weitere Mitgliedschaft des Betroffenen den Antragstellern wirklich nicht zuzumuten ist (Koppensteiner aaO, § 140 Rz 8; Kurschel-Thiery, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsklage bei Auflösung und Ausschluß aus der OHG, KG, EEG und GesbR, GesRZ 1990, 141 (142); Wünsch, Zur Ausschließungsklage bei Personalgesellschaften, JBl.1965, 447 (458)). Während der Liquidation der Gesellschaft ist die Ausschließung eines Gesellschafters nur dann zulässig, wenn der Gesellschafter die ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation stört und andere Maßnahmen, wie die Abberufung als Liquidator, nicht ausreichend sind, oder wenn der Gesellschafter der Fortsetzung der Gesellschaft im Wege steht (Koppensteiner, aaO, Rz 8 zu § 140; Hueck, OHG4, 441 f; Wünsch, aaO, 458). Daß die Fortsetzung der Firma F***** geplant wäre, haben die Kläger nicht behauptet, es ergeben sich auch aus den Feststellungen dafür keine Anhaltspunkte. Mag auch das Verhalten des Beklagten dazu geeignet sein, die Durchführung der Liquidation zu stören, so kann jedenfalls aber nicht gesagt werden, daß nicht durch gelindere Mittel (zB Antragstellung nach § 147 HGB auf Abberufung als Liquidator), die Liquidation zu Ende geführt werden könnte. Dazu kommt, daß auch den Klägern ein gewichtiges gesellschaftswidriges Verhalten vorzuwerfen ist, welches nach herrschender Meinung zum Scheitern der Ausschlußklage beitragen kann (Koppensteiner, aaO, Rz 9 zu § 140). Gemäß § 146 Abs.1 HGB erfolgt nämlich die Liquidation der Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter, sohin auch den Beklagten, als Liquidatoren. Sind, wie im vorliegenden Fall, mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können (§ 150 Abs.1 HGB). Obwohl es somit der Zustimmung des Beklagten bedurft hätte, haben die Kläger ohne daß ein Räumungstitel vorlag, die Räumung des Bestandobjektes in der K*****straße 44 in die Wege geleitet. Mit der in der Revisionsrekursbeantwortung aufgestellten Behauptung, es sei zu einer schlüssigen Aufhebung der Liuqidation gekommen, wird gegen das Neuerungsverbot verstoßen. In der Klage bzw. im Sicherungsantrag war vielmehr vorgebracht worden, die Kläger hätten versucht, den Beklagten zur Durchführung der Liquidation zu veranlassen (AS 6).Das Hauptbegehren der Kläger ist auf Ausschluß des Beklagten aus den Firmen F***** und P***** gerichtet. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, HGB kann eine derartige Ausschließung eines Gesellschafters dann verlangt werden, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der nach Paragraph 133, HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Gemäß Paragraph 133, Absatz 2, HGB ist ein solcher Grund insbesondere vorhanden, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Wegen seinen einschneidenden Wirkungen kommt der Ausschluß nach Paragraph 140, HGB stets nur als letztes Mittel in Betracht, wenn nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, um die der Gesellschaft aus der Person eines Gesellschafters drohenden Gefahren zu beseitigen (Heymann/Emmerich, HGB, Paragraph 140, Rdn 15; Koppensteiner in Straube HGB Paragraph 140, Rz 2; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5, 120; RdW 1990, 79). Wenn ein Ausschlußbegehren während der Liquidation gestellt wird, ist besonders streng zu prüfen, ob die weitere Mitgliedschaft des Betroffenen den Antragstellern wirklich nicht zuzumuten ist (Koppensteiner aaO, Paragraph 140, Rz 8; Kurschel-Thiery, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsklage bei Auflösung und Ausschluß aus der OHG, KG, EEG und GesbR, GesRZ 1990, 141 (142); Wünsch, Zur Ausschließungsklage bei Personalgesellschaften, JBl.1965, 447 (458)). Während der Liquidation der Gesellschaft ist die Ausschließung eines Gesellschafters nur dann zulässig, wenn der Gesellschafter die ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation stört und andere Maßnahmen, wie die Abberufung als Liquidator, nicht ausreichend sind, oder wenn der Gesellschafter der Fortsetzung der Gesellschaft im Wege steht (Koppensteiner, aaO, Rz 8 zu Paragraph 140,; Hueck, OHG4, 441 f; Wünsch, aaO, 458). Daß die Fortsetzung der Firma F***** geplant wäre, haben die Kläger nicht behauptet, es ergeben sich auch aus den Feststellungen dafür keine Anhaltspunkte. Mag auch das Verhalten des Beklagten dazu geeignet sein, die Durchführung der Liquidation zu stören, so kann jedenfalls aber nicht gesagt werden, daß nicht durch gelindere Mittel (zB Antragstellung nach Paragraph 147, HGB auf Abberufung als Liquidator), die Liquidation zu Ende geführt werden könnte. Dazu kommt, daß auch den Klägern ein gewichtiges gesellschaftswidriges Verhalten vorzuwerfen ist, welches nach herrschender Meinung zum Scheitern der Ausschlußklage beitragen kann (Koppensteiner, aaO, Rz 9 zu Paragraph 140,). Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, HGB erfolgt nämlich die Liquidation der Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter, sohin auch den Beklagten, als Liquidatoren. Sind, wie im vorliegenden Fall, mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können (Paragraph 150, Absatz eins, HGB). Obwohl es somit der Zustimmung des Beklagten bedurft hätte, haben die Kläger ohne daß ein Räumungstitel vorlag, die Räumung des Bestandobjektes in der K*****straße 44 in die Wege geleitet. Mit der in der Revisionsrekursbeantwortung aufgestellten Behauptung, es sei zu einer schlüssigen Aufhebung der Liuqidation gekommen, wird gegen das Neuerungsverbot verstoßen. In der Klage bzw. im Sicherungsantrag war vielmehr vorgebracht worden, die Kläger hätten versucht, den Beklagten zur Durchführung der Liquidation zu veranlassen (AS 6).
Zusammenfassend ergibt sich sohin, daß der Anspruch der Kläger auf Ausschließung des Beklagten aus der Firma F***** nicht bescheinigt ist.
Demgemäß kann auch nicht gesagt werden, daß das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten dessen Ausschließung aus der Firma P***** rechtfertigte. Die Verfehlungen des Beklagten, die sich im wesentlichen auf die Firma F***** beziehen, sind, wie dargestellt, keinesfalls so schwer, daß den Klägern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses in der Firma P***** mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könnte.
Die Kläger haben im weiteren auch das Eventualbegehren auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich der Firmen F***** und P***** gestellt; die einstweilige Verfügung wurde auch zur Sicherung dieses Eventualbegehrens beantragt. Wenn auch in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wurde, ein Eventualbegehren könne grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden, so erfährt dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo das Urteilshauptbegehren und das Urteilseventualbegehren einander nicht ausschließen (JBl.1987, 795 = ÖBl. 1988, 75; SZ 55/8; ecolex 1991, 168). Voraussetzung einer derartigen einstweiligen Verfügung ist aber nicht bloß die Bescheinigung eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 117, 127 HGB, sondern auch der konkreten Anspruchsgefährdung nach § 381 EO. Gemäß § 381 Z 2 EO kann zur Sicherung eines anderen Anspruches als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung unter anderem dann getroffen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Es stellt nicht jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO dar, sondern bedarf es der Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. Deckt sich, wie im vorliegenden Fall, der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, würde sohin mit der einstweiligen Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden, kann sie nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden. Diese Voraussetzungen, die im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg aufgrund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen sind, müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (ecolex 1991, 168 mwN). Ein unwiederbringlicher Schaden liegt nur dann vor, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (Heller-Berger-Stix, 2724; MietSlg.25.618; JBl.1955, 72; MietSlg.35.880; 1 Ob 719/86; 7 Ob 711/87; 8 Ob 543/91).Die Kläger haben im weiteren auch das Eventualbegehren auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich der Firmen F***** und P***** gestellt; die einstweilige Verfügung wurde auch zur Sicherung dieses Eventualbegehrens beantragt. Wenn auch in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wurde, ein Eventualbegehren könne grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden, so erfährt dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo das Urteilshauptbegehren und das Urteilseventualbegehren einander nicht ausschließen (JBl.1987, 795 = ÖBl. 1988, 75; SZ 55/8; ecolex 1991, 168). Voraussetzung einer derartigen einstweiligen Verfügung ist aber nicht bloß die Bescheinigung eines wichtigen Grundes im Sinne der Paragraphen 117, 127, HGB, sondern auch der konkreten Anspruchsgefährdung nach Paragraph 381, EO. Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO kann zur Sicherung eines anderen Anspruches als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung unter anderem dann getroffen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Es stellt nicht jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO dar, sondern bedarf es der Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. Deckt sich, wie im vorliegenden Fall, der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, würde sohin mit der einstweiligen Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden, kann sie nur nach Maßgabe des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werden. Diese Voraussetzungen, die im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg aufgrund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen sind, müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (ecolex 1991, 168 mwN). Ein unwiederbringlicher Schaden liegt nur dann vor, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (Heller-Berger-Stix, 2724; MietSlg.25.618; JBl.1955, 72; MietSlg.35.880; 1 Ob 719/86; 7 Ob 711/87; 8 Ob 543/91).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger betreffend die ihnen drohende Gefahr lediglich vorgebracht, der Beklagte werde, wenn er weiterhin vertretungs- und geschäftsführungsbefugter Gesellschafter beider Firmen bleibe, Handlungen setzen, durch die die derzeit noch wirtschaftlich besser fundierte Firma P***** ebenso schwer wie die Firma F***** geschädigt werde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß durch teilweise selbstzerstörerische Handlungen des Beklagten auch die persönliche Haftung der Kläger als Gesellschafter der beiden Firmen weiter vergrößert werde. Damit haben sie, soweit es die Möglichkeit ihrer persönlichen Haftung als Gesellschafter betrifft, lediglich einen drohenden Vermögensschaden behauptet. Daß dieser nicht wieder gutgemacht werden könnte, wurde nicht vorgebracht und sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben. Soweit es aber die Firma P***** betrifft, lassen sich den getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, es drohe ein unwiederbringlicher Schaden. Damit fehlt es aber an der vom Gesetz geforderten Gefahrenbescheinigung.
Dem Revisionsrekurs war daher stattzugeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.