Die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit ist infolge des Entscheidungszeitpunktes des Gerichtes zweiter Instanz nach den Vorschriften der ZPO idF der WGN 1997 vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine gesonderte Bewertung (§ 500 Abs 2 Z 1 lit a und b ZPO) des Streitgegenstandes im Prozeß über die Widerklage vorgenommen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN).Die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit ist infolge des Entscheidungszeitpunktes des Gerichtes zweiter Instanz nach den Vorschriften der ZPO in der Fassung der WGN 1997 vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine gesonderte Bewertung (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b ZPO) des Streitgegenstandes im Prozeß über die Widerklage vorgenommen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mwN).
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen - hier hinsichtlich des Entscheidungsgegenstandes der Widerklage vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Unter diesen - hier hinsichtlich des Entscheidungsgegenstandes der Widerklage vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht zunächst noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Kläger wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern.Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht zunächst noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Kläger wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern.
Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Ausführungen betreffen die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Widerklage. Hinsichtlich der Entscheidung über die Klage ist zufolge des 260.000 S übersteigenden Streitwertes die Erhebung einer außerordentlichen Revision zulässig. Das Erstgericht wird daher die Akten nach Erledigung eines allfälligen Zwischenverfahrens nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO betreffend das Verfahren über die Widerklage oder nach Verstreichen der dort genannten Frist neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vorzulegen haben.Diese Ausführungen betreffen die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Widerklage. Hinsichtlich der Entscheidung über die Klage ist zufolge des 260.000 S übersteigenden Streitwertes die Erhebung einer außerordentlichen Revision zulässig. Das Erstgericht wird daher die Akten nach Erledigung eines allfälligen Zwischenverfahrens nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO betreffend das Verfahren über die Widerklage oder nach Verstreichen der dort genannten Frist neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vorzulegen haben.