Aus der Begründung:
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe ihren Anspruch in erster Instanz auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, kann nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin macht in ihrer Klage einen Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt nach § 91 ABGB. geltend. Sie hat wohl bereits in der Klage vorgebracht, es sei möglich, daß der Beklagte inzwischen an seinem Vermögen irgendwelche Änderungen vorgenommen habe, die aber im Verhältnis zur Klägerin angefochten würden, weil diese Veränderungen nur deshalb erfolgten, um die Klägerin um ihren Unterhaltsanspruch zu bringen, und hat auch im Verfahren dann behauptet, der Beklagte habe sein Vermögen in der Absicht auf seine Tochter bertragen, um die Klägerin hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs zu benachteiligen; der Übernahmspreis sei absichtlich zu niedrig gehalten worden und stehe in keinem Verhältnis zum Werte des Vermögens. Damit hat aber die Klägerin ihren Anspruch nicht auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, sondern lediglich geltend gemacht, daß die Einwendung des Beklagten, er habe kein Vermögen mehr, dieses vielmehr an seine Tochter übertragen, ihr gegenüber nicht wirksam sei, da die Übertragung in Benachteiligungsabsicht erfolgte, so daß das bis zur Übertragung vorhanden gewesene Vermögen der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen sei. Es ist zwar richtig, daß eine Anfechtungsklage im Sinne der AnfO. nur gegen denjenigen erhoben werden kann, zu dessen Gunsten eine anfechtbare Handlung vom Schuldner gesetzt wurde; eine solche Anfechtungsklage setzt aber einen vollstreckbaren Anspruch voraus. Gegen den Beklagten kann aber die Klägerin im vorliegenden Fall nur dann einen vollstreckbaren Exekutionstitel erwirken, wenn, soferne die Vermögensübertragung in Benachteiligungsabsicht erfolgte, bei der Bemessung des Unterhaltes, das Vermögen, in dessen Besitz sich der Beklagte bis zur Übertragung befunden hat, bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wird. Gegen den Schuldner aber bedarf es keiner Anfechtungsklage nach der Anfechtungsordnung, um zu erwirken, daß die Vermögensübertragung dem Gläubiger gegenüber insofern als nicht erfolgt anzusehen ist, als bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts das in Benachteiligungsabsicht an einen Dritten, hier an die Tochter des Beklagten, übertragene Vermögen zu berücksichtigen ist. Wäre man anderer Ansicht, so wäre dadurch in Unterhaltsprozessen Vermögensverschiebungen des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Tür und Tor geöffnet. Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen, mag er auch dieses inzwischen in Benachteiligungsabsicht einem Dritten übertragen haben. Eine Anfechtungsklage soll lediglich bewirken, daß Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen und in der Absicht, die Befriedigung eines Gläubigers zu vereiteln oder zu benachteiligen, erfolgten, dem jenigen gegenüber, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, für unwirksam erklärt werden, so daß gegen den durch die anfechtbare Handlung Begünstigten Exekution zur Befriedigung des Gläubigers geführt werden kann. Wird erwiesen, daß die Rechtshandlung, hier die Übertragung des Vermögens, in der Absicht vorgenommen wurde, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu vereiteln oder zu benachteiligen, so ist auch im Unterhaltsprozeß die Übertragung dem Schuldner gegenüber als unwirksam anzusehen und der Unterhaltsbemessung das Vermögen des Schuldners vor Setzung der anfechtbaren Rechtshandlung zugrunde zu legen, weshalb übrigens die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles zu Recht erfolgte.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe ihren Anspruch in erster Instanz auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, kann nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin macht in ihrer Klage einen Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt nach Paragraph 91, ABGB. geltend. Sie hat wohl bereits in der Klage vorgebracht, es sei möglich, daß der Beklagte inzwischen an seinem Vermögen irgendwelche Änderungen vorgenommen habe, die aber im Verhältnis zur Klägerin angefochten würden, weil diese Veränderungen nur deshalb erfolgten, um die Klägerin um ihren Unterhaltsanspruch zu bringen, und hat auch im Verfahren dann behauptet, der Beklagte habe sein Vermögen in der Absicht auf seine Tochter bertragen, um die Klägerin hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs zu benachteiligen; der Übernahmspreis sei absichtlich zu niedrig gehalten worden und stehe in keinem Verhältnis zum Werte des Vermögens. Damit hat aber die Klägerin ihren Anspruch nicht auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, sondern lediglich geltend gemacht, daß die Einwendung des Beklagten, er habe kein Vermögen mehr, dieses vielmehr an seine Tochter übertragen, ihr gegenüber nicht wirksam sei, da die Übertragung in Benachteiligungsabsicht erfolgte, so daß das bis zur Übertragung vorhanden gewesene Vermögen der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen sei. Es ist zwar richtig, daß eine Anfechtungsklage im Sinne der AnfO. nur gegen denjenigen erhoben werden kann, zu dessen Gunsten eine anfechtbare Handlung vom Schuldner gesetzt wurde; eine solche Anfechtungsklage setzt aber einen vollstreckbaren Anspruch voraus. Gegen den Beklagten kann aber die Klägerin im vorliegenden Fall nur dann einen vollstreckbaren Exekutionstitel erwirken, wenn, soferne die Vermögensübertragung in Benachteiligungsabsicht erfolgte, bei der Bemessung des Unterhaltes, das Vermögen, in dessen Besitz sich der Beklagte bis zur Übertragung befunden hat, bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wird. Gegen den Schuldner aber bedarf es keiner Anfechtungsklage nach der Anfechtungsordnung, um zu erwirken, daß die Vermögensübertragung dem Gläubiger gegenüber insofern als nicht erfolgt anzusehen ist, als bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts das in Benachteiligungsabsicht an einen Dritten, hier an die Tochter des Beklagten, übertragene Vermögen zu berücksichtigen ist. Wäre man anderer Ansicht, so wäre dadurch in Unterhaltsprozessen Vermögensverschiebungen des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Tür und Tor geöffnet. Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen, mag er auch dieses inzwischen in Benachteiligungsabsicht einem Dritten übertragen haben. Eine Anfechtungsklage soll lediglich bewirken, daß Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen und in der Absicht, die Befriedigung eines Gläubigers zu vereiteln oder zu benachteiligen, erfolgten, dem jenigen gegenüber, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, für unwirksam erklärt werden, so daß gegen den durch die anfechtbare Handlung Begünstigten Exekution zur Befriedigung des Gläubigers geführt werden kann. Wird erwiesen, daß die Rechtshandlung, hier die Übertragung des Vermögens, in der Absicht vorgenommen wurde, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu vereiteln oder zu benachteiligen, so ist auch im Unterhaltsprozeß die Übertragung dem Schuldner gegenüber als unwirksam anzusehen und der Unterhaltsbemessung das Vermögen des Schuldners vor Setzung der anfechtbaren Rechtshandlung zugrunde zu legen, weshalb übrigens die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles zu Recht erfolgte.
Jedenfalls handelt es sich aber nur um die Frage, ob bei der Bemessung des Unterhaltes das erwähnte Vermögen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht hat diese, Frage unter der Voraussetzung bejaht, daß die Übertragung in Benachteiligungsabsicht erfolgte. Das Rechtsmittel des Beklagten richtet sich somit lediglich gegen die Bemessung des Unterhaltes, zu der nach dem Judikat Nr. 60 neu die Beurteilung, der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Vermögen, Einkommen usw.) gehört.
In einem solchen Falle ist aber nicht nur eine Revision oder ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG., sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so JBl. 1947 S. 263, 2 Ob 106/52, 3 Ob 196/53 u. v. a., jedes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig und kann auch dadurch nicht zulässig werden, daß das Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluß den Rechtskraftvorbehalt beigesetzt hat.In einem solchen Falle ist aber nicht nur eine Revision oder ein Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG., sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so JBl. 1947 S. 263, 2 Ob 106/52, 3 Ob 196/53 u. v. a., jedes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig und kann auch dadurch nicht zulässig werden, daß das Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluß den Rechtskraftvorbehalt beigesetzt hat.