Rechtssatz RS0047276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047276
Entscheidungsdatum
24.11.2011
Rechtssatz
Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrundezulegen, mag er auch dieses inzwischen in Benachteiligungsabsicht einem Dritten übertragen haben. Wird erwiesen, dass die Rechtshandlung in der Absicht vorgenommen wurde, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu vereiteln, oder zu benachteiligen, so ist auch im Unterhaltsprozess die Übertragung dem Schuldner gegenüber als unwirksam anzusehen und der Unterhaltsbemessung das Vermögen des Schuldners vor Setzung der anfechtbaren Rechtshandlung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 148/55
Entscheidungstext OGH 16.03.1955 3 Ob 148/55
Veröff: SZ 28/79
- 2 Ob 84/97k
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 84/97k
Vgl auch
- 2 Ob 295/00x
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
Vgl auch; nur: Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrundezulegen. (T1); Beisatz: Hier: § 94 ABGB. (T2); Beisatz: Vermögenserträgnisse als Einkommen sind zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Kapitalzinsen stellen - so wie auch das Arbeitseinkommen - eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. Wenngleich die innere Kaufkraft des Vermögens, aus dem diese Zinsen stammen, dann, wenn diese immer entnommen und nicht zumindest teilweise dem Kapital wieder zugeführt werden, durch die Geldentwertung sinkt, wird doch der - nominell gleichbleibende - Stamm dieses Vermögens dadurch nicht angegriffen. (T3); Veröff: SZ 73/179
- 6 Ob 106/11y
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 106/11y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047276
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0030OB00148_5500000_001