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Entscheidung 6 Ob 106/11y×

Entscheidung 6 Ob 106/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob106/11y

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V***** P*****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Bezirkshauptmannschaft Villach, wegen Unterhalts, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters L***** P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. April 2011, GZ 2 R 59/11w-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2010, GZ 10 Pu 123/10w-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 4 AußStrG).

Ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltspflichtigen, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen (RIS-Justiz RS0047414 [T1]; RS0047470 [T1]; RS0047494 [T6]) und ist daher nur dann vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn dem zweitinstanzlichen Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Eine solche kann der Rechtsmittelwerber nicht aufzeigen: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Eltern im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (RIS-Justiz RS0047494). Die Vermögenssubstanz ist dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht (RIS-Justiz RS0113786). Für die Zumutbarkeit der Heranziehung des Vermögensstamms ist auch zu fragen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe bei gleicher Sachlage handeln würde (6 Ob 594/95; vergleiche auch RIS-Justiz RS0047590 [T4, T5]).

Das Rekursgericht hat ausgeführt, ein monatlicher Unterhalt von 170 EUR zur Versorgung der Antragstellerin, die die 7. Klasse des Gymnasiums besuche, reiche nicht aus, ihren angemessenen Unterhalt zu decken (der Regelbedarfsatz liege bei 399 EUR). Die Heranziehung des Vermögensstamms sei dem Vater (Antragsgegner und Revisionsrekurswerber) zumutbar: Selbst wenn aus dem angelegten Stamm des aus dem Verkauf einer Liegenschaft herrührenden Vermögens von 100.000 EUR jährlich der gesamte Unterhalt von (300 x 12 =) 3.600 EUR für die Antragstellerin ausbezahlt werden müsste, verbliebe dem Vater nach etwa sieben Jahren immer noch ein Kapitalbetrag von rund 75.000 EUR. Dem Vater sei somit die Deckung des Unterhaltsanspruchs seiner Tochter auch unter Berücksichtigung eines „Notgroschens“ zumutbar.

Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich durchaus im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.

Der Revisionsrekurswerber releviert weiters, das Rekursgericht habe nicht gewürdigt, dass im Fall des Nichtverkaufs seiner Liegenschaft die Vermögenssubstanz nicht herangezogen hätte werden können, um eine erhöhte Unterhaltsbemessung vorzunehmen.

Diese Rechtsmeinung ist unzutreffend, ist doch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Unterhaltspflichtige „in allerletzter Linie“ auch die Substanz seines verwertbaren (nicht in Geld bestehenden) Vermögens angreifen muss, soweit ihm dies zumutbar ist (2 Ob 84/97k mwN [Erbhof]; vergleiche auch 6 Ob 594/95 ua).

Der Revisionsrekurswerber hat somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb sein Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E99169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00106.11Y.1124.000

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013

Dokumentnummer

JJT_20111124_OGH0002_0060OB00106_11Y0000_000

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