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Entscheidung 6 Ob 105/98d×

Entscheidung 6 Ob 105/98d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob105/98d

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dietmar Z*****, vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte und widerklagende Partei Michael W*****, vertreten durch Dr.Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 821.002,53 S und Feststellung (24 Cg 192/94f) und 175.000 S und Feststellung (24 Cg 210/95d), infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1998, GZ 5 R 192/97p-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. August 1997, GZ 24 Cg 192/94f-56, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 31.3.1998 vorgelegten Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt nach einem Unfall mit einem Schrotgewehr vom Beklagten Schmerzengeld, eine Verunstaltungsentschädigung und den Ersatz für Kleiderschäden und Verdienstentgang, zusammen 632.729,70 S sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erhob zu 24 Cg 210/95d eine Widerklage wegen Mitverschuldens des Klägers am Unfall. Der Beklagte begehrt ausgehend von einem gleichteiligen Verschulden Schmerzengeld und eine Verunstaltungsentschädigung von zusammen 175.000 S sowie die Feststellung der Haftung des Klägers für die halben künftigen Schäden.

Die Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht gab in einem mehrgliedrigen Urteilsspruch unter Kompensierung der beiderseitigen Ansprüche den Klagebegehren teilweise statt und erachtete eine Verschuldensaufteilung von 60 : 40 zu Lasten des Beklagten für angemessen.

Das Berufungsgericht erklärte hinsichtlich eines Teilbegehrens von 400 S das Verfahren für nichtig und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Im übrigen bestätigte es das Urteil des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Verfahren über die Widerklage 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß in beiden Verfahren die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger und Widerbeklagte die Abänderung dahin, daß seiner Klage zur Gänze stattgegeben und die Widerklage zur Gänze abgewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit ist infolge des Entscheidungszeitpunktes des Gerichtes zweiter Instanz nach den Vorschriften der ZPO in der Fassung der WGN 1997 vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine gesonderte Bewertung (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b ZPO) des Streitgegenstandes im Prozeß über die Widerklage vorgenommen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mwN).

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier hinsichtlich des Entscheidungsgegenstandes der Widerklage vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht zunächst noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Kläger wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Ausführungen betreffen die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Widerklage. Hinsichtlich der Entscheidung über die Klage ist zufolge des 260.000 S übersteigenden Streitwertes die Erhebung einer außerordentlichen Revision zulässig. Das Erstgericht wird daher die Akten nach Erledigung eines allfälligen Zwischenverfahrens nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO betreffend das Verfahren über die Widerklage oder nach Verstreichen der dort genannten Frist neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vorzulegen haben.

Anmerkung

E50004 06A01058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00105.98D.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_OGH0002_0060OB00105_98D0000_000

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