Rechtssatz RS0043933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043933
Geschäftszahl
2Ob106/52; 3Ob148/55
Entscheidungsdatum
16.03.1955
Rechtssatz
Bei einer Klage auf Herabsetzung des gesetzlichen Unterhaltes (nach § 78 Abs 2 EheG) ist nicht nur die Revision, sondern auch ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig.Bei einer Klage auf Herabsetzung des gesetzlichen Unterhaltes (nach Paragraph 78, Absatz 2, EheG) ist nicht nur die Revision, sondern auch ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043933
Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0020OB00106_5200000_001